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Der Rat der Stadt stellt fest, dass das notwendige Quorum erreicht und das Bürgerbegehren „Für das Hallenbad Eickel“ II zulässig ist.
Der Rat der Stadt entspricht dem zulässigen Bürgerbegehren „Für das Hallenbad Eickel“ II nicht.
Der Rat der Stadt beschließt:
Der Ratsbeschluss vom 15.03.2022, Vorlage 2022/0227 „Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens zum Verkauf der Flächen des ehemaligen Hallenbad Eickel, Am Solbad 7 / 7 a, an einen Investor zur langfristigen Anmietung von mind. einem Lehr-Schwimmbecken durch die Stadt Herne“, wird nicht aufgehoben.
29.11.2022 - Rat der Stadt
Ö 5 - beschlossen
Herr Stadtverordneter Ixert beantragt, über die Ziffern 1. und 2. des Beschlussvorschlages getrennt abzustimmen. Einwände werden nicht erhoben.
Beschluss:
Der Rat der Stadt stellt fest, dass das notwendige Quorum erreicht und das Bürgerbegehren „Für das Hallenbad Eickel“ II zulässig ist.
Der Rat der Stadt entspricht dem zulässigen Bürgerbegehren „Für das Hallenbad Eickel“ II nicht.
Der Rat der Stadt beschließt:
Der Ratsbeschluss vom 15.03.2022, Vorlage 2022/0227 „Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens zum Verkauf der Flächen des ehemaligen Hallenbad Eickel, Am Solbad 7 / 7 a, an einen Investor zur langfristigen Anmietung von mind. einem Lehr-Schwimmbecken durch die Stadt Herne“, wird nicht aufgehoben.
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