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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2022/1130  

Betreff: Bürgerbegehren "Für das Hallenbad Eickel" II
Hier: Abschlussentscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch Erreichen des Quorums und Entscheidung in der Sache
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Hudziak, Bianca
Federführend:FB 22 - Immobilien und Wahlen Bearbeiter/-in: Hudziak, Bianca
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
29.11.2022 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

       


Beschlussvorschlag:
 

  1. Der Rat der Stadt stellt fest, dass das notwendige Quorum erreicht und das Bürgerbegehren „Für das Hallenbad Eickel“ II zulässig ist.

 

  1. Der Rat der Stadt entspricht dem zulässigen Bürgerbegehren „r das Hallenbad Eickel“ II nicht.

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Ratsbeschluss vom 15.03.2022, Vorlage 2022/0227 „Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens zum Verkauf der Flächen des ehemaligen Hallenbad Eickel, Am Solbad 7 / 7 a, an einen Investor zur langfristigen Anmietung von mind. einem Lehr-Schwimmbecken durch die Stadt Herne“, wird nicht aufgehoben.

       


Sachverhalt:
 

Mit Schreiben vom 31.03.2022 hat die Initiative „Wiederinbetriebnahme Hallenbad Eickel“ die Durchführung eines Bürgerbegehrens angezeigt und mit Schreiben vom 20.04.2022 das Bürgerbegehren „r das Hallenbad Eickel“ II gemäß § 26 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) angemeldet.

Die zur Entscheidung zu bringende Frage lautet:

 

Soll der Ratsbeschluss vom 15.03.2022

Der Rat der Stadt Herne beauftragt die Verwaltung, ein Ausschreibungsverfahren zum Verkauf der insgesamt ca. 1.905 m2 großen Fläche des ehemaligen Hallenbad Eickel aus den im Grundbuch des Amtsgerichts Herne-Wanne von Wanne-Eickel Blatt 286 eingetragenen Flurstücken“ (Nummer 327, 330, 365, 329) „unter Berücksichtigung der folgenden konzeptionellen Voraussetzungen durchzuführen:

a)      die Ausschreibungsteilnehmer errichten mindestens ein, den Vorgaben der KOK-Richtlinie für den Bäderbau entsprechendes, Lehrschwimmbecken mit Nebenanlagen und vermieten dieses langfristig zur Nutzung durch Schulen und Sportvereine sowie für sonstige gesundheitsfördernde und mildtätige Zwecke an die Stadt Herne oder an einen durch die Stadt Herne ausgewählten Dritten,

b)      die Ausschreibungsteilnehmer realisieren an dem Standort ein Gesamtprojekt, das sowohl mit dem langfristigen Betrieb des Lehrschwimmbeckens als auch darüber hinaus gehenden wirtschaftlichen Interessen vereinbar und planungsrechtlich zulässig ist.

Die Ausschreibungsunterlagen sind vor Veröffentlichung von den zuständigen politischen Gremien zu verabschieden.“

zurückgenommen werden?

 

Mit Schreiben vom 18.05.2022 beantragte die Initiative gemäß § 26 Abs. 2 GO NRW die Vorprüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 21.06.2022 im Rahmen der Vorprüfung die Feststellung getroffen, dass das Bürgerbegehren „r das Hallenbad Eickel“ II zulässig ist.

Mit dieser Vorprüfungsentscheidung wurde festgestellt, dass die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 8 GO NRW - mit Ausnahme des notwendigen Quorums nach § 26 Abs. 4 GO NRW - vorliegen (Beschlussvorlage 2022/0610).

 

Das Bürgerbegehren kann aber nur dann abschließend zulässig erhoben werden, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht und von einer bestimmten Anzahl der Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde unterzeichnet ist (§ 26 Abs. 4 S. 1 GO NRW).

 

Nach dem Einreichen der Unterschriften hat der Rat nur noch darüber zu entscheiden, ob das notwendige Quorum erreicht wurde (§ 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW).

 

Die erforderliche Anzahl von Unterschriften ist nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde gestaffelt. Danach muss das Bürgerbegehren in der Größenklasse der Stadt Herne (bis 200.000 Einwohner) von mindestens 5 % der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten (2020: 119.462 Wahlberechtigte).

 

Danach sind 5.974 gültige Unterschriften erforderlich.

Die mit dem Antrag auf Vorprüfung eingereichten Unterschriften sind ebenfalls zu berücksichtigen (§ 26 Abs. 4 Satz 4 GO NRW).

 

Bis Ablauf der Frist am 12.09.2022 wurden insgesamt 7.932 Unterstützungsunterschriften eingereicht.

Die Prüfung der Unterschriftenhrte zu folgendem Ergebnis:

ltige Unterschriften: 6.942

Ungültige Unterschriften:    990

 

Mit 6.942 gültigen Unterstützungsunterschriften wurde das erforderliche Quorum (5.974) erreicht.

 

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen wird dem Rat der Stadt empfohlen, abschließend festzustellen, dass das notwendige Quorum innerhalb der gesetzlichen Frist erreicht wurde und das Bürgerbegehren zulässig ist.

 

 

Sodann hat der Rat der Stadt in der Sache zu entscheiden.

 

Es gibt zwei Entscheidungsmöglichkeiten:

 

  1. Der Rat der Stadt entspricht dem zulässigen Bürgerbegehren und fasst folgenden Beschluss:

 

Der Ratsbeschluss vom 15.03.2022, Vorlage 2022/0227 „Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens zum Verkauf der Flächen des ehemaligen Hallenbad Eickel, Am Solbad 7 / 7 a, an einen Investor zur langfristigen Anmietung von mind. einem Lehr-Schwimmbecken durch die Stadt Herne“, wird aufgehoben.“

 

In diesem Fall unterbleibt die Durchführung eines Bürgerentscheids (§ 26 Abs. 6 Satz 5 GO NRW).

 

  1. Der Rat der Stadt entspricht dem zulässigen Bürgerbegehren nicht und fasst folgenden Beschluss:

Der Ratsbeschluss vom 15.03.2022, Vorlage 2022/0227 „Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens zum Verkauf der Flächen des ehemaligen Hallenbad Eickel, Am Solbad 7 / 7 a, an einen Investor zur langfristigen Anmietung von mind. einem Lehr-Schwimmbecken durch die Stadt Herne“, wird nicht aufgehoben.“

 

Dann bleibt der Ratsbeschluss vom 15.03.2022, Vorlage 2022/0227, bestehen.

Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW ist dann innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.

 

Bei einem Bürgerentscheid stimmen die Bürgerinnen und Bürger an dem festgelegten Tag über das Bürgerbegehren ab.

Abstimmungsberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Bürgerentscheids zu den Wahlen des Rates gemäß §§ 7 und 8 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) wahlberechtigt sind.

Abgestimmt wird in den dafür vorgesehenen Abstimmungsräumen oder per Brief. Über die gestellte Frage kann nur mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt werden. Die Frage ist gemäß § 26 Abs. 7 Satz 2 GO NRW im Sinne des Antrags entschieden, wenn sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde und wenn diese Mehrheit mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger beträgt.

       


Weiteres Verfahren:

 

Sofern dem Bürgerbegehren nicht entsprochen wird, hat die Verwaltung den Bürgerentscheid vorzubereiten und durchzuführen.

Dabei sind verwaltungstechnische Vorgänge wie die Beschaffung der Abstimmungsunterlagen, die Aufstellung des Abstimmungsverzeichnisses, die Erstellung und der Versand der Abstimmungsbenachrichtigungen an die Bürgerinnen und Bürger auszuführen.

 

Mit der Abstimmungsbenachrichtigung erhalten die Bürgerinnen und Bürger auch ein Informationsheft, welches neben der allgemeinen Unterrichtung über das Abstimmungsverfahren und der Kostenschätzung der Verwaltung auch die Auffassungen des Oberbürgermeisters, der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie der im Rat der Stadt vertretenen Fraktionen und Gruppen enthält.

Die allgemeinen Informationen werden ergänzt durch eine Übersicht über die Stimmempfehlungenr den Bürgerentscheid durch die im Rat der Stadt vertretenen Fraktionen und Gruppen samt Angabe der Fraktions- bzw. Gruppenstärke. Darüber hinaus können auf Wunsch noch die Stimmempfehlung des Oberbürgermeisters und etwaige Sondervoten einzelner Ratsmitglieder für die Abstimmung hinzugefügt werden.

 

r die Erstellung des Informationsheftes wird aus technischen Gründen eine Obergrenze von jeweils maximal einer DIN A4-Seiter die Stellungnahmen und Auffassungen der Beteiligten (Oberbürgermeister, Vertretungsberechtigte des Bürgerbegehrens und jeweilige Fraktionen bzw. Gruppen im Rat der Stadt) festgelegt.

Beim Layout der Texte ist zu beachten, dass kein Farbdruck und kein Druck von Bauplänen, Fotos o. ä. möglich ist. Logos dagegen können verwendet werden. Darüber hinaus sind bei jeder Seite ein oberer Rand von mindestens 1 cm, ein Seitenrand (rechts und links) von mindestens 2 cm und ein unterer Rand von mindestens 2 cm einzuhalten.

 

Aufgrund der bevorstehenden Weihnachtsferien/Weihnachtsfeiertage und der Betriebsferien der Stadtverwaltung ist es für die Versandvorbereitungen erforderlich, dass die Stellungnahmen und Stimmempfehlungen bis zum 15.12.2022 (Ausschlussfrist) an die Verwaltung (Fachbereich 22 Team Wahlen) übermittelt werden.

 

Der Rat der Stadt stellt die erforderlichen Haushaltsmittel für die Durchführung des Bürgerentscheides außerplanmäßig bereit, da entsprechende Kosten bei der Finanzplanung vorab nicht berücksichtigt werden konnten.

Derzeit wird mit Kosten in Höhe von 360.000,00 Euro gerechnet r Papier, Druck, Material, Briefabstimmungsunterlagen, Porto, Abstimmungshelferentschädigungen und rd. 100.000,00 € Personalkosten.

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Dr. Klee

Stadtdirektor