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Finanzielle Auswirkungen in Euro
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Herne beschließt:
Die vakante Stelle einer/eines Beigeordneten für das Dezernat IV
- Fachbereich Soziales
- Fachbereich Kinder – Jugend – Familie
- Fachbereich Gesundheit
wird öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibungsfrist beträgt vier Wochen.
Die Veröffentlichung der Stellenausschreibung erfolgt ausschließlich online auf:
- Indeed
- interamt.de
- Homepage der Stadt Herne.
Der Ausschreibungstext wird in der als Anlage 1 beigefügten Form veröffentlicht.
Sachverhalt:
Der bisherige Stelleninhaber, Herr Stadtrat Johannes Chudziak, scheidet vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Dienst der Stadt Herne aus und wechselt den Dienstherrn.
Die Wiederbesetzung der Beigeordnetenstelle (Dezernat IV) ist erforderlich.
Ergänzende Informationen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Ausgestaltung von Stellenbesetzungsverfahren für Beigeordnete.
Die Stelle einer oder eines Beigeordneten ist bei erstmaliger Wahl zwingend auszuschreiben, um die im öffentlichen Interesse liegende bestmögliche Besetzung dieses Amtes nach den Kriterien des § 71 Abs. 3 der Gemeindeordnung, des Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (Prinzip der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung) und des § 9 des Beamtenstatusgesetzes zu sichern.
Die Wahl einer oder eines Beigeordneten gehört zu den nicht übertragbaren Aufgaben des Rates (§ 41 Abs. 1 Buchst. c) GO NRW). Der Rat ist Herr des Stellenbesetzungsverfahrens und entscheidet über dessen Ausgestaltung.
Beigeordnete müssen nach § 71 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen.
Zur Vereinfachung seiner Auswahlentscheidung kann der Rat die an die Bewerberinnen und Bewerber zu stellenden Anforderungen im Rahmen eines Anforderungsprofils festlegen. An ein solches Anforderungsprofil ist der Rat grundsätzlich für das Bewerbungsverfahren gebunden, das heißt, er kann das Anforderungsprofil nicht im Lauf des Stellenbesetzungsverfahrens abändern.
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits die zwingenden Merkmale eines Anforderungsprofils nicht erfüllen, sind im Wahlverfahren nicht weiter zu berücksichtigen.
Eine Vorauswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Ende der Bewerbungsfrist sollte transparent, nachvollziehbar und streng orientiert am Anforderungsprofil erfolgen, um zu dokumentieren, dass diese nicht willkürlich, sondern nach dem Prinzip der Bestenauslese getroffen wurde.
Das gesamte Bewerbungsverfahren sollte diskret behandelt werden und insbesondere der öffentliche Eindruck einer Vorfestlegung vermieden werden.
Im Umgang mit den Medien ist während eines laufenden Bewerbungsverfahrens, und hier vor allem während des Laufs der Bewerbungsfrist, strikte Zurückhaltung geboten, um die Durchführung eines rechtssicheren Verfahrens zu ermöglichen.
Der Oberbürgermeister
Dr. Frank Dudda
Anlagen:
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Ausschreibungstext Dez IV (315 KB) |