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Vorlage - 2022/1042  

Betreff: Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen : Aufstellungsbeschluss für das Änderungsverfahren 54 E: Oberhauser Straße (ehem. Gartencenter) in Essen
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Quast, Julia (3772)
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung Bearbeiter/-in: Rogge, Peter
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
08.11.2022 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   
Haupt- und Personalausschuss Vorberatung
22.11.2022 
des Haupt- und Personalausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
29.11.2022 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

 

       


Beschlussvorschlag:
 

Der Rat der Stadt Herne beschließt gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW) und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der folgenden Änderung zum Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) und die Einleitung des entsprechenden Planverfahrens: 54 E: Oberhauser Straße (ehem. Gartencenter)

       


Sachverhalt:
 

Der verfahrensbegleitende Ausschuss (vbA) RFNP hat auf seiner Sitzung am 30.09.2022 eine mehrheitliche Beschlussempfehlung im Sinne dieser Vorlage abgegeben.

Der RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen ist nach öffentlicher Bekanntmachung am 03. Mai 2010 wirksam geworden. Der Plan nimmt gleichzeitig die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans wahr.

Das Rechtsinstrument des RFNP ist in der Neufassung des LPlG vom 16. März 2010 zwar entfallen, für den RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr enthält das Gesetz mit § 41 LPlG NRW aber eine Überleitungsvorschrift, die das Fortgelten des Planes sichert und die Planungsgemeinschaft auch zu seiner Änderung ermächtigt. Um Widersprüche zwischen dem RFNP und dem durch den Regionalverband Ruhr (RVR) aufzustellenden einheitlichen Regionalplan Ruhr zu vermeiden, erfordern RFNP- Änderungen hinsichtlich der regionalplanerischen Inhalte seit dem Erarbeitungsbeschluss des Regionalplans Ruhr am 06. Juli 2018 eine Einvernehmensherstellung mit dem RVR. Diese wird im Rahmen der üblichen Behördenbeteiligung in das Planverfahren integriert.

Wenn der RVR das Aufstellungsverfahren für den einheitlichen Regionalplan Ruhr abgeschlossen hat, endet gemäß § 41 Abs. 4 LPlG NRW die Kompetenz der Planungsgemeinschaft zur Änderung des RFNP. Die bauleitplanerischen Inhalte gelten als kommunale Flächennutzungspläne oder bei entsprechenden Beschlüssen der Räte als gemeinsamer Flächennutzungsplan im Sinne von § 204 BauGB fort. Diese Beschlüsse wurden im Juni/Juli 2013 in allen RFNP- Städten gefasst.

Von insgesamt 50 eingeleiteten Änderungsverfahren zum RFNP sind bislang 27 Änderungen wirksam geworden. Das mit dieser Vorlage angesprochene Änderungsverfahren betrifft einen Bereich in Essen.

 

Erläuterung zum Änderungsverfahren 54E: Oberhauser Straße (ehem. Gartencenter)

Der RFNP-Änderungsbereich hat eine Größe von ca. 0,9 ha. An dem brachliegenden ehemaligen Gärtnereistandort soll nunmehr eine Wohnbebauung mit ca.25 Hauseinheiten realisiert werden. Am östlichen Rand des Änderungsbereiches ist eine in weiten Teilen mit Gehölzen bestandene Grünfläche vorgesehen.

Der regionalplanerische Teil des RFNP legt im Änderungsbereich Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche bzw. Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) sowie Regionale Grünzüge fest. Die Festlegung soll zukünftig in Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) geändert werden. Der flächennutzungsplanerische Teil des RFNP stellt im Änderungsbereich Fläche für die Landwirtschaft dar. Zukünftig ist die Darstellung von Wohnbaufläche vorgesehen.

Anlass, Erfordernis und Gegenstand der Änderung sind dem Änderungsplan und dem Begründungsentwurf (siehe Anlagen) zu entnehmen.

Das sogenannte Scoping (gemäß § 8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) sowie § 4 Abs. 1 BauGB), in dem mit den einschlägigen öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gegenstand und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festgelegt werden, soll im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beteiligung im 1. Quartal 2023 erfolgen. Zu diesem Verfahrensschritt wird der Umweltbericht erarbeitet.

Nach der Überarbeitung der Planung auf Basis der Beteiligungsergebnisse erfolgt der Auslegungsbeschluss. Dem Auslegungsbeschluss folgen die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung r die Dauer eines Monats. Nach dem abschließenden Planbeschluss (Feststellungsbeschluss) bedarf die Änderung zum RFNP der Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde.

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

Friedrichs

Stadtrat

        


Anlagen:
 

        Vorentwurf des Änderungsplanes

        Begründungsvorentwurf

       

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 54E_Änderungsplan_Plankarte_Vorentwurf (579 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich 54E_Begruendung_Vorentwurf (702 KB)