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TOP | Betreff | Vorlage | ||||
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Ö 1 | Benennung von zwei stimmberechtigten Abgeordneten sowie von Gästen für die 33. ordentliche Hauptversammlung des Deutschen Städtetages 2005 (Verfasser : Christian Matzko) | 2004/0765 | ||||
Ö 2 | Vertreter der Stadt Herne für den Beirat des Freundeskreises Bochumer Synagoge (Verfasser : Herr Matzko) | 2004/0766 | ||||
Ö 3 | Kündigung der "öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Betrieb der Gemeinsamen Kommunalen Datenverarbeitungszentrale Ruhr" (Verfasser : Herr Giersbach, Tel. 2483) | 2004/0712 | ||||
Ö 4 | Schließung der städtischen Gärtnerei zum 31.12.2004 (Verfasser : Herr Latza) | 2004/0680 | ||||
Ö 5 | Neuordnung der Dezernate III und IV - Antrag der SPD-Fraktion und Grüne Fraktion vom 26.11.2004 - (Verfasser : SPD-Fraktion Verfasser 2: Grüne Fraktion) | 2004/0780 | ||||
Ö 6 | Ausschreibung einer Beigeordnetenstelle (Verfasser : Herr Schwesig) | 2004/0714 | ||||
Ö 7 | Prüfung der Jahresrechnung der Stadt Herne für das Haushaltsjahr 2003 durch den Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 59 Abs. 3 in Verbindung mit § 101 GO NRW Entlastungsvorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses (Verfasser : Herr Hüttche, 2287) | 2004/0694 | ||||
Ö 8 | Eigenbetrieb Bäder Herne - Jahresabschluss 2003 - Wirtschaftsplan 2005 (Verfasser : Herr Fischer - 24 02 -) | 2004/0678 | ||||
Ö 9 | Eigenbetrieb Bäder Herne: Beschluss über eine vorab durchzuführende Gewinnausschüttung und Rücklagenauflösung an die Stadt Herne im Jahr 2004 (Verfasser : Herr Fischer - 24 02) | 2004/0699 | ||||
Ö 10 | Stadtmarketing Herne GmbH (SMH) - Abtretung Geschäftsanteil Herner Sparkasse/Neuaufnahme Gesellschafter P. Möcklinghoff GmbH (Verfasser : Frau Hunke - 24 24) | 2004/0795 | ||||
Ö 11 | Wanne-Herner Eisenbahn und Hafen GmbH (WHE): Zuführung zur Kapitalrücklage der CTH Container Terminal Herne GmbH (Verfasser : Frau Erfurt - 28 49) | 2004/0811 | ||||
Ö 12 | Verwaltungsstreitverfahren Stadt Herne ./. Bezirksregierung Arnsberg vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wegen Neuerrichtung einer Maßregelvollzugseinrichtung auf dem ehemaligen Zechengelände Pluto-Wilhelm in Wanne-Eickel (Verfasser : Herr Dufhues) | 2004/0778 | ||||
Ö 13 | Aufhebung von Diskothekentgelten (Verfasser : Leckscheid, Markus) | 2004/0658 | ||||
Ö 14 | Siebzehnte Satzung zur Änderung der Marktstandsgebührensatzung für die Benutzung der Wochen- und Viehmärkte in der Stadt Herne (Verfasser : Marek, Sabine) | 2004/0615 | ||||
Ö 15 | Entgeltordnung für die Teilnahme an der Cranger Kirmes in der Stadt Herne (Verfasser : Marek, Sabine) | 2004/0616 | ||||
Ö 16 | Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Stadtbezirk Wanne am 20.02.2005 (Verfasser : Friedhoff, Werner) | 2004/0665 | ||||
Ö 17 | Beschluss zu den Anregungen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 140 - Auf der Wilbe -, Stadtbezirk Eickel (Verfasser : Frau Dollfuß) | 2004/0610 | ||||
VORLAGE | ||||||
Während der öffentlichen Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 140 -Auf der Wilbe- sind die folgenden Anregungen zum Planentwurf eingegangen, über die entschieden werden muss: 1. Schreiben der
Eigentümergemeinschaft Fritz-Reuter-Str. 9a/b vom 20.05.2004 Gegen
die vorgesehene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 140 legen wir hiermit
Einspruch ein. In seiner öffentlichen Sitzung hat der Ausschuss für Umweltschutz
am 05.05.2004 beschlossen, den 1. Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes Nr.
140 aufzustellen und für die Dauer von vier Wochen öffentlich auszulegen. In
dieser Sitzung hat der für die Planung zuständige Stadtrat Terhoeven die
beabsichtigte Änderung begründet und die bisherigen Bürgereinwendungen
beantwortet. Die Bezirksvertreter der Bezirksvertretung Eickel haben doch
offensichtliche Bedenken hinsichtlich dieser Umwandlung. Zwar votierte diese
einstimmig für die Planung, jedoch bei 6 Enthaltungen (= 30%)! Ohne dass immer noch einmal direkt Bezug genommen wird, geht die
Begründung dieses Einspruchs auf die Ausführungen von Herrn Stadtrat Terhoeven
ausführlich ein. Schon in der Einführung seiner Begründung trifft Herr Stadtrat
Terhoeven eine grobe Fehleinschätzung der tatsächlichen Situation. Mit
Inkrafttreten des Bebauungsplanes 140 am 23.02.1993 wurde unstreitig eine
Umnutzung des ehemaligen Schulgeländes für wirtschaftliche und wohnungsbauliche
Zwecke eingeleitet. Diese Umwidmung des bezeichneten Geländes ist, anders als
durch Herrn Stadtrat Terhoeven in seiner Begründung dargelegt, durch den Bau
der Gebäude Fritz-Reuter-Strasse 9a/b abgeschlossen worden. Die damals vorhandenen, vorher schon baulich genutzten Freiflächen
wurden durch entsprechende Bebauung mit dem Gebäude Fritz-Reuter-Strasse 9a/b
umgewandelt. 1. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt: Den Anregungen wird nicht gefolgt. Der Bebauungsplan Nr. 140 hatte nicht die Absicht, das ehemalige
Schulgelände zu Wohnzwecken umzunutzen. Ziel war es vielmehr für diesen
Bereich, die zuvor begonnene Umnutzung zu einem Medienzentrum weiterzuführen
und dies planungsrechtlich zu sichern. Dieses Ziel war mit Rechtskraft des Bebauungsplanes erreicht. Das
schließt jedoch nicht aus, dass sich Ziele der Stadtentwicklung im Laufe der
Zeit ändern und Bebauungspläne diesen Veränderungen angepasst werden. Es wird
damit auf die allgemeine städtebauliche Entwicklungen reagiert. Gem. § 1 Abs. 3
Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und
soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein
Anspruch Dritter auf eine unveränderbare Umgebung besteht dabei ebenso wenig
wie ein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die Planungshoheit liegt grundsätzlich in der Hand der Gemeinde.
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie jegliche Änderung wird jedoch in
einer Form durchgeführt, die den Bürgern im Rahmen der Vorschriften des
Baugesetzbuches ein großes Maß an Beteiligung zusichert. Die Entscheidung über
die vorgebrachten Anregungen wird nach sorgfältiger Abwägung der öffentlichen
und privaten Belange vom Rat der Stadt getroffen. Herr Stadtrat Terhoeven stellt die Behauptung auf, dass “nach wie
vor Bedarf an Wohnraum in zentraler und dennoch grüner Lage besteht". Die Behauptung von Herrn Stadtrat Terhoeven lässt offen, woher der
Bedarf an Wohnraum abgeleitet wird. Schon heute ist erkennbar, statistisch
sogar bewiesen, dass die Bevölkerungsdichte im Ballungszentrum Ruhrgebiet in
den nächsten Jahren weiter abnehmen wird. Schon heute ist erkennbar, dass der Wohnungsmarkt gesättigt ist.
Wohnungsleerstände und langfristig nicht begonnene Bauprojekte auf
Baugrundstücken in grüner Lage, z, B. in unmittelbarer Nachbarschaft zur
Grünanlage Königsgruber Park lassen erkennen, dass die behaupteten Bedarfe
nicht vorhanden sind. Wohnraum in “grüner Lage" ist nach der vorgesehenen Bebauung
nicht mehr vorhanden. Es entsteht eine Straßenflucht mit dreigeschossiger
Bauweise auf beiden Straßenseiten an der Fritz-Reuter-Strasse zwischen
Heinrich-Lersch-Strasse und Eichendorfstrasse. Schon durch entsprechende
Neubaumaßnahmen zwischen Eichendorfstrasse im Süden und Auf der Wilbe im Norden
mit “Viterra-Häusern" hat eine erhebliche Reduktion der Grünfläche in
diesem Gebiet stattgefunden. Mit der Umwidmung dieses letzten Grüngürtels wird
endgültig ein Wohnraum in nicht mehr “grüner Lage" geschaffen! Der Fachbereich Stadtentwicklung, Stadtforschung und Wahlen hat sich
mit dem Thema Bevölkerungsentwicklung im Rahmen verschiedener Untersuchungen
intensiv beschäftigt. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Einwohnerzahl der Stadt
Herne zwar ebenso wie in allen anderen kreisfreien Städten des Ruhrgebietes
rückläufig ist, der Stadt jedoch verschiedene Handlungsansätze zur Verfügung
stehen, in diese Entwicklung einzugreifen. Beeinflussbar sind in diesem Zusammenhang die
Wanderungsbewe-gungen im Nahbereich, die durch einen Wegzug vom Ballungskern
ins ländliche Umland gekennzeichnet sind. Die Gründe für diese
Wanderungsbewegung liegen hauptsächlich in der Wohnungsgröße, in der Qualität
des Wohnumfeldes und in der Eigentumsbildung. Auslösender Faktor für einen Wohnungswechsel aufgrund von
Haus-haltsveränderungen sind meist Änderungen der Haushaltszusammen-setzung und
-größe, z.B. durch Heirat, Trennung oder die Geburt eines Kindes. Ein
Wohnungswechsel führt dann in der Regel zu einer Verbesserung der
Wohnverhältnisse. Ein häufiger Umzugsgrund sind demnach zu kleine Wohnungen. Zu
große Wohnungen führen wesentlich seltener zum Wohnungswechsel. Ein unangenehmes soziales Umfeld, zu viel Lärm oder zu wenig Grün
sind darüber hinaus Faktoren, die die Qualität des Wohnens beeinflus-sen und
somit Gründe für einen Wohnungswechsel sein können. Das Bestreben der Kommune muss es demnach sein, wohn- und
wohnumfeldmotivierte Abwanderungen möglichst gering zu halten. Die Handlungsansätze zur Beeinflussung wohnorientierter
Wanderun-gen sind gleichzeitig geeignet, Zuwanderung positiv zu beeinflussen.
Schwerpunktmäßig geht es dabei um die Bereitstellung angemessener und
ansprechender Wohnungen, die Durchführung wohnumfeldver-bessernder Maßnahmen
und teilweise die Förderung von Wohneigentum. Vor diesem Hintergrund kann von einem pauschal betrachteten
Nachfragerückgang nach Wohnraum und einer daraus resultierenden Gesamtsättigung
des Wohnungsmarktes nicht ausgegangen werden. Vielmehr schafft der Änderungsplan zum Bebauungsplan Nr. 140 die
Voraussetzungen für einen Wohnungsbau in zentraler und dennoch – nach wie vor –
grüner Lage mit guter Wohnumfeldqualität und entspricht somit dem
Handlungsansatz, angemessenen und ansprechenden Wohnraum zur Verfügung zu
stellen. Wohnumfeldverbesserungen sind in diesem Bereich nicht erforderlich
und daher auch nicht beabsichtigt. Sie finden an anderer Stelle im Stadtgebiet
im Rahmen des Landesprogramms “Stadtteil mit besonderem Erneuerungsbedarf”
statt. Der Eindruck eines grünen Wohnumfeldes geht durch die
beabsichtigte bauliche Inanspruchnahme nicht verloren, zumal der Bereich
westlich der Fritz-Reuter-Str. 9a/b durch die Entsiegelungs- und
Pflegemaßnahmen gegenüber dem derzeitigen Bestand ökologisch und optisch
deutlich aufgewertet wird. Nicht unerwähnt bleiben sollte in diesem Zusammenhang, dass für
die Häuser Fritz-Reuter-Str. 9a/b ebenfalls Flächen versiegelt wurden. In den Ausführungen von Herrn Stadtrat Terhoeven wird davon
gesprochen, die südlich des Mediatec-Gebäudes gelegene Brachfläche in eine
Parkanlagenfläche umzuwandeln, wie sie im Bebauungsplan Nr. 140 bereits
ausgewiesen ist. Weder die bisher vorgenommene Teilbegrünung, noch die bereits
bestehende Begrünung haben einen park- oder parkähnlichen Charakter.
Kleinpflanzen, Wildwuchs und eine als Hundewiese genutzte Grünfläche werden
niemals den Anspruch einer öffentlichen Grünanlage erfüllen. Können sie auch
deswegen nicht, weil sie von drei Seiten eingezäunt und an der vierten Seite an
das bebaute Grundstück Fritz-Reuter-Strasse 9a/b grenzen. Ein Zugang zu dieser
“Grünfläche" besteht nur über die Zuwegung zur anliegenden Turnhalle.
Schon heute hat der Fachbereich Stadtgrün Schwierigkeiten, dem Pflanzenbewuchs
abgesehen von regelmäßig stattfindenden Radikalschnitten die notwendige
Aufmerksamkeit zu widmen. Es ist zu befürchten, dass das Grundstück ähnlich
verwahrlost, wie andere Grünstreifen im Stadtteil Röhlinghausen (z. B.
Fritz-Reuter-Strasse/ Edmund-Weber-Strasse). Der Eindruck einer “weitreichenden Durchgrünung der Umgebung"
wird schon deshalb nicht mehr erreicht, weil die dann noch vorhandenen
Grünflächen westlich und südlich des Mediatec-Gebäudes auf Grund der
Geschosshöhen nur noch von den rückwärtigen Gebäudeseiten an der
Fritz-Reuter-Strasse 9a/b (und ggf. c) sowie Teilen der Marktstrasse und der
Eichendorfstrasse zu sehen sein wird. In der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 140 wird
unter Punkt 1 und 4 erläutert, dass der Bereich südlich des Mediatec-Gebäudes
im Bebauungsplan Nr. 140, also im bisher gültigen Plan, als Parkanlage festgesetzt
war, als solche jedoch noch nicht angelegt wurde. Dass diese Festsetzung nicht
in den Änderungsplan übernommen wird und welche Festsetzungen stattdessen
getroffen werden, ist in der Begründung unter Punkt 1 und 4 ebenfalls
erläutert. Die Grünfläche weist noch keinen parkähnlichen Charakter auf, da
Großteile der Flächen versiegelt sind. Durch die jetzige Festsetzung als
Ausgleichsfläche mit den entsprechenden Entsiegelungs- und Pflegemaßnahmen wird
sich dieses Bild positiv verändern. Die Zugänglichkeit im Sinne eines
öffentlichen Parks wurde allerdings mit diesen Festsetzungen nicht verfolgt.
Von einer ökologischen Aufwertung und einer Erstarkung der Durchgrünung ist
jedoch auszugehen. Für die Anwohner des Gebäudes 9a/b erfolgt somit hinsichtlich der Grünflächen
sogar eine positive Veränderung. Herr Stadtrat Terhoeven stellt in seiner Begründung die Behauptung
auf, dass die privaten Parkflächen des Mediatec-Gebäudes zugunsten der
Neubaufläche verkleinert werden könnten, da die vorhandenen 70 Stellplätze gar
nicht genutzt werden. Tatsächlich werden die Flächen in der Regel vollständig genutzt.
Unzureichende Markierung der Fahr- und Stellflächen tragen darüber hinaus dazu
bei, dass der Parkstreifen entlang der Fritz-Reuter-Strasse ebenfalls als
Stellfläche genutzt wird. Dadurch, dass in dem Gebäude z. T. Firmen ansässig
sind, die einen großen Besucherverkehr haben, reichen die vorhandenen
Stellflächen schon jetzt regelmäßig nicht aus. Eine Verkleinerung der Fläche
würde zu einer zusätzlichen Belastung der Straßenrandfläche führen. Dass der ruhende Verkehr des neuen Wohngebäudes auf dem Grundstück
untergebracht wird, ist zweifelhaft. Wenn auch hier von der Verwaltung unter Leitung von Herrn Stadtrat
Terhoeven eine Tiefgaragenanlage genehmigt wird, wie sie beim Bau des Gebäudes
Fritz-Reuter-Strasse 9a/b genehmigt wurde, wird auch beim Neubau ein nicht
unerheblicher Teil der Anwohnerfahrzeuge im Straßenraum parken müssen. Durch
den geplanten Wohnhausneubau werden die Parkplätze auf dem ehemaligen Schulgelände
eingeschränkt. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 140 besteht auf ca.
2.300 m² der ehemaligen Schulhoffläche die Möglichkeit, 70 Stellplätze
anzuordnen. Im Änderungsplan wird die Fläche um ca. 100 m² reduziert. Bei einer
Neuaufteilung bietet der verbleibende Bereich Platz für ca. 60 Stellplätze. Für
den derzeitigen Bürobetrieb im MediaTec sind ca. 50 Parkplätze erforderlich.
Ein Parkplatzmangel konnte dort bei mehreren Ortsbesichtigungen und Befragungen
nicht festgestellt werden. Der
Parkstreifen entlang der Fritz-Reuter-Straße bietet öffentliche Parkplätze im
Straßenraum. Die Nutzung dieses Parkraumes wird aufgrund seiner öffentlichen
Funktion nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Dass
der ruhende Verkehr des neuen Wohngebäudes auf dessen Grundstück untergebracht
werden muss, ist gesetzlich geregelt. § 51 der Landesbauordnung NW trifft die
entsprechenden Regelungen. Dass
Anwohner- bzw. Besucherfahrzeuge auch im öffentlichen Straßenraum untergebracht
werden, ist je nach Bewohnerstruktur und der damit zusammenhängenden Pkw-Anzahl
nicht ungewöhnlich. Bei
steigendem Bedarf besteht darüber hinaus nunmehr die Option, die als öffentliche Parkplätze festgesetzte
Fläche nördlich des Gebäudes mitzunutzen bzw. auszubauen. Durch diese Maßnahme
werden - nach Endausbau - ca. 30
öffentliche Stellplätze dauerhaft für den Besucherverkehr der näheren Umgebung
gesichert, so dass eine Ausweisung weiterer Stellplätze nicht erforderlich ist. Beim Bau des Gebäudes Fritz-Reuter-Strasse 9a/b wurde eine
Tiefgaragenanlage genehmigt, deren Zufahrt und Garagenbreite so ausgelegt ist,
dass Van's und größere Kombifahrzeuge diese nicht, oder nur mit erheblichem
Aufwand befahren können. Die Tiefgarage des o. g. Gebäudes befindet sich, gutachterlich
inzwischen bestätigt, in der Grundwasserzone, so dass hier bereits erhebliche
Gebäudeschäden entstanden und eine Pumpenanlage vom Bauträger installiert
wurde, um das aufsteigende Grundwasser der Kanalisation zuzuführen und das
Gebäude trocken zu halten. Es ist davon auszugehen, dass ein weiterer derartiger Eingriff in
die Bodenstruktur zu einer Verschärfung der Grundwasserproblematik für beide
Gebäude mit dauerhaftem Gebäudeschaden führen wird. Aufgrund der Grundstücksausmaße
(Länge x Breite) des umzuwidmenden Grundstücks kann aber eine Unterbringung von
KFZ nur in einer Tiefgarage erfolgen. Die Stadt wird sich im Falle einer Umwidmung und Erteilung einer
Baugenehmigung später fragen lassen müssen, inwieweit sie für entstehende
Schäden an den vorhandenen und ggf. neu zu bauenden Gebäuden durch Grundwasser
haftbar zu machen ist, da sie von dieser Problematik unstreitig auch durch
entsprechende Bodengutachten gewusst hat. Dies um so mehr, als der Stadt
bekannt ist, dass das Grundwasser durch Chlorid, Sulfat, Nitrat sowie die
Schwermetalle Blei und Zink belastet und Gutachterlich von dessen Nutzung
abzuraten ist. Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für den Neubau eines Wohnhauses. Aussagen über notwendige Garagenabmessungen
werden dort nicht getroffen. Baumängel fallen in die Zuständigkeit des
Bauherren. Für das neue Baugrundstück wurden Festsetzungen hinsichtlich der
Garagen- bzw. Stellplatzstandorte bewusst nicht getroffen. Es bleibt dem späteren
Investor überlassen, ob er Tiefgaragen, oberirdische Garagen oder nur
Stellplätze anbietet. Der Grundstückszuschnitt lässt in dieser Hinsicht alle Varianten
unter Beibehaltung des geschützten Baumbestandes zu. Die Problematik des hohen Grundwasserstandes ist aufgrund der
Bodenuntersuchungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 140
bekannt. Dies spricht jedoch nicht grundsätzlich gegen eine weitere Bebauung,
da dieses Problem technisch beherrschbar ist. Eine Verschärfung der
Grundwasserproblematik kann ausgeschlossen werden. In den Änderungsplan wurde zudem der Hinweis aufgenommen, dass im
Geltungsbereich dieser Änderung der Grundwasserspiegel bei 2–4m unter
Geländeoberkante liegt und dass dies im Rahmen zukünftiger Bautätigkeiten zu
berücksichtigen ist. Ebenfalls wurde der Hinweis, dass von einer Nutzung des Grundwassers ohne vorherige Prüfung abzuraten ist, bereits in den Bebauungsplan Nr. 140 aufgenommen und bleibt auch im Änderungsplan nicht unerwähnt. Darüber hinaus sind Grundwassernutzungen genehmigungspflichtig. Das Gesetz mag davon ausgehen, dass pro Wohneinheit 1 Stellplatz
auf dem Grundstück und 0,5 Besucherstellplätze im Straßenraum vorzusehen sind.
Realitätsnah ist das aber mit dem Anspruch einer “zentralen Lage im
Grünen" nicht zu vereinbaren. In der Realität ist heute davon auszugehen,
dass pro Wohneinheit 1,5 bis 2 KFZ vorhanden sind, die untergebracht werden
müssen. Damit ist der vorhandene Straßenraum schon heute zeitweise überlastet. Zwar wird von Herrn Stadtrat Terhoeven angeboten, Flächen nördlich
des Mediatec-Gebäudes in öffentliche Parkplatzflächen umzuwidmen, jedoch sind
diese Flächen noch gar nicht vorhanden. In Zeiten knapper Haushaltsmittel und
eines geltenden Haushaltssicherungskonzeptes ist auch nicht damit zu rechnen,
dass diese Umwidmung mittelfristig erfolgen kann. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass sich die Anwohner dieser derzeit
begrünten Fläche ebenfalls und berechtigt gegen eine Umwidmung wenden werden.
Wir werden sie dabei unterstützen! Es ist sicherlich einfach, sich auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen
zurückzuziehen, aber mit verantwortungsvoller Wohnraumplanung hat das, sehr
geehrter Herr Oberbürgermeister, dann nichts mehr zu tun! Die Stellplatzversorgung des neu entstehenden Wohngebäudes muss, wie
bereits erläutert, auf eigenem Grundstück sichergestellt werden. Eine
Versorgung von einem Stellplatz pro Wohneinheit ist im Bauantrag nachzuweisen.
Da bekannt ist, dass heute durchschnittlich 1,5 Kfz pro Wohneinheit Standard
sind, werden in der Nähe des neuen Wohnhauses 0,5 Besucherparkplätze pro
Wohneinheit angestrebt. Diese stehen in der Regel im öffentlichen Straßenraum
zur Verfügung. Dabei kann nicht immer von der Möglichkeit des Parkens vor der
eigenen Haustür ausgegangen werden. Auf die Möglichkeit des Ausbaus der
öffentlichen Parkplätze nördlich des Mediatec-Gebäudes wurde bereits
hingewiesen. Diese im
Änderungsplan als öffentliche Parkplätze festgesetzte Fläche ist, wie in der
Örtlichkeit unschwer zu erkennen, bereits zur Hälfte asphaltiert vorhanden.
Somit wären sowohl die Zufahrt als auch der südliche Bereich der Stellplätze
(etwa die Hälfte der Gesamtfläche) ohne weitere bauliche Maßnahmen und somit
auch ohne finanziellen Aufwand nutzbar. Die Zufahrt ist im Moment lediglich
durch mobile Absperrungen (Pfosten) vom öffentlichen Straßenraum getrennt, da
die Fläche noch nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Der Änderungsplan
hält die Option für zusätzliche Erweiterungen offen, um auf entsprechende
Entwicklungen zeitnah reagieren zu können. Im Übrigen ist das
Problem der Einwender mit der öffentlichen Parkplatzausweisung ist in diesem
Zusammenhang kaum nachzuvollziehen, da sich gegenüber dem derzeit
rechtskräftigen Bebauungsplan in diesem Bereich keine Veränderungen ergeben. Seit dem 23.02.1993 ist hier eine
Stellplatzfläche im Bebauungsplan festgesetzt. Der Änderungsplan ändert diesen
Bereich lediglich von private in öffentliche Stellplätze, um zusätzliche
öffentliche Parkplätze im Bereich der Fritz-Reuter-Straße zu schaffen. Herr Stadtrat Terhoeven spricht von einer Vergrößerung der
Stellplatzfläche für die angrenzende Turnhalle zur weiteren Entlastung der
Stellflächen im Straßenraum. Dazu müsste ein vorhandener Grünstreifen
asphaltiert werden. Darauf könnten dann 3! weitere Kraftfahrzeuge Platz finden. Es
scheint, als wurde auch hier deutlich an der Realität vorbei gedacht. Herr Stadtrat Terhoeven schreibt weiterhin dass eine Zuwegung zum
Mediatec-Gelände nördlich der Turnhalle zu Gunsten der Begrünung entfallen
würde. Der ortsansässige Betrachter mag sich hier die Frage stellen, ob
Herr Terhoeven sich der örtlichen Gegebenheiten überhaupt bewusst ist. Dazu
müsste der Fußweg zur Turnhalle in einen ca. zwei Meter breiten Fuß- und
Fahrweg umgewandelt werden. Gleichzeitig würden aber die o, g. Parkflächen für
die Turnhalle wegfallen müssen, weil sie als Fahrweg gebraucht würden. Verehrter Herr Oberbürgermeister, hier zeigt sich erneut, dass das
Konzept von Herrn Stadtrat Terhoeven undurchdacht und unrealistisch ist. Die Änderungen im Bereich der Turnhalle ergaben sich aufgrund des
veränderten Grundstückszuschnitts der Fritz-Reuter-Straße 9a/b, des Verzichtes
auf den im Bebauungsplan Nr. 140 festgesetzten Fuß- und Radweg und der
Notwendigkeit, mehr Besucherparkplätze für die Nutzer der Turnhalle anzubieten. Von einer Zuwegung zum Mediatec-Gelände, die nördlich der
Turnhalle verläuft, ist in der Begründung zum Änderungsplan nicht die Rede. Der
Weg, der als Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 140 nördlich der Turnhalle
verläuft, wird nicht benötigt und wird auch zukünftig nicht angelegt. Derzeit
erfolgt die Zuwegung über Stellplatzflächen, die jedoch noch nicht ausgebaut
wurden. Da die Gefahr besteht, dass die für Feuerwehr-, Rettungs- und
Krankenfahrzeuge notwendige Zufahrt zukünftig zugeparkt wird und im Ernstfall
nicht befahrbar ist, wurde dieser Bereich dahingehend geändert, dass für die
Notversorgung eine Zuwegung zur Turnhalle sichergestellt wird. Aufgrund dieser
neu hinzu gekommenen Notzufahrt musste die Fläche für die Stellplätze
entsprechend verschoben werden. Der Zugang zur Turnhalle erfolgt für die
Allgemeinheit nach wie vor über die Zufahrt auf der Stellplatzfläche, ohne dass
ein zusätzlicher Fußweg angelegt werden muss. Die Anordnung der Stellplätze
bleib dem Fachbereich Tiefbau und Verkehr als Fachinstanz vorbehalten. Die bisher festgesetzte Stellplatzfläche wies aufgrund des
Zuschnitts im Verhältnis zu den erschlossenen Parkplätzen einen großen
Zufahrtsanteil auf. Mit einer nicht viel größer angelegten Fläche (ca. 30m²
mehr) bietet nun der Änderungsplan die Möglichkeit, mindestens doppelt so viele
Stellplätze anzuordnen. Die Fläche, die für die Stellplätze zusätzlich in
Anspruch genommen wird, war im Bebauungsplan Nr. 140 nicht als Grünfläche,
sondern als “nicht überbaubare Grundstücksfläche” festgesetzt. Private
Stellplätze sowie Garagen oder Nebenanlagen waren demnach bereits seit 1993 auf
dieser Fläche zulässig. Richtigerweise erkennt Herr Stadtrat Terhoeven, dass auf dem umzuwidmenden Grundstück neun, nach Baumschutzsatzung schützenswerte Bäume gewachsen sind. Diese nur aufgrund einer Stellungnahme des FB Stadtgrün aus dem Schutz zu nehmen, ist inakzeptabel. Bei der Festlegung der benötigten Parkplatzflächen wird streng nach den gesetzlichen Grundlagen gerechnet, hier muss man die Baumschutzsatzung plötzlich nicht mehr so ernst nehmen. Während einer Ortsbegehung mit der Bezirksvertretung Eickel
stellte der anwesende Mitarbeiter des FB Stadtgrün fest, dass die
schützenswerten Pflanzen bei starken Winden natürlich umfallen und Fahrzeuge
beschädigen könnten. Danach gefragt, ob dies heute oder auch erst in 10 Jahren
geschehen könnte, musste der Mitarbeiter zugeben dass diese Einschätzung
richtig sei. Für das “Entschützen" dieser Pflanzen gibt es keinen
sachlichen Grund. Hier sollen u. E. durchaus erhaltenswerte Grünflächen zu Gunsten
eines fraglichen Wohnraumbedarfes (s. o.) vernichtet werden. Das passt nicht zum Image einer ökologischen Stadt der Zukunft, wie
es sich die Stadt Herne in Imagebroschüren immer wieder richtiger Weise gibt.
Wir fühlen uns aufgefordert, eine dem stadtökologischen Umbau widersprechende
Maßnahme zu verhindern. Die abgeschiedene Lage der angebotenen Ausgleichsfläche
schätzen wir für die Allgemeinheit als uninteressant ein. Vielmehr sind wir der Auffassung, sehr geehrter Herr
Oberbürgermeis-ter, dass hier lediglich dem Wunsch eines Bauträgers Rechnung
getra-gen und in Zeiten knapper Haushaltsmittel ein, noch bebauungs-fähiges
Restgrundstück versilbert werden soll. Wir sind der Auffassung, dass es
Alternativen unter Erhaltung der derzeitigen Wohnsituation im Grünen gibt. Es ist äußerst zweifelhaft, dass
überhaupt erst durch unseren Neubau eine sogenannte Baulücke entstanden sein
soll, die es nun wiederum zu schließen gilt. Diese Auffassung von Herrn
Stadtrat Terhoeven dient aus unserer Sicht nicht einer Anpassung der
Straßenrand-bebauung, sondern einer fortschreitenden, bei Inkrafttreten des
ursprünglichen Bebauungsplanes vor gut 10 Jahren eigentlich überhaupt nicht
gewollten, verdichteten baulichen Entwicklung. Wie der Begründung zum Änderungsplan zu entnehmen ist, ist die
Baumschutzsatzung der Stadt Herne innerhalb des Geltungsbereiches in der
jeweils gültigen Fassung weiterhin zu beachten. Darunter fallen, wie
beschrieben, neun der zwölf Einzelbäume, die selbstverständlich nicht aus dem
Schutz der Satzung heraus genommen werden. Gemäß § 5 (1) der Baumschutzsatzung sind Ausnahmen zu den
verbotenen Handlungen des § 3 möglich, wenn z.B. “nach baurechtlichen
Vorschriften zulässige Nutzungen sonst nicht oder nur unter wesentlichen
Beschränkungen verwirklicht werden können.” In diesen Fällen sind gem. § 6 der
Baumschutzsatzung Ersatzpflanzungen zu leisten, und zwar für jeden entfernten
geschützten Baum einen neuen auf einem Grundstück im Stadtgebiet Herne. Das zukünftige Baugrundstück wurde hinsichtlich der ökologischen
Funktion eingehend untersucht. Die gesunden Einzelbäume mit besonderer
Bedeutung wurden als erhaltenswert festgesetzt. Ein vollständiger Erhalt der Grünfläche und damit eine Verlagerung
oder Verhinderung der Bebauung wäre nur bei einer außergewöhnlich wertvollen
Grünsubstanz zu begründen. Aufenthaltsqualität im Sinne eines Aufenthaltes im Grünen war auf
der bisherigen Grünfläche ebenfalls nicht möglich und ist auch nicht Intention
von Kompensationsmaßnahmen. Die Lage der Ausgleichsfläche wurde aus
ökologischer Sicht gewählt, um den bereits vorhandenen Grünstreifen zu
verbreitern und so dessen Funktion zu stärken. Zusammenhängende Grünflächen
sind gegenüber schmalen Streifen vorzuziehen. Unter Berücksichtigung von grünplanerischen und sozialen Belangen
stellt die angestrebte Lösung einen Kompromiss dar, welcher allen Belangen
gerecht wird. Aus den bereits vorgetragenen und hiermit noch einmal ausführlich
ergänzten Gründen bitten wir die zuständigen Mandatsträger die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 140 in der von Herrn Stadtrat Terhoeven vorgelegten Form
abzulehnen. Bevor diese angebliche Baulücke geschlossen werden kann, müssten
erst einmal andere Baulücken in Röhlinghausen, die z, T. ja bereits als Bauland
ausgewiesen sind, geschlossen werden. Wir würden es begrüßen, wenn wir im Zuge einer bürgerfreundlichen
und bürgernahen Verwaltung über die weiteren Schritte und Beschlussfassungstermine
vorher informiert würden, und diese nicht morgens aus der Zeitung entnehmen
müssen. Wir würden es begrüßen, wenn unsere Einlassungen beantwortet und nicht
wie unsere Schreiben vom 31.05.2003 und 03.06.2003 bis heute unbeantwortet
blieben. Für weitere Gespräche stehen wir auch im Rahmen eines Ortstermines
gerne zur Verfügung, da es nach wie vor gilt, öffentliche und private Belange
gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die mit Schreiben vom 31.05. und 03.06.2003 vorgebrachten
Anregungen erfolgten im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger (der
Öffentlichkeit) gem. § 3 (1) BauGB. Eine Benachrichtigung über das Ergebnis der
Entscheidung über die Anregungen ist gem. § 3 (2) BauGB gesetzlich erst im
Rahmen der Offenlage vorgeschrieben und wird somit nach der Beschlussfassung im
Rat erfolgen. 2. Schreiben der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen
Aktiengesellschaft (BOGESTRA) vom 19.07.2004 Gegen die geplanten Maßnahmen haben wir keine Bedenken. Zur Berücksichtigung der Belange des ÖPNV bitten wir unter 3.4
(Erschließung) folgende Ergänzung vorzunehmen: Die Anbindung des Plangebietes an den öffentlichen
Personennahverkehr erfolgt an der südlich gelegenen Haltestelle Königsgruber
Straße in etwa 350 Meter Entfernung. Von hier aus bestehen Fahrtbeziehungen
nach Gelsenkirchen (Linie 385), Bochum Dahlhausen und Herne Bahnhof (Linie
390) sowie Wanne-Eickel Hauptbahnhof und Bochum Harpen über Bochum Zentrum
(Linie 368). Das Angebot der HCR bleibt von diesen Angaben unberührt. 2. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Die
Begründung wurde um den genannten Absatz ergänzt. 3.
Schreiben der Straßenbahn Herne-Castrop-Rauxel GmbH (HCR) vom 28.07.2004 Zu der vorgelegten 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 140 nehmen
wir wie folgt Stellung: Gegen die Änderung des o.g. Bebauungsplanes erheben wir
keine Einwände. Die textliche Begründung bitten wir um den folgenden Punkt zu
ergänzen: Durch die Buslinie 387 (Röhlinghausen Kirche - Wanne-Eickel Hbf -
Königsberger Str.) der Straßenbahn Herne - Castrop-Rauxel GmbH wird im Zuge der
“Plutostraße" der nördliche Bereich des Bebauungsplanes Nr. 140 über die
Haltestelle “Plutostraße" an den ÖPNV in Herne angeschlossen. 3. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Die
Begründung wurde um den genannten Absatz ergänzt. 4.
Schreiben des Bergamtes Gelsenkirchen vom 30.06.2004 Nach den Unterlagen des Bergamts Gelsenkirchen ist im Bereich des
Plangebietes Bergbau geführt worden. Das in Rede stehende Gebiet ist unterdeckt
von zwei Berechtsamen. Die im Zuständigkeitsbereich des Bergamtes Gelsenkirchen
liegende Berechtsame unterdeckt den nördlichen Teil des Bebauungsgebietes und
befindet sich im Besitz der Ruhrkohle AG (RAG) vertreten durch die Deutsche
Steinkohle AG (DSK). Angaben zu bergbaulichen Aktivitäten auf der Berechtsamen,
die den südlichen Teil des Bebauungsplanes (südlich der Eichendorffstraße)
unterdeckt, liegen dem Bergamt Gelsenkirchen nicht vor. Ich bitte das Bergamt Recklinghausen, in dessen
Zuständigkeitsbereich der südliche Teil des Bebauungsplanes (in den vorgelegten
Plänen als Änderungsbereich ausgewiesen) liegt, an dem Verfahren zu beteiligen. Bezüglich der im Besitz der DSK befindlichen Berechtsamen weise
ich darauf hin, dass hier Bergbau betrieben wurde. Möglicherweise sind hier
bergbauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Gem. §§ 110 ff Bundesberg Gesetz (BBergG) sollten im Zuge der
Bauplanung Bauherren zwecks eventuell zu treffender Sicherungs- und
Anpassungsmaßnahmen mit dem Grubenfeldeigentümer, der Deutschen Steinkohle AG,
Postfach in 44620 Herne, Kontakt aufnehmen. Gemäß § 63 des Bundesbergesetzes vom 13.08.1980 (BGB1. I, S. 1310)
hat der Grundeigentümer das Recht sich selbst über die bergbaulichen
Verhältnisse im Bereich seines Grundstücks durch Einsichtnahme in die bei der
Bezirksregierung Arnsberg Abteilung “Bergbau und Energie in NRW”,
Goebenstraße 25 in 44135 Dortmund vorhandenen Grubenbilder zu unterrichten. Die
Grubenbildeinsichtnahme ist schriftlich zu beantragen und kann auch durch einen
vom Grundeigentümer beauftragten Sachverständigen durchgeführt werden. Ich
mache darauf aufmerksam, dass für die
Grubenbildeinsichtnahme Kenntnisse im Lesen
von Grubenbildern erforderlich sind. 4. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Das
Bergamt Recklinghausen wurde beteiligt. Anregungen wurden nicht vorgebracht. Ein
entsprechender Hinweis wurde bereits vor der Offenlage in die Begründung zur 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 140 aufgenommen. Die
deutsche Steinkohle AG wurde beteiligt (siehe nachfolgendes Schreiben Nr. 5). 5.
Schreiben der Deutschen Steinkohle AG vom 08.07.2004 Zu der 1. Änderung des o g. Bebauungsplanes werden seitens unserer
Gesellschaft keine Bedenken vorgebracht Das Plangebiet hat in der Vergangenheit bergbaulichen Einwirkungen
unterlegen. Nach heutigem Planungs- und Kenntnisstand sind Anpassungs- und
Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich. Der Punkt 8 der Begrünung kann daher
entfallen. Der Oberbürgermeister In Vertretung (Terhoeven) Stadtrat 5. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Auf
der Grundlage der Informationen des Bergamtes Gelsenkirchen (siehe
vorhergehendes Schreiben Nr. 4) ist nach wie vor davon auszugehen, dass möglicherweise bergbauliche Sicherungsmaßnahmen
erforderlich sind. Da sich die beiden Aussagen widersprechen, bleibt der Hinweis
sicherheitshalber in der Begründung bestehen. |
||||||
09.11.2004 - Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung | ||||||
Ö 4 - beschlossen | ||||||
Zu 1.: Schreiben der Eigentümergemeinschaft Fritz-Reuter-Str. 9a/b vom
20.05.2004 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt: Den Anregungen wird nicht gefolgt. Der Bebauungsplan Nr. 140 hatte nicht die
Absicht, das ehemalige Schulgelände zu Wohnzwecken umzunutzen. Ziel war es
vielmehr für diesen Bereich, die zuvor begonnene Umnutzung zu einem
Medienzentrum weiterzuführen und dies planungsrechtlich zu sichern. Dieses Ziel war mit Rechtskraft des
Bebauungsplanes erreicht. Das schließt jedoch nicht aus, dass sich Ziele der
Stadtentwicklung im Laufe der Zeit ändern und Bebauungspläne diesen
Veränderungen angepasst werden. Es wird damit auf die allgemeine städtebauliche
Entwicklungen reagiert. Gem. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) haben die
Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein Anspruch Dritter
auf eine unveränderbare Umgebung besteht dabei ebenso wenig wie ein Anspruch
auf Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die Planungshoheit liegt grundsätzlich in
der Hand der Gemeinde. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie jegliche
Änderung wird jedoch in einer Form durchgeführt, die den Bürgern im Rahmen der
Vorschriften des Baugesetzbuches ein großes Maß an Beteiligung zusichert. Die
Entscheidung über die vorgebrachten Anregungen wird nach sorgfältiger Abwägung
der öffentlichen und privaten Belange vom Rat der Stadt getroffen. Der Fachbereich Stadtentwicklung,
Stadtforschung und Wahlen hat sich mit dem Thema Bevölkerungsentwicklung im
Rahmen verschiedener Untersuchungen intensiv beschäftigt. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die
Einwohnerzahl der Stadt Herne zwar ebenso wie in allen anderen kreisfreien
Städten des Ruhrgebietes rückläufig ist, der Stadt jedoch verschiedene
Handlungsansätze zur Verfügung stehen, in diese Entwicklung einzugreifen. Beeinflussbar sind in diesem Zusammenhang
die Wanderungsbewegungen im Nahbereich, die durch einen Wegzug vom Ballungskern
ins ländliche Umland gekennzeichnet sind. Die Gründe für diese
Wanderungsbewegung liegen hauptsächlich in der Wohnungsgröße, in der Qualität
des Wohnumfeldes und in der Eigentumsbildung. Auslösender Faktor für einen
Wohnungswechsel aufgrund von Haushaltsveränderungen sind meist Änderungen der
Haushaltszusammensetzung und -größe, z.B. durch Heirat, Trennung oder die
Geburt eines Kindes. Ein Wohnungswechsel führt dann in der Regel zu einer
Verbesserung der Wohnverhältnisse. Ein häufiger Umzugsgrund sind demnach zu
kleine Wohnungen. Zu große Wohnungen führen wesentlich seltener zum
Wohnungswechsel. Ein unangenehmes soziales Umfeld, zu viel
Lärm oder zu wenig Grün sind darüber hinaus Faktoren, die die Qualität des
Wohnens beeinflussen und somit Gründe für einen Wohnungswechsel sein können. Das Bestreben der Kommune muss es demnach
sein, wohn- und wohnumfeldmotivierte Abwanderungen möglichst gering zu halten. Die Handlungsansätze zur Beeinflussung
wohnorientierter Wanderungen sind gleichzeitig geeignet, Zuwanderung positiv zu
beeinflussen. Schwerpunktmäßig geht es dabei um die Bereitstellung angemessener
und ansprechender Wohnungen, die Durchführung wohnumfeldverbessernder Maßnahmen
und teilweise die Förderung von Wohneigentum. Vor diesem Hintergrund kann von einem
pauschal betrachteten Nachfragerückgang nach Wohnraum und einer daraus
resultierenden Gesamtsättigung des Wohnungsmarktes nicht ausgegangen werden. Vielmehr schafft der Änderungsplan zum
Bebauungsplan Nr. 140 die Voraussetzungen für einen Wohnungsbau in zentraler
und dennoch – nach wie vor – grüner Lage mit guter Wohnumfeldqualität und entspricht
somit dem Handlungsansatz, angemessenen und ansprechenden Wohnraum zur
Verfügung zu stellen. Wohnumfeldverbesserungen sind in diesem
Bereich nicht erforderlich und daher auch nicht beabsichtigt. Sie finden an
anderer Stelle im Stadtgebiet im Rahmen des Landesprogramms “Stadtteil mit
besonderem Erneuerungsbedarf” statt. Der Eindruck eines grünen Wohnumfeldes
geht durch die beabsichtigte bauliche Inanspruchnahme nicht verloren, zumal der
Bereich westlich der Fritz-Reuter-Str. 9a/b durch die Entsiegelungs- und
Pflegemaßnahmen gegenüber dem derzeitigen Bestand ökologisch und optisch
deutlich aufgewertet wird. Nicht unerwähnt bleiben sollte in diesem
Zusammenhang, dass für die Häuser Fritz-Reuter-Str. 9a/b ebenfalls Flächen
versiegelt wurden. In der Begründung zur 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 140 wird unter Punkt 1 und 4 erläutert, dass der Bereich
südlich des Mediatec-Gebäudes im Bebauungsplan Nr. 140, also im bisher gültigen
Plan, als Parkanlage festgesetzt war, als solche jedoch noch nicht angelegt
wurde. Dass diese Festsetzung nicht in den Änderungsplan übernommen wird und
welche Festsetzungen stattdessen getroffen werden, ist in der Begründung unter
Punkt 1 und 4 ebenfalls erläutert. Die Grünfläche weist noch keinen
parkähnlichen Charakter auf, da Großteile der Flächen versiegelt sind. Durch
die jetzige Festsetzung als Ausgleichsfläche mit den entsprechenden
Entsiegelungs- und Pflegemaßnahmen wird sich dieses Bild positiv verändern. Die
Zugänglichkeit im Sinne eines öffentlichen Parks wurde allerdings mit diesen
Festsetzungen nicht verfolgt. Von einer ökologischen Aufwertung und einer
Erstarkung der Durchgrünung ist jedoch auszugehen. Für die Anwohner des Gebäudes 9a/b
erfolgt somit hinsichtlich der Grünflächen sogar eine positive Veränderung. Durch den geplanten Wohnhausneubau werden die
Parkplätze auf dem ehemaligen Schulgelände eingeschränkt. Im rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 140 besteht auf ca. 2.300 m² der ehemaligen
Schulhoffläche die Möglichkeit, 70 Stellplätze anzuordnen. Im Änderungsplan
wird die Fläche um ca. 100 m² reduziert. Bei einer Neuaufteilung bietet der
verbleibende Bereich Platz für ca. 60 Stellplätze. Für den derzeitigen
Bürobetrieb im MediaTec sind ca. 50 Parkplätze erforderlich. Ein
Parkplatzmangel konnte dort bei mehreren Ortsbesichtigungen und Befragungen
nicht festgestellt werden. Der Parkstreifen entlang der Fritz-Reuter-Straße
bietet öffentliche Parkplätze im Straßenraum. Die Nutzung dieses Parkraumes
wird aufgrund seiner öffentlichen Funktion nicht auf bestimmte Personengruppen
beschränkt. Dass der ruhende Verkehr des neuen Wohngebäudes auf
dessen Grundstück untergebracht werden muss, ist gesetzlich geregelt. § 51 der
Landesbauordnung NW trifft die entsprechenden Regelungen. Dass Anwohner- bzw. Besucherfahrzeuge auch
im öffentlichen Straßenraum untergebracht werden, ist je nach Bewohnerstruktur
und der damit zusammenhängenden Pkw-Anzahl nicht ungewöhnlich. Bei steigendem Bedarf besteht darüber hinaus nunmehr
die Option, die als öffentliche
Parkplätze festgesetzte Fläche nördlich des Gebäudes mitzunutzen bzw.
auszubauen. Durch diese Maßnahme werden - nach Endausbau - ca. 30 öffentliche Stellplätze dauerhaft für
den Besucherverkehr der näheren Umgebung gesichert, so dass eine Ausweisung
weiterer Stellplätze nicht erforderlich ist. Der Bebauungsplan schafft die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Wohnhauses. Aussagen
über notwendige Garagenabmessungen werden dort nicht getroffen. Baumängel
fallen in die Zuständigkeit des Bauherren. Für das neue Baugrundstück wurden
Festsetzungen hinsichtlich der Garagen- bzw. Stellplatzstandorte bewusst nicht
getroffen. Es bleibt dem späteren Investor überlassen, ob er Tiefgaragen,
oberirdische Garagen oder nur Stellplätze anbietet. Der Grundstückszuschnitt lässt in dieser
Hinsicht alle Varianten unter Beibehaltung des geschützten Baumbestandes zu. Die Problematik des hohen
Grundwasserstandes ist aufgrund der Bodenuntersuchungen im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 140 bekannt. Dies spricht jedoch nicht
grundsätzlich gegen eine weitere Bebauung, da dieses Problem technisch
beherrschbar ist. Eine Verschärfung der Grundwasserproblematik kann ausgeschlossen
werden. In den Änderungsplan wurde zudem der
Hinweis aufgenommen, dass im Geltungsbereich dieser Änderung der
Grundwasserspiegel bei 2–4m unter Geländeoberkante liegt und dass dies im
Rahmen zukünftiger Bautätigkeiten zu berücksichtigen ist. Ebenfalls
wurde der Hinweis, dass von einer Nutzung des Grundwassers ohne vorherige
Prüfung abzuraten ist, bereits in den Bebauungsplan Nr. 140 aufgenommen und
bleibt auch im Änderungsplan nicht unerwähnt. Darüber hinaus sind
Grundwassernutzungen genehmigungspflichtig. Die
Stellplatzversorgung des neu entstehenden Wohngebäudes muss, wie bereits
erläutert, auf eigenem Grundstück sichergestellt werden. Eine Versorgung von
einem Stellplatz pro Wohneinheit ist im Bauantrag nachzuweisen. Da bekannt ist,
dass heute durchschnittlich 1,5 Kfz pro Wohneinheit Standard sind, werden in
der Nähe des neuen Wohnhauses 0,5 Besucherparkplätze pro Wohneinheit
angestrebt. Diese stehen in der Regel im öffentlichen Straßenraum zur
Verfügung. Dabei kann nicht immer von der Möglichkeit des Parkens vor der
eigenen Haustür ausgegangen werden. Auf die Möglichkeit des Ausbaus der
öffentlichen Parkplätze nördlich des Mediatec-Gebäudes wurde bereits
hingewiesen. Diese im Änderungsplan als öffentliche Parkplätze festgesetzte Fläche ist, wie in der Örtlichkeit unschwer zu erkennen, bereits zur Hälfte asphaltiert vorhanden. Somit wären sowohl die Zufahrt als auch der südliche Bereich der Stellplätze (etwa die Hälfte der Gesamtfläche) ohne weitere bauliche Maßnahmen und somit auch ohne finanziellen Aufwand nutzbar. Die Zufahrt ist im Moment lediglich durch mobile Absperrungen (Pfosten) vom öffentlichen Straßenraum getrennt, da die Fläche noch nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Der Änderungsplan hält die Option für zusätzliche Erweiterungen offen, um auf entsprechende Entwicklungen zeitnah reagieren zu können. Im Übrigen ist das Problem der Einwender mit der öffentlichen Parkplatzausweisung ist in diesem Zusammenhang kaum nachzuvollziehen, da sich gegenüber dem derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan in diesem Bereich keine Veränderungen ergeben. Seit dem 23.02.1993 ist hier eine Stellplatzfläche im Bebauungsplan festgesetzt. Der Änderungsplan ändert diesen Bereich lediglich von private in öffentliche Stellplätze, um zusätzliche öffentliche Parkplätze im Bereich der Fritz-Reuter-Straße zu schaffen. Die Änderungen im Bereich der Turnhalle
ergaben sich aufgrund des veränderten Grundstückszuschnitts der
Fritz-Reuter-Straße 9a/b, des Verzichtes auf den im Bebauungsplan Nr. 140
festgesetzten Fuß- und Radweg und der Notwendigkeit, mehr Besucherparkplätze
für die Nutzer der Turnhalle anzubieten. Von einer Zuwegung zum Mediatec-Gelände,
die nördlich der Turnhalle verläuft, ist in der Begründung zum Änderungsplan
nicht die Rede. Der Weg, der als Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 140 nördlich
der Turnhalle verläuft, wird nicht benötigt und wird auch zukünftig nicht
angelegt. Derzeit erfolgt die Zuwegung über Stellplatzflächen, die jedoch noch
nicht ausgebaut wurden. Da die Gefahr besteht, dass die für Feuerwehr-,
Rettungs- und Krankenfahrzeuge notwendige Zufahrt zukünftig zugeparkt wird und
im Ernstfall nicht befahrbar ist, wurde dieser Bereich dahingehend geändert,
dass für die Notversorgung eine Zuwegung zur Turnhalle sichergestellt wird. Aufgrund
dieser neu hinzu gekommenen Notzufahrt musste die Fläche für die Stellplätze
entsprechend verschoben werden. Der Zugang zur Turnhalle erfolgt für die
Allgemeinheit nach wie vor über die Zufahrt auf der Stellplatzfläche, ohne dass
ein zusätzlicher Fußweg angelegt werden muss. Die Anordnung der Stellplätze
bleib dem Fachbereich Tiefbau und Verkehr als Fachinstanz vorbehalten. Die bisher festgesetzte Stellplatzfläche
wies aufgrund des Zuschnitts im Verhältnis zu den erschlossenen Parkplätzen
einen großen Zufahrtsanteil auf. Mit einer nicht viel größer angelegten Fläche
(ca. 30m² mehr) bietet nun der Änderungsplan die Möglichkeit, mindestens
doppelt so viele Stellplätze anzuordnen. Die Fläche, die für die Stellplätze
zusätzlich in Anspruch genommen wird, war im Bebauungsplan Nr. 140 nicht als
Grünfläche, sondern als “nicht überbaubare Grundstücksfläche” festgesetzt.
Private Stellplätze sowie Garagen oder Nebenanlagen waren demnach bereits seit
1993 auf dieser Fläche zulässig. Wie der Begründung zum Änderungsplan zu
entnehmen ist, ist die Baumschutzsatzung der Stadt Herne innerhalb des
Geltungsbereiches in der jeweils gültigen Fassung weiterhin zu beachten.
Darunter fallen, wie beschrieben, neun der zwölf Einzelbäume, die
selbstverständlich nicht aus dem Schutz der Satzung heraus genommen werden. Gemäß § 5 (1) der Baumschutzsatzung sind
Ausnahmen zu den verbotenen Handlungen des § 3 möglich, wenn z.B. “nach
baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzungen sonst nicht oder nur unter
wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden können.” In diesen Fällen sind
gem. § 6 der Baumschutzsatzung Ersatzpflanzungen zu leisten, und zwar für jeden
entfernten geschützten Baum einen neuen auf einem Grundstück im Stadtgebiet
Herne. Das zukünftige Baugrundstück wurde
hinsichtlich der ökologischen Funktion eingehend untersucht. Die gesunden
Einzelbäume mit besonderer Bedeutung wurden als erhaltenswert festgesetzt. Ein vollständiger Erhalt der Grünfläche
und damit eine Verlagerung oder Verhinderung der Bebauung wäre nur bei einer
außergewöhnlich wertvollen Grünsubstanz zu begründen. Aufenthaltsqualität im Sinne eines
Aufenthaltes im Grünen war auf der bisherigen Grünfläche ebenfalls nicht
möglich und ist auch nicht Intention von Kompensationsmaßnahmen. Die Lage der
Ausgleichsfläche wurde aus ökologischer Sicht gewählt, um den bereits
vorhandenen Grünstreifen zu verbreitern und so dessen Funktion zu stärken.
Zusammenhängende Grünflächen sind gegenüber schmalen Streifen vorzuziehen. Unter Berücksichtigung von grünplanerischen
und sozialen Belangen stellt die angestrebte Lösung einen Kompromiss dar,
welcher allen Belangen gerecht wird. Die mit Schreiben vom 31.05. und 03.06.2003 vorgebrachten Anregungen erfolgten im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger (der Öffentlichkeit) gem. § 3 (1) BauGB. Eine Benachrichtigung über das Ergebnis der Entscheidung über die Anregungen ist gem. § 3 (2) BauGB gesetzlich erst im Rahmen der Offenlage vorgeschrieben und wird somit nach der Beschlussfassung im Rat erfolgen. Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür: 15 dagegen: 0 Enthaltung: 0 Zu 2.: Schreiben der Bochum-Gelsenkirchener
Straßenbahnen Aktiengesellschaft (BOGESTRA)
vom 19.07.2004 Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Zu 3.: Schreiben
der Straßenbahn Herne-Castrop-Rauxel GmbH (HCR) vom 28.07.2004 Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Zu 4.: Schreiben
des Bergamtes Gelsenkirchen vom 30.06.2004
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Zu 5.: Schreiben
der Deutschen Steinkohle AG vom 08.07.2004
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. |
||||||
17.11.2004 - Ausschuss für Umweltschutz | ||||||
Ö 2 - beschlossen | ||||||
Zu 1.: Schreiben der
Eigentümergemeinschaft Fritz-Reuter-Str. 9a/b vom 20.05.2004 Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Umweltschutz empfiehlt dem Rat der Stadt,
folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat der Stadt beschließt: Den Anregungen wird nicht gefolgt. Der Bebauungsplan Nr. 140 hatte nicht die Absicht, das ehemalige
Schulgelände zu Wohnzwecken umzunutzen. Ziel war es vielmehr für diesen
Bereich, die zuvor begonnene Umnutzung zu einem Medienzentrum weiterzuführen
und dies planungsrechtlich zu sichern. Dieses Ziel war mit Rechtskraft des Bebauungsplanes erreicht. Das
schließt jedoch nicht aus, dass sich Ziele der Stadtentwicklung im Laufe der
Zeit ändern und Bebauungspläne diesen Veränderungen angepasst werden. Es wird
damit auf die allgemeine städtebauliche Entwicklungen reagiert. Gem. § 1 Abs. 3
Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und
soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein
Anspruch Dritter auf eine unveränderbare Umgebung besteht dabei ebenso wenig
wie ein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die Planungshoheit liegt grundsätzlich in der Hand der Gemeinde.
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie jegliche Änderung wird jedoch in
einer Form durchgeführt, die den Bürgern im Rahmen der Vorschriften des
Baugesetzbuches ein großes Maß an Beteiligung zusichert. Die Entscheidung über
die vorgebrachten Anregungen wird nach sorgfältiger Abwägung der öffentlichen
und privaten Belange vom Rat der Stadt getroffen. Der Fachbereich Stadtentwicklung, Stadtforschung und Wahlen hat
sich mit dem Thema Bevölkerungsentwicklung im Rahmen verschiedener
Untersuchungen intensiv beschäftigt. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Einwohnerzahl der Stadt
Herne zwar ebenso wie in allen anderen kreisfreien Städten des Ruhrgebietes
rückläufig ist, der Stadt jedoch verschiedene Handlungsansätze zur Verfügung
stehen, in diese Entwicklung einzugreifen. Beeinflussbar sind in diesem Zusammenhang die Wanderungsbewegungen
im Nahbereich, die durch einen Wegzug vom Ballungskern ins ländliche Umland
gekennzeichnet sind. Die Gründe für diese Wanderungsbewegung liegen
hauptsächlich in der Wohnungsgröße, in der Qualität des Wohnumfeldes und in der
Eigentumsbildung. Auslösender Faktor für einen Wohnungswechsel aufgrund von
Haushaltsveränderungen sind meist Änderungen der Haushaltszusammensetzung und
-größe, z.B. durch Heirat, Trennung oder die Geburt eines Kindes. Ein
Wohnungswechsel führt dann in der Regel zu einer Verbesserung der
Wohnverhältnisse. Ein häufiger Umzugsgrund sind demnach zu kleine Wohnungen. Zu
große Wohnungen führen wesentlich seltener zum Wohnungswechsel. Ein unangenehmes soziales Umfeld, zu viel Lärm oder zu wenig Grün
sind darüber hinaus Faktoren, die die Qualität des Wohnens beeinflussen und
somit Gründe für einen Wohnungswechsel sein können. Das Bestreben der Kommune muss es demnach sein, wohn- und
wohnumfeldmotivierte Abwanderungen möglichst gering zu halten. Die Handlungsansätze zur Beeinflussung wohnorientierter
Wanderungen sind gleichzeitig geeignet, Zuwanderung positiv zu beeinflussen.
Schwerpunktmäßig geht es dabei um die Bereitstellung angemessener und
ansprechender Wohnungen, die Durchführung wohnumfeldverbessernder Maßnahmen und
teilweise die Förderung von Wohneigentum. Vor diesem Hintergrund kann von einem pauschal betrachteten
Nachfragerückgang nach Wohnraum und einer daraus resultierenden Gesamtsättigung
des Wohnungsmarktes nicht ausgegangen werden. Vielmehr schafft der Änderungsplan zum Bebauungsplan Nr. 140 die
Voraussetzungen für einen Wohnungsbau in zentraler und dennoch – nach wie vor –
grüner Lage mit guter Wohnumfeldqualität und entspricht somit dem
Handlungsansatz, angemessenen und ansprechenden Wohnraum zur Verfügung zu
stellen. Wohnumfeldverbesserungen sind in diesem Bereich nicht erforderlich
und daher auch nicht beabsichtigt. Sie finden an anderer Stelle im Stadtgebiet
im Rahmen des Landesprogramms “Stadtteil mit besonderem Erneuerungsbedarf”
statt. Der Eindruck eines grünen Wohnumfeldes geht durch die
beabsichtigte bauliche Inanspruchnahme nicht verloren, zumal der Bereich westlich
der Fritz-Reuter-Str. 9a/b durch die Entsiegelungs- und Pflegemaßnahmen
gegenüber dem derzeitigen Bestand ökologisch und optisch deutlich aufgewertet
wird. Nicht unerwähnt bleiben sollte in diesem Zusammenhang, dass für
die Häuser Fritz-Reuter-Str. 9a/b ebenfalls Flächen versiegelt wurden. In der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 140 wird
unter Punkt 1 und 4 erläutert, dass der Bereich südlich des Mediatec-Gebäudes
im Bebauungsplan Nr. 140, also im bisher gültigen Plan, als Parkanlage
festgesetzt war, als solche jedoch noch nicht angelegt wurde. Dass diese
Festsetzung nicht in den Änderungsplan übernommen wird und welche Festsetzungen
stattdessen getroffen werden, ist in der Begründung unter Punkt 1 und 4
ebenfalls erläutert. Die Grünfläche weist noch keinen parkähnlichen Charakter auf, da
Großteile der Flächen versiegelt sind. Durch die jetzige Festsetzung als
Ausgleichsfläche mit den entsprechenden Entsiegelungs- und Pflegemaßnahmen wird
sich dieses Bild positiv verändern. Die Zugänglichkeit im Sinne eines
öffentlichen Parks wurde allerdings mit diesen Festsetzungen nicht verfolgt.
Von einer ökologischen Aufwertung und einer Erstarkung der Durchgrünung ist
jedoch auszugehen. Für die Anwohner des Gebäudes 9a/b erfolgt somit hinsichtlich der
Grünflächen sogar eine positive Veränderung. Durch
den geplanten Wohnhausneubau werden die Parkplätze auf dem ehemaligen
Schulgelände eingeschränkt. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 140 besteht
auf ca. 2.300 m² der ehemaligen Schulhoffläche die Möglichkeit, 70
Stellplätze anzuordnen. Im Änderungsplan wird die Fläche um ca. 100 m²
reduziert. Bei einer Neuaufteilung bietet der verbleibende Bereich Platz für
ca. 60 Stellplätze. Für den derzeitigen Bürobetrieb im MediaTec sind ca. 50
Parkplätze erforderlich. Ein Parkplatzmangel konnte dort bei mehreren
Ortsbesichtigungen und Befragungen nicht festgestellt werden. Der
Parkstreifen entlang der Fritz-Reuter-Straße bietet öffentliche Parkplätze im
Straßenraum. Die Nutzung dieses Parkraumes wird aufgrund seiner öffentlichen
Funktion nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Dass
der ruhende Verkehr des neuen Wohngebäudes auf dessen Grundstück untergebracht
werden muss, ist gesetzlich geregelt. § 51 der Landesbauordnung NW trifft die
entsprechenden Regelungen. Dass
Anwohner- bzw. Besucherfahrzeuge auch im öffentlichen Straßenraum untergebracht
werden, ist je nach Bewohnerstruktur und der damit zusammenhängenden Pkw-Anzahl
nicht ungewöhnlich. Bei
steigendem Bedarf besteht darüber hinaus nunmehr die Option, die als öffentliche Parkplätze festgesetzte
Fläche nördlich des Gebäudes mitzunutzen bzw. auszubauen. Durch diese Maßnahme
werden - nach Endausbau - ca. 30
öffentliche Stellplätze dauerhaft für den Besucherverkehr der näheren Umgebung
gesichert, so dass eine Ausweisung weiterer Stellplätze nicht erforderlich ist. Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für den Neubau eines Wohnhauses. Aussagen über notwendige Garagenabmessungen
werden dort nicht getroffen. Baumängel fallen in die Zuständigkeit des
Bauherren. Für das neue Baugrundstück wurden Festsetzungen hinsichtlich der
Garagen- bzw. Stellplatzstandorte bewusst nicht getroffen. Es bleibt dem
späteren Investor überlassen, ob er Tiefgaragen, oberirdische Garagen oder nur
Stellplätze anbietet. Der Grundstückszuschnitt lässt in dieser Hinsicht alle Varianten
unter Beibehaltung des geschützten Baumbestandes zu. Die Problematik des hohen Grundwasserstandes ist aufgrund der
Bodenuntersuchungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 140
bekannt. Dies spricht jedoch nicht grundsätzlich gegen eine weitere Bebauung,
da dieses Problem technisch beherrschbar ist. Eine Verschärfung der
Grundwasserproblematik kann ausgeschlossen werden. In den Änderungsplan wurde zudem der Hinweis aufgenommen, dass im
Geltungsbereich dieser Änderung der Grundwasserspiegel bei 2–4m unter
Geländeoberkante liegt und dass dies im Rahmen zukünftiger Bautätigkeiten zu
berücksichtigen ist. Ebenfalls wurde der
Hinweis, dass von einer Nutzung des Grundwassers ohne vorherige Prüfung
abzuraten ist, bereits in den Bebauungsplan Nr. 140 aufgenommen und bleibt auch
im Änderungsplan nicht unerwähnt. Darüber hinaus sind Grundwassernutzungen
genehmigungspflichtig. Die Stellplatzversorgung des neu entstehenden Wohngebäudes muss, wie
bereits erläutert, auf eigenem Grundstück sichergestellt werden. Eine
Versorgung von einem Stellplatz pro Wohneinheit ist im Bauantrag nachzuweisen.
Da bekannt ist, dass heute durchschnittlich 1,5 Kfz pro Wohneinheit Standard
sind, werden in der Nähe des neuen Wohnhauses 0,5 Besucherparkplätze pro
Wohneinheit angestrebt. Diese stehen in der Regel im öffentlichen Straßenraum
zur Verfügung. Dabei kann nicht immer von der Möglichkeit des Parkens vor der
eigenen Haustür ausgegangen werden. Auf die Möglichkeit des Ausbaus der
öffentlichen Parkplätze nördlich des Mediatec-Gebäudes wurde bereits
hingewiesen. Diese im Änderungsplan als öffentliche Parkplätze festgesetzte Fläche ist, wie in der Örtlichkeit unschwer zu erkennen, bereits zur Hälfte asphaltiert vorhanden. Somit wären sowohl die Zufahrt als auch der südliche Bereich der Stellplätze (etwa die Hälfte der Gesamtfläche) ohne weitere bauliche Maßnahmen und somit auch ohne finanziellen Aufwand nutzbar. Die Zufahrt ist im Moment lediglich durch mobile Absperrungen (Pfosten) vom öffentlichen Straßenraum getrennt, da die Fläche noch nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Der Änderungsplan hält die Option für zusätzliche Erweiterungen offen, um auf entsprechende Entwicklungen zeitnah reagieren zu können. Im Übrigen ist das Problem der Einwender mit der öffentlichen Parkplatzausweisung ist in diesem Zusammenhang kaum nachzuvollziehen, da sich gegenüber dem derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan in diesem Bereich keine Veränderungen ergeben. Seit dem 23.02.1993 ist hier eine Stellplatzfläche im Bebauungsplan festgesetzt. Der Änderungsplan ändert diesen Bereich lediglich von private in öffentliche Stellplätze, um zusätzliche öffentliche Parkplätze im Bereich der Fritz-Reuter-Straße zu schaffen. Die Änderungen im Bereich der Turnhalle ergaben sich aufgrund des
veränderten Grundstückszuschnitts der Fritz-Reuter-Straße 9a/b, des Verzichtes
auf den im Bebauungsplan Nr. 140 festgesetzten Fuß- und Radweg und der
Notwendigkeit, mehr Besucherparkplätze für die Nutzer der Turnhalle anzubieten. Von einer Zuwegung zum Mediatec-Gelände, die nördlich der
Turnhalle verläuft, ist in der Begründung zum Änderungsplan nicht die Rede. Der
Weg, der als Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 140 nördlich der Turnhalle
verläuft, wird nicht benötigt und wird auch zukünftig nicht angelegt. Derzeit
erfolgt die Zuwegung über Stellplatzflächen, die jedoch noch nicht ausgebaut
wurden. Da die Gefahr besteht, dass die für Feuerwehr-, Rettungs- und
Krankenfahrzeuge notwendige Zufahrt zukünftig zugeparkt wird und im Ernstfall
nicht befahrbar ist, wurde dieser Bereich dahingehend geändert, dass für die
Notversorgung eine Zuwegung zur Turnhalle sichergestellt wird. Aufgrund dieser
neu hinzu gekommenen Notzufahrt musste die Fläche für die Stellplätze
entsprechend verschoben werden. Der Zugang zur Turnhalle erfolgt für die
Allgemeinheit nach wie vor über die Zufahrt auf der Stellplatzfläche, ohne dass
ein zusätzlicher Fußweg angelegt werden muss. Die Anordnung der Stellplätze
bleib dem Fachbereich Tiefbau und Verkehr als Fachinstanz vorbehalten. Die bisher festgesetzte Stellplatzfläche wies aufgrund des
Zuschnitts im Verhältnis zu den erschlossenen Parkplätzen einen großen
Zufahrtsanteil auf. Mit einer nicht viel größer angelegten Fläche (ca. 30m²
mehr) bietet nun der Änderungsplan die Möglichkeit, mindestens doppelt so viele
Stellplätze anzuordnen. Die Fläche, die für die Stellplätze zusätzlich in
Anspruch genommen wird, war im Bebauungsplan Nr. 140 nicht als Grünfläche,
sondern als “nicht überbaubare Grundstücksfläche” festgesetzt. Private
Stellplätze sowie Garagen oder Nebenanlagen waren demnach bereits seit 1993 auf
dieser Fläche zulässig. Wie der Begründung zum Änderungsplan zu entnehmen ist, ist die
Baumschutzsatzung der Stadt Herne innerhalb des Geltungsbereiches in der
jeweils gültigen Fassung weiterhin zu beachten. Darunter fallen, wie
beschrieben, neun der zwölf Einzelbäume, die selbstverständlich nicht aus dem
Schutz der Satzung heraus genommen werden. Gemäß § 5 (1) der Baumschutzsatzung sind Ausnahmen zu den
verbotenen Handlungen des § 3 möglich, wenn z.B. “nach baurechtlichen
Vorschriften zulässige Nutzungen sonst nicht oder nur unter wesentlichen
Beschränkungen verwirklicht werden können.” In diesen Fällen sind gem. § 6 der
Baumschutzsatzung Ersatzpflanzungen zu leisten, und zwar für jeden entfernten
geschützten Baum einen neuen auf einem Grundstück im Stadtgebiet Herne. Das zukünftige Baugrundstück wurde hinsichtlich der ökologischen
Funktion eingehend untersucht. Die gesunden Einzelbäume mit besonderer
Bedeutung wurden als erhaltenswert festgesetzt. Ein vollständiger Erhalt der Grünfläche und damit eine Verlagerung
oder Verhinderung der Bebauung wäre nur bei einer außergewöhnlich wertvollen
Grünsubstanz zu begründen. Aufenthaltsqualität im Sinne eines Aufenthaltes im Grünen war auf
der bisherigen Grünfläche ebenfalls nicht möglich und ist auch nicht Intention
von Kompensationsmaßnahmen. Die Lage der Ausgleichsfläche wurde aus
ökologischer Sicht gewählt, um den bereits vorhandenen Grünstreifen zu
verbreitern und so dessen Funktion zu stärken. Zusammenhängende Grünflächen
sind gegenüber schmalen Streifen vorzuziehen. Unter Berücksichtigung von grünplanerischen und sozialen Belangen
stellt die angestrebte Lösung einen Kompromiss dar, welcher allen Belangen
gerecht wird. Die mit Schreiben vom 31.05. und 03.06.2003 vorgebrachten
Anregungen erfolgten im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger (der
Öffentlichkeit) gem. § 3 (1) BauGB. Eine Benachrichtigung über das Ergebnis der
Entscheidung über die Anregungen ist gem. § 3 (2) BauGB gesetzlich erst im
Rahmen der Offenlage vorgeschrieben und wird somit nach der Beschlussfassung im
Rat erfolgen. Zu 2.: Schreiben der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen
Aktiengesellschaft (BOGESTRA) vom 19.07.2004 Ein Beschluss ist nicht
erforderlich. Zu 3.: Schreiben der Straßenbahn
Herne-Castrop-Rauxel GmbH (HCR) vom 28.07.2004 Ein Beschluss ist nicht
erforderlich. Zu 4.: Schreiben des Bergamtes Gelsenkirchen
vom 30.06.2004
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich. Zu 5.: Schreiben der Deutschen Steinkohle AG
vom 08.07.2004
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Abstimmungsergebnis: Mit Stimmenmehrheitdafür: 12 dagegen: 1 Enthaltung: 8 |
||||||
02.12.2004 - Bezirksvertretung Eickel | ||||||
Ö 8 - beschlossen | ||||||
1. Schreiben der Eigentümergemeinschaft
Fritz-Reuter-Str. 9a/b vom 20.05.2004 Gegen die
vorgesehene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 140 legen wir hiermit Einspruch ein. In
seiner öffentlichen Sitzung hat der Ausschuss für Umweltschutz am 05.05.2004
beschlossen, den 1. Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 140
aufzustellen und für die Dauer von vier Wochen öffentlich auszulegen. In dieser
Sitzung hat der für die Planung zuständige Stadtrat Terhoeven die beabsichtigte
Änderung begründet und die bisherigen Bürgereinwendungen beantwortet. Die
Bezirksvertreter der Bezirksvertretung Eickel haben doch offensichtliche
Bedenken hinsichtlich dieser Umwandlung. Zwar votierte diese einstimmig für die
Planung, jedoch bei 6 Enthaltungen (= 30%)! Ohne
dass immer noch einmal direkt Bezug genommen wird, geht die Begründung dieses
Einspruchs auf die Ausführungen von Herrn Stadtrat Terhoeven ausführlich ein. Schon
in der Einführung seiner Begründung trifft Herr Stadtrat Terhoeven eine grobe
Fehleinschätzung der tatsächlichen Situation. Mit Inkrafttreten des
Bebauungsplanes 140 am 23.02.1993 wurde unstreitig eine Umnutzung des
ehemaligen Schulgeländes für wirtschaftliche und wohnungsbauliche Zwecke
eingeleitet. Diese Umwidmung des bezeichneten Geländes ist, anders als durch
Herrn Stadtrat Terhoeven in seiner Begründung dargelegt, durch den Bau der
Gebäude Fritz-Reuter-Strasse 9a/b abgeschlossen worden. Die
damals vorhandenen, vorher schon baulich genutzten Freiflächen wurden durch
entsprechende Bebauung mit dem Gebäude Fritz-Reuter-Strasse 9a/b umgewandelt. Herr
Stadtrat Terhoeven stellt die Behauptung auf, dass “nach wie vor Bedarf an
Wohnraum in zentraler und dennoch grüner Lage besteht". Die
Behauptung von Herrn Stadtrat Terhoeven lässt offen, woher der Bedarf an
Wohnraum abgeleitet wird. Schon heute ist erkennbar, statistisch sogar
bewiesen, dass die Bevölkerungsdichte im Ballungszentrum Ruhrgebiet in den
nächsten Jahren weiter abnehmen wird. Schon
heute ist erkennbar, dass der Wohnungsmarkt gesättigt ist. Wohnungsleerstände
und langfristig nicht begonnene Bauprojekte auf Baugrundstücken in grüner Lage,
z, B. in unmittelbarer Nachbarschaft zur Grünanlage Königsgruber Park lassen
erkennen, dass die behaupteten Bedarfe nicht vorhanden sind. Wohnraum
in “grüner Lage" ist nach der vorgesehenen Bebauung nicht mehr vorhanden.
Es entsteht eine Straßenflucht mit dreigeschossiger Bauweise auf beiden
Straßenseiten an der Fritz-Reuter-Strasse zwischen Heinrich-Lersch-Strasse und
Eichendorfstrasse. Schon durch entsprechende Neubaumaßnahmen zwischen
Eichendorfstrasse im Süden und Auf der Wilbe im
Norden mit “Viterra-Häusern" hat eine erhebliche Reduktion der Grünfläche
in diesem Gebiet stattgefunden. Mit der Umwidmung dieses letzten Grüngürtels
wird endgültig ein Wohnraum in nicht mehr “grüner Lage" geschaffen! In
den Ausführungen von Herrn Stadtrat Terhoeven wird davon gesprochen, die
südlich des Mediatec-Gebäudes gelegene Brachfläche in eine Parkanlagenfläche
umzuwandeln, wie sie im Bebauungsplan Nr. 140 bereits ausgewiesen ist. Weder
die bisher vorgenommene Teilbegrünung, noch die bereits bestehende Begrünung
haben einen park- oder parkähnlichen Charakter. Kleinpflanzen, Wildwuchs und
eine als Hundewiese genutzte Grünfläche werden niemals den Anspruch einer
öffentlichen Grünanlage erfüllen. Können sie auch deswegen nicht, weil sie von
drei Seiten eingezäunt und an der vierten Seite an das bebaute Grundstück
Fritz-Reuter-Strasse 9a/b grenzen. Ein Zugang zu dieser “Grünfläche"
besteht nur über die Zuwegung zur anliegenden Turnhalle. Schon heute hat der
Fachbereich Stadtgrün Schwierigkeiten, dem Pflanzenbewuchs abgesehen von
regelmäßig stattfindenden Radikalschnitten die notwendige Aufmerksamkeit zu
widmen. Es ist zu befürchten, dass das Grundstück ähnlich verwahrlost, wie
andere Grünstreifen im Stadtteil Röhlinghausen (z. B. Fritz-Reuter-Strasse/
Edmund-Weber-Strasse). Der
Eindruck einer “weitreichenden Durchgrünung der Umgebung" wird schon
deshalb nicht mehr erreicht, weil die dann noch vorhandenen Grünflächen
westlich und südlich des Mediatec-Gebäudes auf Grund der Geschosshöhen nur noch
von den rückwärtigen Gebäudeseiten an der Fritz-Reuter-Strasse 9a/b (und ggf.
c) sowie Teilen der Marktstrasse und der Eichendorfstrasse zu sehen sein wird. Herr
Stadtrat Terhoeven stellt in seiner Begründung die Behauptung auf, dass die
privaten Parkflächen des Mediatec-Gebäudes zugunsten der Neubaufläche
verkleinert werden könnten, da die vorhandenen 70 Stellplätze gar nicht genutzt
werden. Tatsächlich
werden die Flächen in der Regel vollständig genutzt. Unzureichende Markierung
der Fahr- und Stellflächen tragen darüber hinaus dazu bei, dass der
Parkstreifen entlang der Fritz-Reuter-Strasse ebenfalls als Stellfläche genutzt
wird. Dadurch, dass in dem Gebäude z. T. Firmen ansässig sind, die einen großen
Besucherverkehr haben, reichen die vorhandenen Stellflächen schon jetzt
regelmäßig nicht aus. Eine Verkleinerung der Fläche würde zu einer zusätzlichen
Belastung der Straßenrandfläche führen. Dass
der ruhende Verkehr des neuen Wohngebäudes auf dem Grundstück untergebracht
wird, ist zweifelhaft. Wenn
auch hier von der Verwaltung unter Leitung von Herrn Stadtrat Terhoeven eine
Tiefgara-genanlage genehmigt wird, wie sie beim Bau des Gebäudes Fritz-Reuter-Strasse
9a/b genehmigt wurde, wird auch beim Neubau ein nicht unerheblicher Teil der
Anwohnerfahrzeuge im Straßenraum parken müssen. Beim
Bau des Gebäudes Fritz-Reuter-Strasse 9a/b wurde eine Tiefgaragenanlage
genehmigt, deren Zufahrt und Garagenbreite so ausgelegt ist, dass Van's und
größere Kombifahrzeuge diese nicht, oder nur mit erheblichem Aufwand befahren
können. Die
Tiefgarage des o. g. Gebäudes befindet sich, gutachterlich inzwischen
bestätigt, in der Grundwasserzone, so dass hier bereits erhebliche
Gebäudeschäden entstanden und eine Pumpenanlage vom Bauträger installiert
wurde, um das aufsteigende Grundwasser der Kanalisation zuzuführen und das
Gebäude trocken zu halten. Es
ist davon auszugehen, dass ein weiterer derartiger Eingriff in die
Bodenstruktur zu einer Verschärfung der Grundwasserproblematik für beide
Gebäude mit dauerhaftem Gebäudeschaden führen wird. Aufgrund der
Grundstücksausmaße (Länge x Breite) des umzuwidmenden Grundstücks kann aber
eine Unterbringung von KFZ nur in einer Tiefgarage erfolgen. Die
Stadt wird sich im Falle einer Umwidmung und Erteilung einer Baugenehmigung
später fragen lassen müssen, inwieweit sie für entstehende Schäden an den
vorhandenen und ggf. neu zu bauenden Gebäuden durch Grundwasser haftbar zu
machen ist, da sie von dieser Problematik unstreitig auch durch entsprechende
Bodengutachten gewusst hat. Dies um so mehr, als der Stadt bekannt ist, dass das Grundwasser durch Chlorid, Sulfat, Nitrat sowie die Schwermetalle Blei und Zink belastet und gutachterlich von dessen Nutzung abzuraten ist. Das
Gesetz mag davon ausgehen, dass pro Wohneinheit 1 Stellplatz auf dem Grundstück
und 0,5 Besucherstellplätze im Straßenraum vorzusehen sind. Realitätsnah ist
das aber mit dem Anspruch einer “zentralen Lage im Grünen" nicht zu
vereinbaren. In der Realität ist heute davon auszugehen, dass pro Wohneinheit
1,5 bis 2 KFZ vorhanden sind, die untergebracht werden müssen. Damit ist der
vorhandene Straßenraum schon heute zeitweise überlastet. Zwar wird von Herrn Stadtrat Terhoeven angeboten, Flächen nördlich des Mediatec-Gebäudes in öffentliche Parkplatzflächen umzuwidmen, jedoch sind diese Flächen noch gar nicht vorhan-den. In Zeiten knapper Haushaltsmittel und eines geltenden Haushaltssicherungskonzeptes ist auch nicht damit zu rechnen, dass diese Umwidmung mittelfristig erfolgen kann. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass sich die Anwohner dieser derzeit
begrünten Fläche eben-falls und berechtigt gegen eine Umwidmung wenden werden.
Wir werden sie dabei unterstützen! Es ist sicherlich einfach, sich
auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen zurückzuziehen, aber mit
verantwortungsvoller Wohnraumplanung hat das, sehr geehrter Herr
Oberbürgermeister, dann nichts mehr zu tun! Herr Stadtrat Terhoeven spricht
von einer Vergrößerung der Stellplatzfläche für die angrenzende Turnhalle zur
weiteren Entlastung der Stellflächen im Straßenraum. Dazu müsste ein
vorhandener Grünstreifen asphaltiert werden. Darauf
könnten dann 3! weitere Kraftfahrzeuge Platz finden. Es scheint, als wurde auch
hier deutlich an der Realität vorbei gedacht. Herr
Stadtrat Terhoeven schreibt weiterhin dass eine Zuwegung zum Mediatec-Gelände
nördlich der Turnhalle zu Gunsten der Begrünung entfallen würde. Der
ortsansässige Betrachter mag sich hier die Frage stellen, ob Herr Terhoeven
sich der örtlichen Gegebenheiten überhaupt bewusst ist. Dazu müsste der Fußweg
zur Turnhalle in einen ca. zwei Meter breiten Fuß- und Fahrweg umgewandelt
werden. Gleichzeitig würden aber die o, g. Parkflächen für die Turnhalle
wegfallen müssen, weil sie als Fahrweg gebraucht würden. Verehrter
Herr Oberbürgermeister, hier zeigt sich erneut, dass das Konzept von Herrn
Stadtrat Terhoeven undurchdacht und unrealistisch ist. Richtigerweise erkennt Herr Stadtrat Terhoeven, dass
auf dem umzuwidmenden Grundstück neun, nach Baumschutzsatzung schützenswerte
Bäume gewachsen sind. Diese nur aufgrund einer Stellungnahme des FB Stadtgrün
aus dem Schutz zu nehmen, ist inakzeptabel. Bei der Festlegung der benötigten
Parkplatzflächen wird streng nach den gesetzlichen Grundlagen gerechnet, hier
muss man die Baumschutzsatzung plötzlich nicht mehr so ernst nehmen. Während
einer Ortsbegehung mit der Bezirksvertretung Eickel stellte der anwesende
Mitarbeiter des FB Stadtgrün fest, dass die schützenswerten Pflanzen bei
starken Winden natürlich umfallen und Fahrzeuge beschädigen könnten. Danach
gefragt, ob dies heute oder auch erst in 10 Jahren geschehen könnte, musste der
Mitarbeiter zugeben dass diese Einschätzung richtig sei. Für das “Entschützen"
dieser Pflanzen gibt es keinen sachlichen Grund. Hier
sollen u. E. durchaus erhaltenswerte Grünflächen zu Gunsten eines fraglichen
Wohnraumbedarfes (s. o.) vernichtet werden. Das
passt nicht zum Image einer ökologischen Stadt der Zukunft, wie es sich die
Stadt Herne in Imagebroschüren immer wieder richtiger Weise gibt. Wir fühlen
uns aufgefordert, eine dem stadtökologischen Umbau widersprechende Maßnahme zu
verhindern. Die abgeschiedene Lage der angebotenen Ausgleichsfläche schätzen
wir für die Allgemeinheit als uninteressant ein. Vielmehr
sind wir der Auffassung, sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, dass hier
lediglich dem Wunsch eines Bauträgers Rechnung getragen und in Zeiten knapper
Haushaltsmittel ein, noch bebauungsfähiges Restgrundstück versilbert werden
soll. Wir sind der Auffassung, dass es Alternativen unter Erhaltung der
derzeitigen Wohnsituation im Grünen gibt. Es ist äußerst zweifelhaft, dass überhaupt erst durch unseren Neubau eine sogenannte Baulücke entstanden sein soll, die es nun wiederum zu schließen gilt. Diese Auffassung von Herrn Stadtrat Terhoeven dient aus unserer Sicht nicht einer Anpassung der Straßenrand-bebauung, sondern einer fortschreitenden, bei Inkrafttreten des ursprünglichen Bebauungsplanes vor gut 10 Jahren eigentlich überhaupt nicht gewollten, verdichteten baulichen Entwicklung. Aus
den bereits vorgetragenen und hiermit noch einmal ausführlich ergänzten Gründen
bitten wir die zuständigen Mandatsträger die 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 140 in der von Herrn Stadtrat Terhoeven vorgelegten Form abzulehnen. Bevor
diese angebliche Baulücke geschlossen werden kann, müssten erst einmal andere
Baulücken in Röhlinghausen, die z, T. ja bereits als Bauland ausgewiesen sind,
geschlossen werden. Wir
würden es begrüßen, wenn wir im Zuge einer bürgerfreundlichen und bürgernahen
Verwaltung über die weiteren Schritte und Beschlussfassungstermine vorher
informiert würden, und diese nicht morgens aus der Zeitung entnehmen müssen.
Wir würden es begrüßen, wenn unsere Einlassungen beantwortet und nicht wie
unsere Schreiben vom 31.05.2003 und 03.06.2003 bis heute unbeantwortet blieben. Für
weitere Gespräche stehen wir auch im Rahmen eines Ortstermines gerne zur
Verfügung, da es nach wie vor gilt, öffentliche und private Belange
gegeneinander und untereinander abzuwägen. Beschluss: Die Bezirksvertretung
empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat der Stadt
beschließt: Den Anregungen wird nicht gefolgt. Der Bebauungsplan Nr. 140 hatte nicht die Absicht, das ehemalige
Schulgelände zu Wohnzwecken umzunutzen. Ziel war es vielmehr für diesen
Bereich, die zuvor begonnene Umnutzung zu einem Medienzentrum weiterzuführen
und dies planungsrechtlich zu sichern. Dieses Ziel war mit Rechtskraft des Bebauungsplanes erreicht. Das schließt jedoch nicht aus, dass sich Ziele der Stadtentwicklung im Laufe der Zeit ändern und Bebauungspläne diesen Veränderungen angepasst werden. Es wird damit auf die allgemeine städtebauliche Entwicklungen reagiert. Gem. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein Anspruch Dritter auf eine unveränderbare Umgebung besteht dabei ebenso wenig wie ein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die Planungshoheit liegt grundsätzlich in der Hand der Gemeinde.
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie jegliche Änderung wird jedoch in
einer Form durchgeführt, die den Bürgern im Rahmen der Vorschriften des
Baugesetzbuches ein großes Maß an Beteiligung zusichert. Die Entscheidung über
die vorgebrachten Anregungen wird nach sorgfältiger Abwägung der öffentlichen
und privaten Belange vom Rat der Stadt getroffen. Der Fachbereich Stadtentwicklung, Stadtforschung und Wahlen hat
sich mit dem Thema Bevölkerungsentwicklung im Rahmen verschiedener
Untersuchungen intensiv beschäftigt. Als
Ergebnis ist festzuhalten, dass die Einwohnerzahl der Stadt Herne zwar ebenso
wie in allen anderen kreisfreien Städten des Ruhrgebietes rückläufig ist, der
Stadt jedoch verschiedene Handlungsansätze zur Verfügung stehen, in diese
Entwicklung einzugreifen. Beeinflussbar
sind in diesem Zusammenhang die Wanderungsbewegungen im Nahbereich, die durch
einen Wegzug vom Ballungskern ins ländliche Umland gekennzeichnet sind. Die
Gründe für diese Wanderungsbewegung liegen hauptsächlich in der Wohnungsgröße,
in der Qualität des Wohnumfeldes und in der Eigentumsbildung. Auslösender
Faktor für einen Wohnungswechsel aufgrund von Haushaltsveränderungen sind meist
Änderungen der Haushaltszusammensetzung und -größe, z.B. durch Heirat, Trennung
oder die Geburt eines Kindes. Ein Wohnungswechsel führt dann in der Regel zu
einer Verbesserung der Wohnverhältnisse. Ein häufiger Umzugsgrund sind demnach
zu kleine Wohnungen. Zu große Wohnungen führen wesentlich seltener zum
Wohnungswechsel. Ein unangenehmes soziales Umfeld, zu viel Lärm oder zu wenig Grün
sind darüber hinaus Faktoren, die die Qualität des Wohnens beeinflussen und
somit Gründe für einen Wohnungs-wechsel sein können. Das Bestreben der Kommune muss es demnach sein, wohn- und
wohnumfeldmotivierte Abwanderungen möglichst gering zu halten. Die Handlungsansätze zur Beeinflussung wohnorientierter Wanderungen sind gleichzeitig geeignet, Zuwanderung positiv zu beeinflussen. Schwerpunktmäßig geht es dabei um die Bereitstellung angemessener und ansprechender Wohnungen, die Durchführung wohnumfeld-verbessernder Maßnahmen und teilweise die Förderung von Wohneigentum. Vor
diesem Hintergrund kann von einem pauschal betrachteten Nachfragerückgang nach
Wohnraum und einer daraus resultierenden Gesamtsättigung des Wohnungsmarktes
nicht ausgegangen werden. Vielmehr
schafft der Änderungsplan zum Bebauungsplan Nr. 140 die Voraussetzungen für
einen Wohnungsbau in zentraler und dennoch – nach wie vor – grüner Lage mit
guter Wohnumfeldqualität und entspricht somit dem Handlungsansatz, angemessenen
und ansprechenden Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Wohnumfeldverbesserungen
sind in diesem Bereich nicht erforderlich und daher auch nicht beabsichtigt.
Sie finden an anderer Stelle im Stadtgebiet im Rahmen des Landesprogramms
“Stadtteil mit besonderem Erneuerungsbedarf” statt. Der Eindruck eines grünen Wohnumfeldes geht durch die beabsichtigte bauliche Inanspruchnahme nicht verloren, zumal der Bereich westlich der Fritz-Reuter-Str. 9a/b durch die Entsiegelungs- und Pflegemaßnahmen gegenüber dem derzeitigen Bestand ökologisch und optisch deutlich aufgewertet wird. Nicht
unerwähnt bleiben sollte in diesem Zusammenhang, dass für die Häuser
Fritz-Reuter-Str. 9a/b ebenfalls Flächen versiegelt wurden. In
der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 140 wird unter Punkt 1
und 4 erläutert, dass der Bereich südlich des Mediatec-Gebäudes im
Bebauungsplan Nr. 140, also im bisher gültigen Plan, als Parkanlage festgesetzt
war, als solche jedoch noch nicht angelegt wurde. Dass diese Festsetzung nicht
in den Änderungsplan übernommen wird und welche Festsetzungen stattdessen
getroffen werden, ist in der Begründung unter Punkt 1 und 4 ebenfalls
erläutert. Die
Grünfläche weist noch keinen parkähnlichen Charakter auf, da Großteile der
Flächen versiegelt sind. Durch die jetzige Festsetzung als Ausgleichsfläche mit
den entsprechenden Entsiegelungs- und Pflegemaßnahmen wird sich dieses Bild positiv
verändern. Die Zugänglichkeit im Sinne eines öffentlichen Parks wurde
allerdings mit diesen Festsetzungen nicht verfolgt. Von einer ökologischen
Aufwertung und einer Erstarkung der Durchgrünung ist jedoch auszugehen. Für
die Anwohner des Gebäudes 9a/b erfolgt somit hinsichtlich der Grünflächen sogar
eine positive Veränderung. Durch den
geplanten Wohnhausneubau werden die Parkplätze auf dem ehemaligen Schulgelände
eingeschränkt. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 140 besteht auf ca.
2.300 m² der ehemaligen Schulhoffläche die Möglichkeit, 70 Stellplätze
anzuordnen. Im Änderungsplan wird die Fläche um ca. 100 m² reduziert. Bei einer
Neuaufteilung bietet der verbleibende Bereich Platz für ca. 60 Stellplätze. Für
den derzeitigen Bürobetrieb im MediaTec sind ca. 50 Parkplätze erforderlich.
Ein Parkplatzmangel konnte dort bei mehreren Ortsbesichtigungen und Befragungen
nicht festgestellt werden. Der
Parkstreifen entlang der Fritz-Reuter-Straße bietet öffentliche Parkplätze im
Straßenraum. Die Nutzung dieses Parkraumes wird aufgrund seiner öffentlichen
Funktion nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Dass der
ruhende Verkehr des neuen Wohngebäudes auf dessen Grundstück untergebracht
werden muss, ist gesetzlich geregelt. § 51 der Landesbauordnung NW trifft die
entsprechenden Regelungen. Dass
Anwohner- bzw. Besucherfahrzeuge auch im öffentlichen Straßenraum untergebracht
werden, ist je nach Bewohnerstruktur und der damit zusammenhängenden Pkw-Anzahl
nicht ungewöhnlich. Bei
steigendem Bedarf besteht darüber hinaus nunmehr die Option, die als
öffentliche Parkplätze festgesetzte Fläche nördlich des Gebäudes mitzunutzen
bzw. auszubauen. Durch diese Maßnahme werden - nach Endausbau - ca. 30 öffentliche Stellplätze dauerhaft für
den Besucherverkehr der näheren Umgebung gesichert, so dass eine Ausweisung
weiterer Stellplätze nicht erforderlich ist. Der
Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau
eines Wohnhauses. Aussagen über notwendige Garagenabmessungen werden dort nicht
getroffen. Baumängel fallen in die Zuständigkeit des Bauherren. Für das neue
Baugrundstück wurden Festsetzungen hinsichtlich der Garagen- bzw.
Stellplatzstandorte bewusst nicht getroffen. Es bleibt dem späteren Investor
überlassen, ob er Tiefgaragen, oberirdische Garagen oder nur Stellplätze
anbietet. Der
Grundstückszuschnitt lässt in dieser Hinsicht alle Varianten unter Beibehaltung
des geschützten Baumbestandes zu. Die
Problematik des hohen Grundwasserstandes ist aufgrund der Bodenuntersuchungen
im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 140 bekannt. Dies spricht
jedoch nicht grundsätzlich gegen eine weitere Bebauung, da dieses Problem
technisch beherrschbar ist. Eine Verschärfung der Grundwasserproblematik kann
ausgeschlossen werden. In
den Änderungsplan wurde zudem der Hinweis aufgenommen, dass im Geltungsbereich
dieser Änderung der Grundwasserspiegel bei 2–4m unter Geländeoberkante liegt
und dass dies im Rahmen zukünftiger Bautätigkeiten zu berücksichtigen ist. Ebenfalls wurde der
Hinweis, dass von einer Nutzung des Grundwassers ohne vorherige Prüfung
abzuraten ist, bereits in den Bebauungsplan Nr. 140 aufgenommen und bleibt auch
im Änderungsplan nicht unerwähnt. Darüber hinaus sind Grundwassernutzungen
genehmigungs-pflichtig. Die Stellplatzversorgung des neu
entstehenden Wohngebäudes muss, wie bereits erläutert, auf eigenem Grundstück
sichergestellt werden. Eine Versorgung von einem Stellplatz pro Wohneinheit ist
im Bauantrag nachzuweisen. Da bekannt ist, dass heute durchschnittlich 1,5 Kfz
pro Wohneinheit Standard sind, werden in der Nähe des neuen Wohnhauses 0,5
Besucherparkplätze pro Wohneinheit angestrebt. Diese stehen in der Regel im
öffentlichen Straßenraum zur Verfügung. Dabei kann nicht immer von der Möglichkeit
des Parkens vor der eigenen Haustür ausgegangen werden. Auf die Möglichkeit des
Ausbaus der öffentlichen Parkplätze nördlich des Mediatec-Gebäudes wurde
bereits hingewiesen. Diese im Änderungsplan als öffentliche Parkplätze festgesetzte Fläche ist, wie in der Örtlichkeit unschwer zu erkennen, bereits zur Hälfte asphaltiert vorhanden. Somit wären sowohl die Zufahrt als auch der südliche Bereich der Stellplätze (etwa die Hälfte der Gesamtfläche) ohne weitere bauliche Maßnahmen und somit auch ohne finanziellen Aufwand nutzbar. Die Zufahrt ist im Moment lediglich durch mobile Absperrungen (Pfosten) vom öffentlichen Straßenraum getrennt, da die Fläche noch nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Der Änderungsplan hält die Option für zusätzliche Erweiterungen offen, um auf entsprechende Entwicklungen zeitnah reagieren zu können. Im Übrigen ist das Problem der Einwender mit der öffentlichen Parkplatzausweisung ist in diesem Zusammenhang kaum nachzuvollziehen, da sich gegenüber dem derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan in diesem Bereich keine Veränderungen ergeben. Seit dem 23.02.1993 ist hier eine Stellplatzfläche im Bebauungsplan festgesetzt. Der Änderungsplan ändert diesen Bereich lediglich von private in öffentliche Stellplätze, um zusätzliche öffentliche Parkplätze im Bereich der Fritz-Reuter-Straße zu schaffen. Die
Änderungen im Bereich der Turnhalle ergaben sich aufgrund des veränderten
Grundstückszuschnitts der Fritz-Reuter-Straße 9a/b, des Verzichtes auf den im
Bebauungsplan Nr. 140 festgesetzten Fuß- und Radweg und der Notwendigkeit, mehr
Besucherparkplätze für die Nutzer der Turnhalle anzubieten. Von
einer Zuwegung zum Mediatec-Gelände, die nördlich der Turnhalle verläuft, ist
in der Begründung zum Änderungsplan nicht die Rede. Der Weg, der als
Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 140 nördlich der Turnhalle verläuft, wird
nicht benötigt und wird auch zukünftig nicht angelegt. Derzeit erfolgt die
Zuwegung über Stellplatzflächen, die jedoch noch nicht ausgebaut wurden. Da die
Gefahr besteht, dass die für Feuerwehr-, Rettungs- und Krankenfahrzeuge
notwendige Zufahrt zukünftig zugeparkt wird und im Ernstfall nicht befahrbar
ist, wurde dieser Bereich dahingehend geändert, dass für die Notversorgung eine
Zuwegung zur Turnhalle sichergestellt wird. Aufgrund dieser neu hinzu
gekommenen Notzufahrt musste die Fläche für die Stellplätze entsprechend
verschoben werden. Der Zugang zur Turnhalle erfolgt für die Allgemeinheit nach
wie vor über die Zufahrt auf der Stellplatzfläche, ohne dass ein zusätzlicher Fußweg
angelegt werden muss. Die Anordnung der Stellplätze bleib dem Fachbereich
Tiefbau und Verkehr als Fachinstanz vorbehalten. Die
bisher festgesetzte Stellplatzfläche wies aufgrund des Zuschnitts im Verhältnis
zu den erschlossenen Parkplätzen einen großen Zufahrtsanteil auf. Mit einer
nicht viel größer angelegten Fläche (ca. 30m² mehr) bietet nun der
Änderungsplan die Möglichkeit, mindestens doppelt so viele Stellplätze
anzuordnen. Die Fläche, die für die Stellplätze zusätzlich in Anspruch genommen
wird, war im Bebauungsplan Nr. 140 nicht als Grünfläche, sondern als “nicht
überbaubare Grundstücksfläche” festgesetzt. Private Stellplätze sowie Garagen
oder Nebenanlagen waren demnach bereits seit 1993 auf dieser Fläche zulässig. Wie
der Begründung zum Änderungsplan zu entnehmen ist, ist die Baumschutzsatzung
der Stadt Herne innerhalb des Geltungsbereiches in der jeweils gültigen Fassung
weiterhin zu beachten. Darunter fallen, wie beschrieben, neun der zwölf
Einzelbäume, die selbstverständlich nicht aus dem Schutz der Satzung heraus
genommen werden. Gemäß
§ 5 (1) der Baumschutzsatzung sind Ausnahmen zu den verbotenen Handlungen des §
3 möglich, wenn z.B. “nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzungen
sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden
können.” In diesen Fällen sind gem. § 6 der Baumschutzsatzung Ersatzpflanzungen
zu leisten, und zwar für jeden entfernten geschützten Baum einen neuen auf
einem Grundstück im Stadtgebiet Herne. Das
zukünftige Baugrundstück wurde hinsichtlich der ökologischen Funktion eingehend
untersucht. Die gesunden Einzelbäume mit besonderer Bedeutung wurden als
erhaltenswert festgesetzt. Ein vollständiger Erhalt der Grünfläche und damit eine Verlagerung oder Verhinderung der Bebauung wäre nur bei einer außergewöhnlich wertvollen Grünsubstanz zu begründen. Aufenthaltsqualität
im Sinne eines Aufenthaltes im Grünen war auf der bisherigen Grünfläche
ebenfalls nicht möglich und ist auch nicht Intention von
Kompensationsmaßnahmen. Die Lage der Ausgleichsfläche wurde aus ökologischer
Sicht gewählt, um den bereits vorhandenen Grünstreifen zu verbreitern und so
dessen Funktion zu stärken. Zusammenhängende Grünflächen sind gegenüber
schmalen Streifen vorzuziehen. Unter
Berücksichtigung von grünplanerischen und sozialen Belangen stellt die
angestrebte Lösung einen Kompromiss dar, welcher allen Belangen gerecht wird. Die mit Schreiben vom 31.05. und 03.06.2003 vorgebrachten Anregungen erfolgten im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger (der Öffentlichkeit) gem. § 3 (1) BauGB. Eine Benachrichtigung über das Ergebnis der Entscheidung über die Anregungen ist gem. § 3 (2) BauGB gesetzlich erst im Rahmen der Offenlage vorgeschrieben und wird somit nach der Beschlussfassung im Rat erfolgen. Abstimmungsergebnis: dafür: 10 dagegen:
3 Enthaltung: 4 |
||||||
07.12.2004 - Haupt- und Finanzausschuss | ||||||
Ö 17 - beschlossen | ||||||
Es wird
folgender Beschluss gefasst: Der
Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu
fassen:
Den
Anregungen wird nicht gefolgt. Abstimmungsergebnis: einstimmig |
||||||
14.12.2004 - Rat der Stadt | ||||||
Ö 17 - beschlossen | ||||||
Es wird
folgender Beschluss gefasst: 1. Schreiben der
Eigentümergemeinschaft Fritz-Reuter-Str. 9a/b vom 20.05.2004 Gegen die
vorgesehene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 140 legen wir hiermit Einspruch ein. In
seiner öffentlichen Sitzung hat der Ausschuss für Umweltschutz am 05.05.2004
beschlossen, den 1. Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 140
aufzustellen und für die Dauer von vier Wochen öffentlich auszulegen. In dieser
Sitzung hat der für die Planung zuständige Stadtrat Terhoeven die beabsichtigte
Änderung begründet und die bisherigen Bürgereinwendungen beantwortet. Die
Bezirksvertreter der Bezirksvertretung Eickel haben doch offensichtliche
Bedenken hinsichtlich dieser Umwandlung. Zwar votierte diese einstimmig für die
Planung, jedoch bei 6 Enthaltungen (= 30%)! Ohne
dass immer noch einmal direkt Bezug genommen wird, geht die Begründung dieses
Einspruchs auf die Ausführungen von Herrn Stadtrat Terhoeven ausführlich ein. Schon
in der Einführung seiner Begründung trifft Herr Stadtrat Terhoeven eine grobe
Fehleinschätzung der tatsächlichen Situation. Mit Inkrafttreten des
Bebauungsplanes 140 am 23.02.1993 wurde unstreitig eine Umnutzung des
ehemaligen Schulgeländes für wirtschaftliche und wohnungsbauliche Zwecke
eingeleitet. Diese Umwidmung des bezeichneten Geländes ist, anders als durch
Herrn Stadtrat Terhoeven in seiner Begründung dargelegt, durch den Bau der
Gebäude Fritz-Reuter-Strasse 9a/b abgeschlossen worden. Die
damals vorhandenen, vorher schon baulich genutzten Freiflächen wurden durch
entsprechende Bebauung mit dem Gebäude Fritz-Reuter-Strasse 9a/b umgewandelt. Herr
Stadtrat Terhoeven stellt die Behauptung auf, dass “nach wie vor Bedarf an
Wohnraum in zentraler und dennoch grüner Lage besteht". Die
Behauptung von Herrn Stadtrat Terhoeven lässt offen, woher der Bedarf an Wohnraum
abgeleitet wird. Schon heute ist erkennbar, statistisch sogar bewiesen, dass
die Bevölkerungsdichte im Ballungszentrum Ruhrgebiet in den nächsten Jahren
weiter abnehmen wird. Schon
heute ist erkennbar, dass der Wohnungsmarkt gesättigt ist. Wohnungsleerstände
und langfristig nicht begonnene Bauprojekte auf Baugrundstücken in grüner Lage,
z, B. in unmittelbarer Nachbarschaft zur Grünanlage Königsgruber Park lassen
erkennen, dass die behaupteten Bedarfe nicht vorhanden sind. Wohnraum
in “grüner Lage" ist nach der vorgesehenen Bebauung nicht mehr vorhanden.
Es entsteht eine Straßenflucht mit dreigeschossiger Bauweise auf beiden
Straßenseiten an der Fritz-Reuter-Strasse zwischen Heinrich-Lersch-Strasse und
Eichendorfstrasse. Schon durch entsprechende Neubaumaßnahmen zwischen
Eichendorfstrasse im Süden und Auf der Wilbe im
Norden mit “Viterra-Häusern" hat eine erhebliche Reduktion der Grünfläche
in diesem Gebiet stattgefunden. Mit der Umwidmung dieses letzten Grüngürtels
wird endgültig ein Wohnraum in nicht mehr “grüner Lage" geschaffen! In
den Ausführungen von Herrn Stadtrat Terhoeven wird davon gesprochen, die
südlich des Mediatec-Gebäudes gelegene Brachfläche in eine Parkanlagenfläche
umzuwandeln, wie sie im Bebauungsplan Nr. 140 bereits ausgewiesen ist. Weder
die bisher vorgenommene Teilbegrünung, noch die bereits bestehende Begrünung
haben einen park- oder parkähnlichen Charakter. Kleinpflanzen, Wildwuchs und
eine als Hundewiese genutzte Grünfläche werden niemals den Anspruch einer
öffentlichen Grünanlage erfüllen. Können sie auch deswegen nicht, weil sie von
drei Seiten eingezäunt und an der vierten Seite an das bebaute Grundstück
Fritz-Reuter-Strasse 9a/b grenzen. Ein Zugang zu dieser “Grünfläche"
besteht nur über die Zuwegung zur anliegenden Turnhalle. Schon heute hat der
Fachbereich Stadtgrün Schwierigkeiten, dem Pflanzenbewuchs abgesehen von
regelmäßig stattfindenden Radikalschnitten die notwendige Aufmerksamkeit zu
widmen. Es ist zu befürchten, dass das Grundstück ähnlich verwahrlost, wie
andere Grünstreifen im Stadtteil Röhlinghausen (z. B. Fritz-Reuter-Strasse/
Edmund-Weber-Strasse). Der
Eindruck einer “weitreichenden Durchgrünung der Umgebung" wird schon
deshalb nicht mehr erreicht, weil die dann noch vorhandenen Grünflächen
westlich und südlich des Mediatec-Gebäudes auf Grund der Geschosshöhen nur noch
von den rückwärtigen Gebäudeseiten an der Fritz-Reuter-Strasse 9a/b (und ggf.
c) sowie Teilen der Marktstrasse und der Eichendorfstrasse zu sehen sein wird. Herr
Stadtrat Terhoeven stellt in seiner Begründung die Behauptung auf, dass die
privaten Parkflächen des Mediatec-Gebäudes zugunsten der Neubaufläche
verkleinert werden könnten, da die vorhandenen 70 Stellplätze gar nicht genutzt
werden. Tatsächlich
werden die Flächen in der Regel vollständig genutzt. Unzureichende Markierung
der Fahr- und Stellflächen tragen darüber hinaus dazu bei, dass der
Parkstreifen entlang der Fritz-Reuter-Strasse ebenfalls als Stellfläche genutzt
wird. Dadurch, dass in dem Gebäude z. T. Firmen ansässig sind, die einen großen
Besucherverkehr haben, reichen die vorhandenen Stellflächen schon jetzt
regelmäßig nicht aus. Eine Verkleinerung der Fläche würde zu einer zusätzlichen
Belastung der Straßenrandfläche führen. Dass
der ruhende Verkehr des neuen Wohngebäudes auf dem Grundstück untergebracht
wird, ist zweifelhaft. Wenn
auch hier von der Verwaltung unter Leitung von Herrn Stadtrat Terhoeven eine
Tiefgara-genanlage genehmigt wird, wie sie beim Bau des Gebäudes
Fritz-Reuter-Strasse 9a/b genehmigt wurde, wird auch beim Neubau ein nicht
unerheblicher Teil der Anwohnerfahrzeuge im Straßenraum parken müssen. Beim
Bau des Gebäudes Fritz-Reuter-Strasse 9a/b wurde eine Tiefgaragenanlage
genehmigt, deren Zufahrt und Garagenbreite so ausgelegt ist, dass Van's und
größere Kombifahrzeuge diese nicht, oder nur mit erheblichem Aufwand befahren
können. Die
Tiefgarage des o. g. Gebäudes befindet sich, gutachterlich inzwischen
bestätigt, in der Grundwasserzone, so dass hier bereits erhebliche
Gebäudeschäden entstanden und eine Pumpenanlage vom Bauträger installiert
wurde, um das aufsteigende Grundwasser der Kanalisation zuzuführen und das
Gebäude trocken zu halten. Es
ist davon auszugehen, dass ein weiterer derartiger Eingriff in die
Bodenstruktur zu einer Verschärfung der Grundwasserproblematik für beide
Gebäude mit dauerhaftem Gebäudeschaden führen wird. Aufgrund der
Grundstücksausmaße (Länge x Breite) des umzuwidmenden Grundstücks kann aber
eine Unterbringung von KFZ nur in einer Tiefgarage erfolgen. Die
Stadt wird sich im Falle einer Umwidmung und Erteilung einer Baugenehmigung
später fragen lassen müssen, inwieweit sie für entstehende Schäden an den
vorhandenen und ggf. neu zu bauenden Gebäuden durch Grundwasser haftbar zu
machen ist, da sie von dieser Problematik unstreitig auch durch entsprechende
Bodengutachten gewusst hat. Dies um so mehr, als der Stadt bekannt ist, dass das Grundwasser durch Chlorid, Sulfat, Nitrat sowie die Schwermetalle Blei und Zink belastet und gutachterlich von dessen Nutzung abzuraten ist. Das
Gesetz mag davon ausgehen, dass pro Wohneinheit 1 Stellplatz auf dem Grundstück
und 0,5 Besucherstellplätze im Straßenraum vorzusehen sind. Realitätsnah ist
das aber mit dem Anspruch einer “zentralen Lage im Grünen" nicht zu
vereinbaren. In der Realität ist heute davon auszugehen, dass pro Wohneinheit
1,5 bis 2 KFZ vorhanden sind, die untergebracht werden müssen. Damit ist der
vorhandene Straßenraum schon heute zeitweise überlastet. Zwar wird von Herrn Stadtrat Terhoeven angeboten, Flächen nördlich des Mediatec-Gebäudes in öffentliche Parkplatzflächen umzuwidmen, jedoch sind diese Flächen noch gar nicht vorhan-den. In Zeiten knapper Haushaltsmittel und eines geltenden Haushaltssicherungskonzeptes ist auch nicht damit zu rechnen, dass diese Umwidmung mittelfristig erfolgen kann. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass sich die Anwohner dieser derzeit
begrünten Fläche eben-falls und berechtigt gegen eine Umwidmung wenden werden.
Wir werden sie dabei unterstützen! Es ist sicherlich einfach, sich
auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen zurückzuziehen, aber mit
verantwortungsvoller Wohnraumplanung hat das, sehr geehrter Herr
Oberbürgermeister, dann nichts mehr zu tun! Herr Stadtrat Terhoeven spricht
von einer Vergrößerung der Stellplatzfläche für die angrenzende Turnhalle zur
weiteren Entlastung der Stellflächen im Straßenraum. Dazu müsste ein
vorhandener Grünstreifen asphaltiert werden. Darauf
könnten dann 3! weitere Kraftfahrzeuge Platz finden. Es scheint, als wurde auch
hier deutlich an der Realität vorbei gedacht. Herr
Stadtrat Terhoeven schreibt weiterhin dass eine Zuwegung zum Mediatec-Gelände
nördlich der Turnhalle zu Gunsten der Begrünung entfallen würde. Der
ortsansässige Betrachter mag sich hier die Frage stellen, ob Herr Terhoeven
sich der örtlichen Gegebenheiten überhaupt bewusst ist. Dazu müsste der Fußweg
zur Turnhalle in einen ca. zwei Meter breiten Fuß- und Fahrweg umgewandelt
werden. Gleichzeitig würden aber die o, g. Parkflächen für die Turnhalle
wegfallen müssen, weil sie als Fahrweg gebraucht würden. Verehrter
Herr Oberbürgermeister, hier zeigt sich erneut, dass das Konzept von Herrn
Stadtrat Terhoeven undurchdacht und unrealistisch ist. Richtigerweise
erkennt Herr Stadtrat Terhoeven, dass auf dem umzuwidmenden Grundstück neun,
nach Baumschutzsatzung schützenswerte Bäume gewachsen sind. Diese nur aufgrund
einer Stellungnahme des FB Stadtgrün aus dem Schutz zu nehmen, ist
inakzeptabel. Bei der Festlegung der benötigten Parkplatzflächen wird streng
nach den gesetzlichen Grundlagen gerechnet, hier muss man die Baumschutzsatzung
plötzlich nicht mehr so ernst nehmen. Während
einer Ortsbegehung mit der Bezirksvertretung Eickel stellte der anwesende
Mitarbeiter des FB Stadtgrün fest, dass die schützenswerten Pflanzen bei
starken Winden natürlich umfallen und Fahrzeuge beschädigen könnten. Danach
gefragt, ob dies heute oder auch erst in 10 Jahren geschehen könnte, musste der
Mitarbeiter zugeben dass diese Einschätzung richtig sei. Für das
“Entschützen" dieser Pflanzen gibt es keinen sachlichen Grund. Hier
sollen u. E. durchaus erhaltenswerte Grünflächen zu Gunsten eines fraglichen
Wohnraumbedarfes (s. o.) vernichtet werden. Das
passt nicht zum Image einer ökologischen Stadt der Zukunft, wie es sich die
Stadt Herne in Imagebroschüren immer wieder richtiger Weise gibt. Wir fühlen
uns aufgefordert, eine dem stadtökologischen Umbau widersprechende Maßnahme zu
verhindern. Die abgeschiedene Lage der angebotenen Ausgleichsfläche schätzen
wir für die Allgemeinheit als uninteressant ein. Vielmehr
sind wir der Auffassung, sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, dass hier
lediglich dem Wunsch eines Bauträgers Rechnung getragen und in Zeiten knapper
Haushaltsmittel ein, noch bebauungsfähiges Restgrundstück versilbert werden
soll. Wir sind der Auffassung, dass es Alternativen unter Erhaltung der
derzeitigen Wohnsituation im Grünen gibt. Es ist äußerst zweifelhaft, dass überhaupt erst durch unseren Neubau eine sogenannte Baulücke entstanden sein soll, die es nun wiederum zu schließen gilt. Diese Auffassung von Herrn Stadtrat Terhoeven dient aus unserer Sicht nicht einer Anpassung der Straßenrand-bebauung, sondern einer fortschreitenden, bei Inkrafttreten des ursprünglichen Bebauungsplanes vor gut 10 Jahren eigentlich überhaupt nicht gewollten, verdichteten baulichen Entwicklung. Aus
den bereits vorgetragenen und hiermit noch einmal ausführlich ergänzten Gründen
bitten wir die zuständigen Mandatsträger die 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 140 in der von Herrn Stadtrat Terhoeven vorgelegten Form abzulehnen. Bevor
diese angebliche Baulücke geschlossen werden kann, müssten erst einmal andere
Baulücken in Röhlinghausen, die z, T. ja bereits als Bauland ausgewiesen sind,
geschlossen werden. Wir
würden es begrüßen, wenn wir im Zuge einer bürgerfreundlichen und bürgernahen
Verwaltung über die weiteren Schritte und Beschlussfassungstermine vorher
informiert würden, und diese nicht morgens aus der Zeitung entnehmen müssen.
Wir würden es begrüßen, wenn unsere Einlassungen beantwortet und nicht wie
unsere Schreiben vom 31.05.2003 und 03.06.2003 bis heute unbeantwortet blieben. Für
weitere Gespräche stehen wir auch im Rahmen eines Ortstermines gerne zur
Verfügung, da es nach wie vor gilt, öffentliche und private Belange
gegeneinander und untereinander abzuwägen. Beschluss: Der Rat der Stadt beschließt: Den Anregungen wird nicht gefolgt. Der Bebauungsplan Nr. 140 hatte nicht die Absicht, das ehemalige
Schulgelände zu Wohnzwecken umzunutzen. Ziel war es vielmehr für diesen
Bereich, die zuvor begonnene Umnutzung zu einem Medienzentrum weiterzuführen
und dies planungsrechtlich zu sichern. Dieses Ziel war mit Rechtskraft des Bebauungsplanes erreicht. Das schließt jedoch nicht aus, dass sich Ziele der Stadtentwicklung im Laufe der Zeit ändern und Bebauungspläne diesen Veränderungen angepasst werden. Es wird damit auf die allgemeine städtebauliche Entwicklungen reagiert. Gem. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein Anspruch Dritter auf eine unveränderbare Umgebung besteht dabei ebenso wenig wie ein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die Planungshoheit liegt grundsätzlich in der Hand der Gemeinde.
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie jegliche Änderung wird jedoch in
einer Form durchgeführt, die den Bürgern im Rahmen der Vorschriften des
Baugesetzbuches ein großes Maß an Beteiligung zusichert. Die Entscheidung über
die vorgebrachten Anregungen wird nach sorgfältiger Abwägung der öffentlichen
und privaten Belange vom Rat der Stadt getroffen. Der Fachbereich Stadtentwicklung, Stadtforschung und Wahlen hat
sich mit dem Thema Bevölkerungsentwicklung im Rahmen verschiedener
Untersuchungen intensiv beschäftigt. Als
Ergebnis ist festzuhalten, dass die Einwohnerzahl der Stadt Herne zwar ebenso
wie in allen anderen kreisfreien Städten des Ruhrgebietes rückläufig ist, der
Stadt jedoch verschiedene Handlungsansätze zur Verfügung stehen, in diese
Entwicklung einzugreifen. Beeinflussbar
sind in diesem Zusammenhang die Wanderungsbewegungen im Nahbereich, die durch
einen Wegzug vom Ballungskern ins ländliche Umland gekennzeichnet sind. Die
Gründe für diese Wanderungsbewegung liegen hauptsächlich in der Wohnungsgröße,
in der Qualität des Wohnumfeldes und in der Eigentumsbildung. Auslösender
Faktor für einen Wohnungswechsel aufgrund von Haushaltsveränderungen sind meist
Änderungen der Haushaltszusammensetzung und -größe, z.B. durch Heirat, Trennung
oder die Geburt eines Kindes. Ein Wohnungswechsel führt dann in der Regel zu
einer Verbesserung der Wohnverhältnisse. Ein häufiger Umzugsgrund sind demnach
zu kleine Wohnungen. Zu große Wohnungen führen wesentlich seltener zum
Wohnungswechsel. Ein unangenehmes soziales Umfeld, zu viel Lärm oder zu wenig Grün
sind darüber hinaus Faktoren, die die Qualität des Wohnens beeinflussen und
somit Gründe für einen Wohnungs-wechsel sein können. Das Bestreben der Kommune muss es demnach sein, wohn- und
wohnumfeldmotivierte Abwanderungen möglichst gering zu halten. Die Handlungsansätze zur Beeinflussung wohnorientierter Wanderungen sind gleichzeitig geeignet, Zuwanderung positiv zu beeinflussen. Schwerpunktmäßig geht es dabei um die Bereitstellung angemessener und ansprechender Wohnungen, die Durchführung wohnumfeld-verbessernder Maßnahmen und teilweise die Förderung von Wohneigentum. Vor
diesem Hintergrund kann von einem pauschal betrachteten Nachfragerückgang nach
Wohnraum und einer daraus resultierenden Gesamtsättigung des Wohnungsmarktes
nicht ausgegangen werden. Vielmehr
schafft der Änderungsplan zum Bebauungsplan Nr. 140 die Voraussetzungen für
einen Wohnungsbau in zentraler und dennoch – nach wie vor – grüner Lage mit
guter Wohnumfeldqualität und entspricht somit dem Handlungsansatz, angemessenen
und ansprechenden Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Wohnumfeldverbesserungen
sind in diesem Bereich nicht erforderlich und daher auch nicht beabsichtigt.
Sie finden an anderer Stelle im Stadtgebiet im Rahmen des Landesprogramms
“Stadtteil mit besonderem Erneuerungsbedarf” statt. Der Eindruck eines grünen Wohnumfeldes geht durch die beabsichtigte bauliche Inanspruchnahme nicht verloren, zumal der Bereich westlich der Fritz-Reuter-Str. 9a/b durch die Entsiegelungs- und Pflegemaßnahmen gegenüber dem derzeitigen Bestand ökologisch und optisch deutlich aufgewertet wird. Nicht
unerwähnt bleiben sollte in diesem Zusammenhang, dass für die Häuser
Fritz-Reuter-Str. 9a/b ebenfalls Flächen versiegelt wurden. In
der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 140 wird unter Punkt 1
und 4 erläutert, dass der Bereich südlich des Mediatec-Gebäudes im
Bebauungsplan Nr. 140, also im bisher gültigen Plan, als Parkanlage festgesetzt
war, als solche jedoch noch nicht angelegt wurde. Dass diese Festsetzung nicht
in den Änderungsplan übernommen wird und welche Festsetzungen stattdessen
getroffen werden, ist in der Begründung unter Punkt 1 und 4 ebenfalls
erläutert. Die
Grünfläche weist noch keinen parkähnlichen Charakter auf, da Großteile der
Flächen versiegelt sind. Durch die jetzige Festsetzung als Ausgleichsfläche mit
den entsprechenden Entsiegelungs- und Pflegemaßnahmen wird sich dieses Bild
positiv verändern. Die Zugänglichkeit im Sinne eines öffentlichen Parks wurde
allerdings mit diesen Festsetzungen nicht verfolgt. Von einer ökologischen
Aufwertung und einer Erstarkung der Durchgrünung ist jedoch auszugehen. Für
die Anwohner des Gebäudes 9a/b erfolgt somit hinsichtlich der Grünflächen sogar
eine positive Veränderung. Durch den
geplanten Wohnhausneubau werden die Parkplätze auf dem ehemaligen Schulgelände
eingeschränkt. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 140 besteht auf ca.
2.300 m² der ehemaligen Schulhoffläche die Möglichkeit, 70 Stellplätze
anzuordnen. Im Änderungsplan wird die Fläche um ca. 100 m² reduziert. Bei einer
Neuaufteilung bietet der verbleibende Bereich Platz für ca. 60 Stellplätze. Für
den derzeitigen Bürobetrieb im MediaTec sind ca. 50 Parkplätze erforderlich.
Ein Parkplatzmangel konnte dort bei mehreren Ortsbesichtigungen und Befragungen
nicht festgestellt werden. Der
Parkstreifen entlang der Fritz-Reuter-Straße bietet öffentliche Parkplätze im
Straßenraum. Die Nutzung dieses Parkraumes wird aufgrund seiner öffentlichen
Funktion nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Dass der
ruhende Verkehr des neuen Wohngebäudes auf dessen Grundstück untergebracht
werden muss, ist gesetzlich geregelt. § 51 der Landesbauordnung NW trifft die
entsprechenden Regelungen. Dass
Anwohner- bzw. Besucherfahrzeuge auch im öffentlichen Straßenraum untergebracht
werden, ist je nach Bewohnerstruktur und der damit zusammenhängenden Pkw-Anzahl
nicht ungewöhnlich. Bei
steigendem Bedarf besteht darüber hinaus nunmehr die Option, die als
öffentliche Parkplätze festgesetzte Fläche nördlich des Gebäudes mitzunutzen
bzw. auszubauen. Durch diese Maßnahme werden - nach Endausbau - ca. 30 öffentliche Stellplätze dauerhaft für
den Besucherverkehr der näheren Umgebung gesichert, so dass eine Ausweisung
weiterer Stellplätze nicht erforderlich ist. Der
Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau
eines Wohnhauses. Aussagen über notwendige Garagenabmessungen werden dort nicht
getroffen. Baumängel fallen in die Zuständigkeit des Bauherren. Für das neue
Baugrundstück wurden Festsetzungen hinsichtlich der Garagen- bzw.
Stellplatzstandorte bewusst nicht getroffen. Es bleibt dem späteren Investor
überlassen, ob er Tiefgaragen, oberirdische Garagen oder nur Stellplätze
anbietet. Der
Grundstückszuschnitt lässt in dieser Hinsicht alle Varianten unter Beibehaltung
des geschützten Baumbestandes zu. Die
Problematik des hohen Grundwasserstandes ist aufgrund der Bodenuntersuchungen
im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 140 bekannt. Dies spricht
jedoch nicht grundsätzlich gegen eine weitere Bebauung, da dieses Problem
technisch beherrschbar ist. Eine Verschärfung der Grundwasserproblematik kann
ausgeschlossen werden. In
den Änderungsplan wurde zudem der Hinweis aufgenommen, dass im Geltungsbereich
dieser Änderung der Grundwasserspiegel bei 2–4m unter Geländeoberkante liegt
und dass dies im Rahmen zukünftiger Bautätigkeiten zu berücksichtigen ist. Ebenfalls wurde der Hinweis, dass von einer Nutzung
des Grundwassers ohne vorherige Prüfung abzuraten ist, bereits in den
Bebauungsplan Nr. 140 aufgenommen und bleibt auch im Änderungsplan nicht
unerwähnt. Darüber hinaus sind Grundwassernutzungen genehmigungs-pflichtig. Die Stellplatzversorgung des neu
entstehenden Wohngebäudes muss, wie bereits erläutert, auf eigenem Grundstück
sichergestellt werden. Eine Versorgung von einem Stellplatz pro Wohneinheit ist
im Bauantrag nachzuweisen. Da bekannt ist, dass heute durchschnittlich 1,5 Kfz
pro Wohneinheit Standard sind, werden in der Nähe des neuen Wohnhauses 0,5
Besucherparkplätze pro Wohneinheit angestrebt. Diese stehen in der Regel im
öffentlichen Straßenraum zur Verfügung. Dabei kann nicht immer von der
Möglichkeit des Parkens vor der eigenen Haustür ausgegangen werden. Auf die
Möglichkeit des Ausbaus der öffentlichen Parkplätze nördlich des
Mediatec-Gebäudes wurde bereits hingewiesen. Diese im Änderungsplan als öffentliche Parkplätze festgesetzte Fläche ist, wie in der Örtlichkeit unschwer zu erkennen, bereits zur Hälfte asphaltiert vorhanden. Somit wären sowohl die Zufahrt als auch der südliche Bereich der Stellplätze (etwa die Hälfte der Gesamtfläche) ohne weitere bauliche Maßnahmen und somit auch ohne finanziellen Aufwand nutzbar. Die Zufahrt ist im Moment lediglich durch mobile Absperrungen (Pfosten) vom öffentlichen Straßenraum getrennt, da die Fläche noch nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Der Änderungsplan hält die Option für zusätzliche Erweiterungen offen, um auf entsprechende Entwicklungen zeitnah reagieren zu können. Im Übrigen ist das Problem der Einwender mit der öffentlichen Parkplatzausweisung ist in diesem Zusammenhang kaum nachzuvollziehen, da sich gegenüber dem derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan in diesem Bereich keine Veränderungen ergeben. Seit dem 23.02.1993 ist hier eine Stellplatzfläche im Bebauungsplan festgesetzt. Der Änderungsplan ändert diesen Bereich lediglich von private in öffentliche Stellplätze, um zusätzliche öffentliche Parkplätze im Bereich der Fritz-Reuter-Straße zu schaffen. Die
Änderungen im Bereich der Turnhalle ergaben sich aufgrund des veränderten
Grundstückszuschnitts der Fritz-Reuter-Straße 9a/b, des Verzichtes auf den im
Bebauungsplan Nr. 140 festgesetzten Fuß- und Radweg und der Notwendigkeit, mehr
Besucherparkplätze für die Nutzer der Turnhalle anzubieten. Von
einer Zuwegung zum Mediatec-Gelände, die nördlich der Turnhalle verläuft, ist
in der Begründung zum Änderungsplan nicht die Rede. Der Weg, der als
Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 140 nördlich der Turnhalle verläuft, wird
nicht benötigt und wird auch zukünftig nicht angelegt. Derzeit erfolgt die
Zuwegung über Stellplatzflächen, die jedoch noch nicht ausgebaut wurden. Da die
Gefahr besteht, dass die für Feuerwehr-, Rettungs- und Krankenfahrzeuge
notwendige Zufahrt zukünftig zugeparkt wird und im Ernstfall nicht befahrbar
ist, wurde dieser Bereich dahingehend geändert, dass für die Notversorgung eine
Zuwegung zur Turnhalle sichergestellt wird. Aufgrund dieser neu hinzu
gekommenen Notzufahrt musste die Fläche für die Stellplätze entsprechend
verschoben werden. Der Zugang zur Turnhalle erfolgt für die Allgemeinheit nach
wie vor über die Zufahrt auf der Stellplatzfläche, ohne dass ein zusätzlicher
Fußweg angelegt werden muss. Die Anordnung der Stellplätze bleib dem Fachbereich
Tiefbau und Verkehr als Fachinstanz vorbehalten. Die
bisher festgesetzte Stellplatzfläche wies aufgrund des Zuschnitts im Verhältnis
zu den erschlossenen Parkplätzen einen großen Zufahrtsanteil auf. Mit einer
nicht viel größer angelegten Fläche (ca. 30m² mehr) bietet nun der
Änderungsplan die Möglichkeit, mindestens doppelt so viele Stellplätze
anzuordnen. Die Fläche, die für die Stellplätze zusätzlich in Anspruch genommen
wird, war im Bebauungsplan Nr. 140 nicht als Grünfläche, sondern als “nicht
überbaubare Grundstücksfläche” festgesetzt. Private Stellplätze sowie Garagen
oder Nebenanlagen waren demnach bereits seit 1993 auf dieser Fläche zulässig. Wie
der Begründung zum Änderungsplan zu entnehmen ist, ist die Baumschutzsatzung
der Stadt Herne innerhalb des Geltungsbereiches in der jeweils gültigen Fassung
weiterhin zu beachten. Darunter fallen, wie beschrieben, neun der zwölf
Einzelbäume, die selbstverständlich nicht aus dem Schutz der Satzung heraus
genommen werden. Gemäß
§ 5 (1) der Baumschutzsatzung sind Ausnahmen zu den verbotenen Handlungen des §
3 möglich, wenn z.B. “nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzungen
sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden
können.” In diesen Fällen sind gem. § 6 der Baumschutzsatzung Ersatzpflanzungen
zu leisten, und zwar für jeden entfernten geschützten Baum einen neuen auf
einem Grundstück im Stadtgebiet Herne. Das
zukünftige Baugrundstück wurde hinsichtlich der ökologischen Funktion eingehend
untersucht. Die gesunden Einzelbäume mit besonderer Bedeutung wurden als
erhaltenswert festgesetzt. Ein vollständiger Erhalt der Grünfläche und damit eine Verlagerung oder Verhinderung der Bebauung wäre nur bei einer außergewöhnlich wertvollen Grünsubstanz zu begründen. Aufenthaltsqualität
im Sinne eines Aufenthaltes im Grünen war auf der bisherigen Grünfläche
ebenfalls nicht möglich und ist auch nicht Intention von
Kompensationsmaßnahmen. Die Lage der Ausgleichsfläche wurde aus ökologischer
Sicht gewählt, um den bereits vorhandenen Grünstreifen zu verbreitern und so
dessen Funktion zu stärken. Zusammenhängende Grünflächen sind gegenüber
schmalen Streifen vorzuziehen. Unter
Berücksichtigung von grünplanerischen und sozialen Belangen stellt die
angestrebte Lösung einen Kompromiss dar, welcher allen Belangen gerecht wird. Die mit Schreiben vom 31.05. und 03.06.2003 vorgebrachten Anregungen erfolgten im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger (der Öffentlichkeit) gem. § 3 (1) BauGB. Eine Benachrichtigung über das Ergebnis der Entscheidung über die Anregungen ist gem. § 3 (2) BauGB gesetzlich erst im Rahmen der Offenlage vorgeschrieben und wird somit nach der Beschlussfassung im Rat erfolgen. Abstimmungsergebnis: dafür: 54 dagegen: 8 Enthaltung: -- |
||||||
Ö 18 | Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 140 -Auf der Wilbe-, Stadtbezirk Eickel (Verfasser : Frau Dollfuß) | 2004/0612 | ||||
Ö 19 | Anregungen und Hinweise zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 - Katholisches Krankenhaus -, Stadtbezirk Herne-Mitte (Verfasser : Herr Lökenhoff) | 2004/0622 | ||||
Ö 20 | Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 - Katholisches Krankenhaus -, Stadtbezirk Herne-Mitte (Verfasser : Herr Lökenhoff) | 2004/0621 | ||||
Ö 21 | Aufhebung der Satzungen über die Genehmigung von Grundstücksteilungen in Bebauungsplangebieten (Verfasser : Schmid, Volker (FB 52/2)) | 2004/0583 | ||||
Ö 22 | Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 173 -Dornstraße / Eschstraße-, Stadtbezirk Herne-Mitte (Verfasser : Herr Muhss) | 2004/0813 | ||||
Ö 23 | Erlass der Siebzehnten Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Herne (Verfasser : Herr Heinrich) | 2004/0607 | ||||
Ö 24 | Bereitstellung einer außerplanmäßigen und einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung im Rahmen der Beschleunigung der Straßenbahnlinie 306 (Verfasser : Herr Fahrenkamp) | 2004/0689 | ||||
Ö 25 | Beibehaltung der Entwässerungsgebühren 2004 entsprechend der "9. Satzung zur Änderung der Entwässerungsgebührensatzung der Stadt Herne vom 21. Dezember 1993 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Herne vom 05. August 1993" für die Erhebung der Entwässerungsgebühren 2005 (Verfasser : Frau Lenschen) | 2004/0787 | ||||
Ö 26 | Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss zur Änderung Nr. 19 des Landschaftsplanes der Stadt Herne für den Bereich "Castroper Straße / Gewerkenstraße" - Stadtbezirk Sodingen (Verfasser : Frau Schulz, 2627) | 2004/0637 | ||||
Ö 27 | Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Herne (Verfasser : Herr Krieter, 2886) | 2004/0655 | ||||
Ö 28 | Neuwahl des Beirates bei der Stadt Herne als untere Landschaftsbehörde (Landschaftsbeirat) (Verfasser : Herr Kemmsies, 2735) | 2004/0674 | ||||
Ö 29 | Gebührenbedarfsberechnung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Friedhöfe der Stadt Herne - Friedhofsgebührensatzung (Verfasser : Conrad, Maria) | 2004/0606 | ||||
Ö 30 | Aufstellung des Wirtschaftsplanes des Gebäudemanagements Herne für das Wirtschaftsjahr 2005 (Verfasser : Herr Brings) | 2004/0738 | ||||
Ö 31 | Wahl eines ehrenamtlichen Bürgerbeauftragten durch den Rat der Stadt Herne - Antrag der CDU-Fraktion vom 15.11.2004 - (Verfasser : CDU-Fraktion) | 2004/0759 | ||||
Ö 32 | Einrichtung einer "Mittelstandsagentur" - Antrag der SPD-Fraktion vom 26.11.2004 - (Verfasser : SPD-Fraktion) | 2004/0791 | ||||
Ö 33 | Ombut-Stelle für Probleme im Zusammenhang mit "Hartz IV - Antrag der AL-Fraktion vom 30.11.2004 - (Verfasser : AL-Fraktion) | 2004/0789 | ||||
Ö 34 | Keine Einrichtung von "Ein-Euro-Jobs" in städtischen Einrichtungen - Antrag der AL-Fraktion vom 29.11.2004 - (Verfasser : AL-Fraktion) | 2004/0790 | ||||
Ö 35 | Verzicht auf die Berufung in einem Prozess gegen eine Mitarbeiterin - Antrag der AL-Fraktion vom 02. Dezember 2004 - (Verfasser : AL-Fraktion) | 2004/0792 | ||||
Ö 36 | Umsetzung Zuwanderungsgesetz in Herne - Anfrage der Grünen-Fraktion vom 30. November 2004 - (Verfasser : Grüne-Fraktion) | 2004/0793 | ||||
Ö 37 | Mitteilungen des Oberbürgermeisters | |||||
Ö 38 | Anfragen der Stadtverordneten | |||||
Ö 38.1 | Umsetzung von Hartz IV in Herne hier: "Angemessenheit der Wohnung" -Anfrage des Stadtverordneten Ixert vom 29. November 2004 - (Verfasser : SVO Ixert, Andreas) | 2004/0794 | ||||
N 1 | Wanne-Herner Eisenbahn und Hafen GmbH/Planungs- und Entwicklungsgesellschaft Güterverkehrszentrum (GVZ) Emscher mbH (PEG): Umwandlung eines Gesellschafterdarlehns (Verfasser : Frau Erfurt - 28 49) | |||||
N 2 | Verkauf eines Grundstücks "An der Linde" (Verfasser : Herr Richardt - 26 58) | |||||
N 3 | Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses für den Erwerb von Grundstücken zur Realisierung des Landschaftsparks Pluto V (Verfasser : Herr Richardt - 26 58) | |||||
N 4 | Genehmigung eines Dringlickeitsbeschlusses über die Übertragung einer Grundstücksteilfläche an der Bulmker-/Heinrich-Imbusch-Straße (Verfasser : Herr Richardt - 26 58) | |||||
N 5 | Aufhebung eines Erbbaurechtsvertrages an der Bulmker-/Heinrich-Imbusch-Straße (Verfasser : Herr Richardt - 26 58) | |||||
N 6 | Erwerb der Keingartenanlagen Erholung, Teutoburgia und Unverzagt (Verfasser : Herr Richardt - 26 58) | |||||
N 7 | Veräußerung städtischer Wohnhäuser (Verfasser : Frau Fack, 22 70) | |||||
N 8 | Stellenübersicht 2005 des Eigenbetriebes Gebäudemanagement Herne (Verfasser : Herr Baumgart) | |||||
N 9 | Mitteilungen des Oberbürgermeisters | |||||
N 10 | Anfragen der Stadtverordneten | |||||