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Während der öffentlichen Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 140 -Auf der Wilbe- sind die folgenden Anregungen zum Planentwurf eingegangen, über die entschieden werden muss:
1. Schreiben der
Eigentümergemeinschaft Fritz-Reuter-Str. 9a/b vom 20.05.2004
Gegen
die vorgesehene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 140 legen wir hiermit
Einspruch ein.
In seiner öffentlichen Sitzung hat der Ausschuss für Umweltschutz
am 05.05.2004 beschlossen, den 1. Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes Nr.
140 aufzustellen und für die Dauer von vier Wochen öffentlich auszulegen. In
dieser Sitzung hat der für die Planung zuständige Stadtrat Terhoeven die
beabsichtigte Änderung begründet und die bisherigen Bürgereinwendungen
beantwortet.
Die Bezirksvertreter der Bezirksvertretung Eickel haben doch
offensichtliche Bedenken hinsichtlich dieser Umwandlung. Zwar votierte diese
einstimmig für die Planung, jedoch bei 6 Enthaltungen (= 30%)!
Ohne dass immer noch einmal direkt Bezug genommen wird, geht die
Begründung dieses Einspruchs auf die Ausführungen von Herrn Stadtrat Terhoeven
ausführlich ein.
Schon in der Einführung seiner Begründung trifft Herr Stadtrat
Terhoeven eine grobe Fehleinschätzung der tatsächlichen Situation. Mit
Inkrafttreten des Bebauungsplanes 140 am 23.02.1993 wurde unstreitig eine
Umnutzung des ehemaligen Schulgeländes für wirtschaftliche und wohnungsbauliche
Zwecke eingeleitet. Diese Umwidmung des bezeichneten Geländes ist, anders als
durch Herrn Stadtrat Terhoeven in seiner Begründung dargelegt, durch den Bau
der Gebäude Fritz-Reuter-Strasse 9a/b abgeschlossen worden.
Die damals vorhandenen, vorher schon baulich genutzten Freiflächen
wurden durch entsprechende Bebauung mit dem Gebäude Fritz-Reuter-Strasse 9a/b
umgewandelt.
1. Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt:
Den Anregungen wird nicht gefolgt.
Der Bebauungsplan Nr. 140 hatte nicht die Absicht, das ehemalige
Schulgelände zu Wohnzwecken umzunutzen. Ziel war es vielmehr für diesen
Bereich, die zuvor begonnene Umnutzung zu einem Medienzentrum weiterzuführen
und dies planungsrechtlich zu sichern.
Dieses Ziel war mit Rechtskraft des Bebauungsplanes erreicht. Das
schließt jedoch nicht aus, dass sich Ziele der Stadtentwicklung im Laufe der
Zeit ändern und Bebauungspläne diesen Veränderungen angepasst werden. Es wird
damit auf die allgemeine städtebauliche Entwicklungen reagiert. Gem. § 1 Abs. 3
Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und
soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein
Anspruch Dritter auf eine unveränderbare Umgebung besteht dabei ebenso wenig
wie ein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Die Planungshoheit liegt grundsätzlich in der Hand der Gemeinde.
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie jegliche Änderung wird jedoch in
einer Form durchgeführt, die den Bürgern im Rahmen der Vorschriften des
Baugesetzbuches ein großes Maß an Beteiligung zusichert. Die Entscheidung über
die vorgebrachten Anregungen wird nach sorgfältiger Abwägung der öffentlichen
und privaten Belange vom Rat der Stadt getroffen.
Herr Stadtrat Terhoeven stellt die Behauptung auf, dass “nach wie
vor Bedarf an Wohnraum in zentraler und dennoch grüner Lage besteht".
Die Behauptung von Herrn Stadtrat Terhoeven lässt offen, woher der
Bedarf an Wohnraum abgeleitet wird. Schon heute ist erkennbar, statistisch
sogar bewiesen, dass die Bevölkerungsdichte im Ballungszentrum Ruhrgebiet in
den nächsten Jahren weiter abnehmen wird.
Schon heute ist erkennbar, dass der Wohnungsmarkt gesättigt ist.
Wohnungsleerstände und langfristig nicht begonnene Bauprojekte auf
Baugrundstücken in grüner Lage, z, B. in unmittelbarer Nachbarschaft zur
Grünanlage Königsgruber Park lassen erkennen, dass die behaupteten Bedarfe
nicht vorhanden sind.
Wohnraum in “grüner Lage" ist nach der vorgesehenen Bebauung
nicht mehr vorhanden. Es entsteht eine Straßenflucht mit dreigeschossiger
Bauweise auf beiden Straßenseiten an der Fritz-Reuter-Strasse zwischen
Heinrich-Lersch-Strasse und Eichendorfstrasse. Schon durch entsprechende
Neubaumaßnahmen zwischen Eichendorfstrasse im Süden und Auf der Wilbe im Norden
mit “Viterra-Häusern" hat eine erhebliche Reduktion der Grünfläche in
diesem Gebiet stattgefunden. Mit der Umwidmung dieses letzten Grüngürtels wird
endgültig ein Wohnraum in nicht mehr “grüner Lage" geschaffen!
Der Fachbereich Stadtentwicklung, Stadtforschung und Wahlen hat sich
mit dem Thema Bevölkerungsentwicklung im Rahmen verschiedener Untersuchungen
intensiv beschäftigt.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Einwohnerzahl der Stadt
Herne zwar ebenso wie in allen anderen kreisfreien Städten des Ruhrgebietes
rückläufig ist, der Stadt jedoch verschiedene Handlungsansätze zur Verfügung
stehen, in diese Entwicklung einzugreifen.
Beeinflussbar sind in diesem Zusammenhang die
Wanderungsbewe-gungen im Nahbereich, die durch einen Wegzug vom Ballungskern
ins ländliche Umland gekennzeichnet sind. Die Gründe für diese
Wanderungsbewegung liegen hauptsächlich in der Wohnungsgröße, in der Qualität
des Wohnumfeldes und in der Eigentumsbildung.
Auslösender Faktor für einen Wohnungswechsel aufgrund von
Haus-haltsveränderungen sind meist Änderungen der Haushaltszusammen-setzung und
-größe, z.B. durch Heirat, Trennung oder die Geburt eines Kindes. Ein
Wohnungswechsel führt dann in der Regel zu einer Verbesserung der
Wohnverhältnisse. Ein häufiger Umzugsgrund sind demnach zu kleine Wohnungen. Zu
große Wohnungen führen wesentlich seltener zum Wohnungswechsel.
Ein unangenehmes soziales Umfeld, zu viel Lärm oder zu wenig Grün
sind darüber hinaus Faktoren, die die Qualität des Wohnens beeinflus-sen und
somit Gründe für einen Wohnungswechsel sein können.
Das Bestreben der Kommune muss es demnach sein, wohn- und
wohnumfeldmotivierte Abwanderungen möglichst gering zu halten.
Die Handlungsansätze zur Beeinflussung wohnorientierter
Wanderun-gen sind gleichzeitig geeignet, Zuwanderung positiv zu beeinflussen.
Schwerpunktmäßig geht es dabei um die Bereitstellung angemessener und
ansprechender Wohnungen, die Durchführung wohnumfeldver-bessernder Maßnahmen
und teilweise die Förderung von Wohneigentum.
Vor diesem Hintergrund kann von einem pauschal betrachteten
Nachfragerückgang nach Wohnraum und einer daraus resultierenden Gesamtsättigung
des Wohnungsmarktes nicht ausgegangen werden.
Vielmehr schafft der Änderungsplan zum Bebauungsplan Nr. 140 die
Voraussetzungen für einen Wohnungsbau in zentraler und dennoch – nach wie vor –
grüner Lage mit guter Wohnumfeldqualität und entspricht somit dem
Handlungsansatz, angemessenen und ansprechenden Wohnraum zur Verfügung zu
stellen.
Wohnumfeldverbesserungen sind in diesem Bereich nicht erforderlich
und daher auch nicht beabsichtigt. Sie finden an anderer Stelle im Stadtgebiet
im Rahmen des Landesprogramms “Stadtteil mit besonderem Erneuerungsbedarf”
statt.
Der Eindruck eines grünen Wohnumfeldes geht durch die
beabsichtigte bauliche Inanspruchnahme nicht verloren, zumal der Bereich
westlich der Fritz-Reuter-Str. 9a/b durch die Entsiegelungs- und
Pflegemaßnahmen gegenüber dem derzeitigen Bestand ökologisch und optisch
deutlich aufgewertet wird.
Nicht unerwähnt bleiben sollte in diesem Zusammenhang, dass für
die Häuser Fritz-Reuter-Str. 9a/b ebenfalls Flächen versiegelt wurden.
In den Ausführungen von Herrn Stadtrat Terhoeven wird davon
gesprochen, die südlich des Mediatec-Gebäudes gelegene Brachfläche in eine
Parkanlagenfläche umzuwandeln, wie sie im Bebauungsplan Nr. 140 bereits
ausgewiesen ist.
Weder die bisher vorgenommene Teilbegrünung, noch die bereits
bestehende Begrünung haben einen park- oder parkähnlichen Charakter.
Kleinpflanzen, Wildwuchs und eine als Hundewiese genutzte Grünfläche werden
niemals den Anspruch einer öffentlichen Grünanlage erfüllen. Können sie auch
deswegen nicht, weil sie von drei Seiten eingezäunt und an der vierten Seite an
das bebaute Grundstück Fritz-Reuter-Strasse 9a/b grenzen. Ein Zugang zu dieser
“Grünfläche" besteht nur über die Zuwegung zur anliegenden Turnhalle.
Schon heute hat der Fachbereich Stadtgrün Schwierigkeiten, dem Pflanzenbewuchs
abgesehen von regelmäßig stattfindenden Radikalschnitten die notwendige
Aufmerksamkeit zu widmen. Es ist zu befürchten, dass das Grundstück ähnlich
verwahrlost, wie andere Grünstreifen im Stadtteil Röhlinghausen (z. B.
Fritz-Reuter-Strasse/ Edmund-Weber-Strasse).
Der Eindruck einer “weitreichenden Durchgrünung der Umgebung"
wird schon deshalb nicht mehr erreicht, weil die dann noch vorhandenen
Grünflächen westlich und südlich des Mediatec-Gebäudes auf Grund der
Geschosshöhen nur noch von den rückwärtigen Gebäudeseiten an der
Fritz-Reuter-Strasse 9a/b (und ggf. c) sowie Teilen der Marktstrasse und der
Eichendorfstrasse zu sehen sein wird.
In der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 140 wird
unter Punkt 1 und 4 erläutert, dass der Bereich südlich des Mediatec-Gebäudes
im Bebauungsplan Nr. 140, also im bisher gültigen Plan, als Parkanlage festgesetzt
war, als solche jedoch noch nicht angelegt wurde. Dass diese Festsetzung nicht
in den Änderungsplan übernommen wird und welche Festsetzungen stattdessen
getroffen werden, ist in der Begründung unter Punkt 1 und 4 ebenfalls
erläutert.
Die Grünfläche weist noch keinen parkähnlichen Charakter auf, da
Großteile der Flächen versiegelt sind. Durch die jetzige Festsetzung als
Ausgleichsfläche mit den entsprechenden Entsiegelungs- und Pflegemaßnahmen wird
sich dieses Bild positiv verändern. Die Zugänglichkeit im Sinne eines
öffentlichen Parks wurde allerdings mit diesen Festsetzungen nicht verfolgt.
Von einer ökologischen Aufwertung und einer Erstarkung der Durchgrünung ist
jedoch auszugehen.
Für die Anwohner des Gebäudes 9a/b erfolgt somit hinsichtlich der Grünflächen
sogar eine positive Veränderung.
Herr Stadtrat Terhoeven stellt in seiner Begründung die Behauptung
auf, dass die privaten Parkflächen des Mediatec-Gebäudes zugunsten der
Neubaufläche verkleinert werden könnten, da die vorhandenen 70 Stellplätze gar
nicht genutzt werden.
Tatsächlich werden die Flächen in der Regel vollständig genutzt.
Unzureichende Markierung der Fahr- und Stellflächen tragen darüber hinaus dazu
bei, dass der Parkstreifen entlang der Fritz-Reuter-Strasse ebenfalls als
Stellfläche genutzt wird. Dadurch, dass in dem Gebäude z. T. Firmen ansässig
sind, die einen großen Besucherverkehr haben, reichen die vorhandenen
Stellflächen schon jetzt regelmäßig nicht aus. Eine Verkleinerung der Fläche
würde zu einer zusätzlichen Belastung der Straßenrandfläche führen.
Dass der ruhende Verkehr des neuen Wohngebäudes auf dem Grundstück
untergebracht wird, ist zweifelhaft.
Wenn auch hier von der Verwaltung unter Leitung von Herrn Stadtrat
Terhoeven eine Tiefgaragenanlage genehmigt wird, wie sie beim Bau des Gebäudes
Fritz-Reuter-Strasse 9a/b genehmigt wurde, wird auch beim Neubau ein nicht
unerheblicher Teil der Anwohnerfahrzeuge im Straßenraum parken müssen.
Durch
den geplanten Wohnhausneubau werden die Parkplätze auf dem ehemaligen Schulgelände
eingeschränkt. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 140 besteht auf ca.
2.300 m² der ehemaligen Schulhoffläche die Möglichkeit, 70 Stellplätze
anzuordnen. Im Änderungsplan wird die Fläche um ca. 100 m² reduziert. Bei einer
Neuaufteilung bietet der verbleibende Bereich Platz für ca. 60 Stellplätze. Für
den derzeitigen Bürobetrieb im MediaTec sind ca. 50 Parkplätze erforderlich.
Ein Parkplatzmangel konnte dort bei mehreren Ortsbesichtigungen und Befragungen
nicht festgestellt werden.
Der
Parkstreifen entlang der Fritz-Reuter-Straße bietet öffentliche Parkplätze im
Straßenraum. Die Nutzung dieses Parkraumes wird aufgrund seiner öffentlichen
Funktion nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt.
Dass
der ruhende Verkehr des neuen Wohngebäudes auf dessen Grundstück untergebracht
werden muss, ist gesetzlich geregelt. § 51 der Landesbauordnung NW trifft die
entsprechenden Regelungen. Dass
Anwohner- bzw. Besucherfahrzeuge auch im öffentlichen Straßenraum untergebracht
werden, ist je nach Bewohnerstruktur und der damit zusammenhängenden Pkw-Anzahl
nicht ungewöhnlich.
Bei
steigendem Bedarf besteht darüber hinaus nunmehr die Option, die als öffentliche Parkplätze festgesetzte
Fläche nördlich des Gebäudes mitzunutzen bzw. auszubauen. Durch diese Maßnahme
werden - nach Endausbau - ca. 30
öffentliche Stellplätze dauerhaft für den Besucherverkehr der näheren Umgebung
gesichert, so dass eine Ausweisung weiterer Stellplätze nicht erforderlich ist.
Beim Bau des Gebäudes Fritz-Reuter-Strasse 9a/b wurde eine
Tiefgaragenanlage genehmigt, deren Zufahrt und Garagenbreite so ausgelegt ist,
dass Van's und größere Kombifahrzeuge diese nicht, oder nur mit erheblichem
Aufwand befahren können.
Die Tiefgarage des o. g. Gebäudes befindet sich, gutachterlich
inzwischen bestätigt, in der Grundwasserzone, so dass hier bereits erhebliche
Gebäudeschäden entstanden und eine Pumpenanlage vom Bauträger installiert
wurde, um das aufsteigende Grundwasser der Kanalisation zuzuführen und das
Gebäude trocken zu halten.
Es ist davon auszugehen, dass ein weiterer derartiger Eingriff in
die Bodenstruktur zu einer Verschärfung der Grundwasserproblematik für beide
Gebäude mit dauerhaftem Gebäudeschaden führen wird. Aufgrund der Grundstücksausmaße
(Länge x Breite) des umzuwidmenden Grundstücks kann aber eine Unterbringung von
KFZ nur in einer Tiefgarage erfolgen.
Die Stadt wird sich im Falle einer Umwidmung und Erteilung einer
Baugenehmigung später fragen lassen müssen, inwieweit sie für entstehende
Schäden an den vorhandenen und ggf. neu zu bauenden Gebäuden durch Grundwasser
haftbar zu machen ist, da sie von dieser Problematik unstreitig auch durch
entsprechende Bodengutachten gewusst hat.
Dies um so mehr, als der Stadt
bekannt ist, dass das Grundwasser durch Chlorid, Sulfat, Nitrat sowie die
Schwermetalle Blei und Zink belastet und Gutachterlich von dessen Nutzung
abzuraten ist.
Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für den Neubau eines Wohnhauses. Aussagen über notwendige Garagenabmessungen
werden dort nicht getroffen. Baumängel fallen in die Zuständigkeit des
Bauherren. Für das neue Baugrundstück wurden Festsetzungen hinsichtlich der
Garagen- bzw. Stellplatzstandorte bewusst nicht getroffen. Es bleibt dem späteren
Investor überlassen, ob er Tiefgaragen, oberirdische Garagen oder nur
Stellplätze anbietet.
Der Grundstückszuschnitt lässt in dieser Hinsicht alle Varianten
unter Beibehaltung des geschützten Baumbestandes zu.
Die Problematik des hohen Grundwasserstandes ist aufgrund der
Bodenuntersuchungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 140
bekannt. Dies spricht jedoch nicht grundsätzlich gegen eine weitere Bebauung,
da dieses Problem technisch beherrschbar ist. Eine Verschärfung der
Grundwasserproblematik kann ausgeschlossen werden.
In den Änderungsplan wurde zudem der Hinweis aufgenommen, dass im
Geltungsbereich dieser Änderung der Grundwasserspiegel bei 2–4m unter
Geländeoberkante liegt und dass dies im Rahmen zukünftiger Bautätigkeiten zu
berücksichtigen ist.
Ebenfalls wurde der Hinweis, dass von einer Nutzung des Grundwassers ohne vorherige Prüfung abzuraten ist, bereits in den Bebauungsplan Nr. 140 aufgenommen und bleibt auch im Änderungsplan nicht unerwähnt. Darüber hinaus sind Grundwassernutzungen genehmigungspflichtig.
Das Gesetz mag davon ausgehen, dass pro Wohneinheit 1 Stellplatz
auf dem Grundstück und 0,5 Besucherstellplätze im Straßenraum vorzusehen sind.
Realitätsnah ist das aber mit dem Anspruch einer “zentralen Lage im
Grünen" nicht zu vereinbaren. In der Realität ist heute davon auszugehen,
dass pro Wohneinheit 1,5 bis 2 KFZ vorhanden sind, die untergebracht werden
müssen. Damit ist der vorhandene Straßenraum schon heute zeitweise überlastet.
Zwar wird von Herrn Stadtrat Terhoeven angeboten, Flächen nördlich
des Mediatec-Gebäudes in öffentliche Parkplatzflächen umzuwidmen, jedoch sind
diese Flächen noch gar nicht vorhanden. In Zeiten knapper Haushaltsmittel und
eines geltenden Haushaltssicherungskonzeptes ist auch nicht damit zu rechnen,
dass diese Umwidmung mittelfristig erfolgen kann.
Vielmehr ist damit zu rechnen, dass sich die Anwohner dieser derzeit
begrünten Fläche ebenfalls und berechtigt gegen eine Umwidmung wenden werden.
Wir werden sie dabei unterstützen!
Es ist sicherlich einfach, sich auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen
zurückzuziehen, aber mit verantwortungsvoller Wohnraumplanung hat das, sehr
geehrter Herr Oberbürgermeister, dann nichts mehr zu tun!
Die Stellplatzversorgung des neu entstehenden Wohngebäudes muss, wie
bereits erläutert, auf eigenem Grundstück sichergestellt werden. Eine
Versorgung von einem Stellplatz pro Wohneinheit ist im Bauantrag nachzuweisen.
Da bekannt ist, dass heute durchschnittlich 1,5 Kfz pro Wohneinheit Standard
sind, werden in der Nähe des neuen Wohnhauses 0,5 Besucherparkplätze pro
Wohneinheit angestrebt. Diese stehen in der Regel im öffentlichen Straßenraum
zur Verfügung. Dabei kann nicht immer von der Möglichkeit des Parkens vor der
eigenen Haustür ausgegangen werden. Auf die Möglichkeit des Ausbaus der
öffentlichen Parkplätze nördlich des Mediatec-Gebäudes wurde bereits
hingewiesen.
Diese im
Änderungsplan als öffentliche Parkplätze festgesetzte Fläche ist, wie in der
Örtlichkeit unschwer zu erkennen, bereits zur Hälfte asphaltiert vorhanden.
Somit wären sowohl die Zufahrt als auch der südliche Bereich der Stellplätze
(etwa die Hälfte der Gesamtfläche) ohne weitere bauliche Maßnahmen und somit
auch ohne finanziellen Aufwand nutzbar. Die Zufahrt ist im Moment lediglich
durch mobile Absperrungen (Pfosten) vom öffentlichen Straßenraum getrennt, da
die Fläche noch nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
Der Änderungsplan
hält die Option für zusätzliche Erweiterungen offen, um auf entsprechende
Entwicklungen zeitnah reagieren zu können.
Im Übrigen ist das
Problem der Einwender mit der öffentlichen Parkplatzausweisung ist in diesem
Zusammenhang kaum nachzuvollziehen, da sich gegenüber dem derzeit
rechtskräftigen Bebauungsplan in diesem Bereich keine Veränderungen ergeben. Seit dem 23.02.1993 ist hier eine
Stellplatzfläche im Bebauungsplan festgesetzt. Der Änderungsplan ändert diesen
Bereich lediglich von private in öffentliche Stellplätze, um zusätzliche
öffentliche Parkplätze im Bereich der Fritz-Reuter-Straße zu schaffen.
Herr Stadtrat Terhoeven spricht von einer Vergrößerung der
Stellplatzfläche für die angrenzende Turnhalle zur weiteren Entlastung der
Stellflächen im Straßenraum. Dazu müsste ein vorhandener Grünstreifen
asphaltiert werden.
Darauf könnten dann 3! weitere Kraftfahrzeuge Platz finden. Es
scheint, als wurde auch hier deutlich an der Realität vorbei gedacht.
Herr Stadtrat Terhoeven schreibt weiterhin dass eine Zuwegung zum
Mediatec-Gelände nördlich der Turnhalle zu Gunsten der Begrünung entfallen
würde.
Der ortsansässige Betrachter mag sich hier die Frage stellen, ob
Herr Terhoeven sich der örtlichen Gegebenheiten überhaupt bewusst ist. Dazu
müsste der Fußweg zur Turnhalle in einen ca. zwei Meter breiten Fuß- und
Fahrweg umgewandelt werden. Gleichzeitig würden aber die o, g. Parkflächen für
die Turnhalle wegfallen müssen, weil sie als Fahrweg gebraucht würden.
Verehrter Herr Oberbürgermeister, hier zeigt sich erneut, dass das
Konzept von Herrn Stadtrat Terhoeven undurchdacht und unrealistisch ist.
Die Änderungen im Bereich der Turnhalle ergaben sich aufgrund des
veränderten Grundstückszuschnitts der Fritz-Reuter-Straße 9a/b, des Verzichtes
auf den im Bebauungsplan Nr. 140 festgesetzten Fuß- und Radweg und der
Notwendigkeit, mehr Besucherparkplätze für die Nutzer der Turnhalle anzubieten.
Von einer Zuwegung zum Mediatec-Gelände, die nördlich der
Turnhalle verläuft, ist in der Begründung zum Änderungsplan nicht die Rede. Der
Weg, der als Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 140 nördlich der Turnhalle
verläuft, wird nicht benötigt und wird auch zukünftig nicht angelegt. Derzeit
erfolgt die Zuwegung über Stellplatzflächen, die jedoch noch nicht ausgebaut
wurden. Da die Gefahr besteht, dass die für Feuerwehr-, Rettungs- und
Krankenfahrzeuge notwendige Zufahrt zukünftig zugeparkt wird und im Ernstfall
nicht befahrbar ist, wurde dieser Bereich dahingehend geändert, dass für die
Notversorgung eine Zuwegung zur Turnhalle sichergestellt wird. Aufgrund dieser
neu hinzu gekommenen Notzufahrt musste die Fläche für die Stellplätze
entsprechend verschoben werden. Der Zugang zur Turnhalle erfolgt für die
Allgemeinheit nach wie vor über die Zufahrt auf der Stellplatzfläche, ohne dass
ein zusätzlicher Fußweg angelegt werden muss. Die Anordnung der Stellplätze
bleib dem Fachbereich Tiefbau und Verkehr als Fachinstanz vorbehalten.
Die bisher festgesetzte Stellplatzfläche wies aufgrund des
Zuschnitts im Verhältnis zu den erschlossenen Parkplätzen einen großen
Zufahrtsanteil auf. Mit einer nicht viel größer angelegten Fläche (ca. 30m²
mehr) bietet nun der Änderungsplan die Möglichkeit, mindestens doppelt so viele
Stellplätze anzuordnen. Die Fläche, die für die Stellplätze zusätzlich in
Anspruch genommen wird, war im Bebauungsplan Nr. 140 nicht als Grünfläche,
sondern als “nicht überbaubare Grundstücksfläche” festgesetzt. Private
Stellplätze sowie Garagen oder Nebenanlagen waren demnach bereits seit 1993 auf
dieser Fläche zulässig.
Richtigerweise erkennt Herr Stadtrat Terhoeven, dass auf dem umzuwidmenden Grundstück neun, nach Baumschutzsatzung schützenswerte Bäume gewachsen sind. Diese nur aufgrund einer Stellungnahme des FB Stadtgrün aus dem Schutz zu nehmen, ist inakzeptabel. Bei der Festlegung der benötigten Parkplatzflächen wird streng nach den gesetzlichen Grundlagen gerechnet, hier muss man die Baumschutzsatzung plötzlich nicht mehr so ernst nehmen.
Während einer Ortsbegehung mit der Bezirksvertretung Eickel
stellte der anwesende Mitarbeiter des FB Stadtgrün fest, dass die
schützenswerten Pflanzen bei starken Winden natürlich umfallen und Fahrzeuge
beschädigen könnten.
Danach gefragt, ob dies heute oder auch erst in 10 Jahren
geschehen könnte, musste der Mitarbeiter zugeben dass diese Einschätzung
richtig sei. Für das “Entschützen" dieser Pflanzen gibt es keinen
sachlichen Grund.
Hier sollen u. E. durchaus erhaltenswerte Grünflächen zu Gunsten
eines fraglichen Wohnraumbedarfes (s. o.) vernichtet werden.
Das passt nicht zum Image einer ökologischen Stadt der Zukunft, wie
es sich die Stadt Herne in Imagebroschüren immer wieder richtiger Weise gibt.
Wir fühlen uns aufgefordert, eine dem stadtökologischen Umbau widersprechende
Maßnahme zu verhindern. Die abgeschiedene Lage der angebotenen Ausgleichsfläche
schätzen wir für die Allgemeinheit als uninteressant ein.
Vielmehr sind wir der Auffassung, sehr geehrter Herr
Oberbürgermeis-ter, dass hier lediglich dem Wunsch eines Bauträgers Rechnung
getra-gen und in Zeiten knapper Haushaltsmittel ein, noch bebauungs-fähiges
Restgrundstück versilbert werden soll. Wir sind der Auffassung, dass es
Alternativen unter Erhaltung der derzeitigen Wohnsituation im Grünen gibt.
Es ist äußerst zweifelhaft, dass
überhaupt erst durch unseren Neubau eine sogenannte Baulücke entstanden sein
soll, die es nun wiederum zu schließen gilt. Diese Auffassung von Herrn
Stadtrat Terhoeven dient aus unserer Sicht nicht einer Anpassung der
Straßenrand-bebauung, sondern einer fortschreitenden, bei Inkrafttreten des
ursprünglichen Bebauungsplanes vor gut 10 Jahren eigentlich überhaupt nicht
gewollten, verdichteten baulichen Entwicklung.
Wie der Begründung zum Änderungsplan zu entnehmen ist, ist die
Baumschutzsatzung der Stadt Herne innerhalb des Geltungsbereiches in der
jeweils gültigen Fassung weiterhin zu beachten. Darunter fallen, wie
beschrieben, neun der zwölf Einzelbäume, die selbstverständlich nicht aus dem
Schutz der Satzung heraus genommen werden.
Gemäß § 5 (1) der Baumschutzsatzung sind Ausnahmen zu den
verbotenen Handlungen des § 3 möglich, wenn z.B. “nach baurechtlichen
Vorschriften zulässige Nutzungen sonst nicht oder nur unter wesentlichen
Beschränkungen verwirklicht werden können.” In diesen Fällen sind gem. § 6 der
Baumschutzsatzung Ersatzpflanzungen zu leisten, und zwar für jeden entfernten
geschützten Baum einen neuen auf einem Grundstück im Stadtgebiet Herne.
Das zukünftige Baugrundstück wurde hinsichtlich der ökologischen
Funktion eingehend untersucht. Die gesunden Einzelbäume mit besonderer
Bedeutung wurden als erhaltenswert festgesetzt.
Ein vollständiger Erhalt der Grünfläche und damit eine Verlagerung
oder Verhinderung der Bebauung wäre nur bei einer außergewöhnlich wertvollen
Grünsubstanz zu begründen.
Aufenthaltsqualität im Sinne eines Aufenthaltes im Grünen war auf
der bisherigen Grünfläche ebenfalls nicht möglich und ist auch nicht Intention
von Kompensationsmaßnahmen. Die Lage der Ausgleichsfläche wurde aus
ökologischer Sicht gewählt, um den bereits vorhandenen Grünstreifen zu
verbreitern und so dessen Funktion zu stärken. Zusammenhängende Grünflächen
sind gegenüber schmalen Streifen vorzuziehen.
Unter Berücksichtigung von grünplanerischen und sozialen Belangen
stellt die angestrebte Lösung einen Kompromiss dar, welcher allen Belangen
gerecht wird.
Aus den bereits vorgetragenen und hiermit noch einmal ausführlich
ergänzten Gründen bitten wir die zuständigen Mandatsträger die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 140 in der von Herrn Stadtrat Terhoeven vorgelegten Form
abzulehnen. Bevor diese angebliche Baulücke geschlossen werden kann, müssten
erst einmal andere Baulücken in Röhlinghausen, die z, T. ja bereits als Bauland
ausgewiesen sind, geschlossen werden.
Wir würden es begrüßen, wenn wir im Zuge einer bürgerfreundlichen
und bürgernahen Verwaltung über die weiteren Schritte und Beschlussfassungstermine
vorher informiert würden, und diese nicht morgens aus der Zeitung entnehmen
müssen. Wir würden es begrüßen, wenn unsere Einlassungen beantwortet und nicht
wie unsere Schreiben vom 31.05.2003 und 03.06.2003 bis heute unbeantwortet
blieben.
Für weitere Gespräche stehen wir auch im Rahmen eines Ortstermines
gerne zur Verfügung, da es nach wie vor gilt, öffentliche und private Belange
gegeneinander und untereinander abzuwägen.
Die mit Schreiben vom 31.05. und 03.06.2003 vorgebrachten
Anregungen erfolgten im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger (der
Öffentlichkeit) gem. § 3 (1) BauGB. Eine Benachrichtigung über das Ergebnis der
Entscheidung über die Anregungen ist gem. § 3 (2) BauGB gesetzlich erst im
Rahmen der Offenlage vorgeschrieben und wird somit nach der Beschlussfassung im
Rat erfolgen.
2. Schreiben der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen
Aktiengesellschaft (BOGESTRA) vom 19.07.2004
Gegen die geplanten Maßnahmen haben wir keine Bedenken.
Zur Berücksichtigung der Belange des ÖPNV bitten wir unter 3.4
(Erschließung) folgende Ergänzung vorzunehmen:
Die Anbindung des Plangebietes an den öffentlichen
Personennahverkehr erfolgt an der südlich gelegenen Haltestelle Königsgruber
Straße in etwa 350 Meter Entfernung. Von hier aus bestehen Fahrtbeziehungen
nach Gelsenkirchen (Linie 385), Bochum Dahlhausen und Herne Bahnhof (Linie
390) sowie Wanne-Eickel Hauptbahnhof und Bochum Harpen über Bochum Zentrum
(Linie 368).
Das Angebot der HCR bleibt von diesen Angaben unberührt.
2. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Die
Begründung wurde um den genannten Absatz ergänzt.
3.
Schreiben der Straßenbahn Herne-Castrop-Rauxel GmbH (HCR) vom 28.07.2004
Zu der vorgelegten 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 140 nehmen
wir wie folgt Stellung: Gegen die Änderung des o.g. Bebauungsplanes erheben wir
keine Einwände.
Die textliche Begründung bitten wir um den folgenden Punkt zu
ergänzen: Durch die Buslinie 387 (Röhlinghausen Kirche - Wanne-Eickel Hbf -
Königsberger Str.) der Straßenbahn Herne - Castrop-Rauxel GmbH wird im Zuge der
“Plutostraße" der nördliche Bereich des Bebauungsplanes Nr. 140 über die
Haltestelle “Plutostraße" an den ÖPNV in Herne angeschlossen.
3. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Die
Begründung wurde um den genannten Absatz ergänzt.
4.
Schreiben des Bergamtes Gelsenkirchen vom 30.06.2004
Nach den Unterlagen des Bergamts Gelsenkirchen ist im Bereich des
Plangebietes Bergbau geführt worden. Das in Rede stehende Gebiet ist unterdeckt
von zwei Berechtsamen. Die im Zuständigkeitsbereich des Bergamtes Gelsenkirchen
liegende Berechtsame unterdeckt den nördlichen Teil des Bebauungsgebietes und
befindet sich im Besitz der Ruhrkohle AG (RAG) vertreten durch die Deutsche
Steinkohle AG (DSK). Angaben zu bergbaulichen Aktivitäten auf der Berechtsamen,
die den südlichen Teil des Bebauungsplanes (südlich der Eichendorffstraße)
unterdeckt, liegen dem Bergamt Gelsenkirchen nicht vor.
Ich bitte das Bergamt Recklinghausen, in dessen
Zuständigkeitsbereich der südliche Teil des Bebauungsplanes (in den vorgelegten
Plänen als Änderungsbereich ausgewiesen) liegt, an dem Verfahren zu beteiligen.
Bezüglich der im Besitz der DSK befindlichen Berechtsamen weise
ich darauf hin, dass hier Bergbau betrieben wurde. Möglicherweise sind hier
bergbauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Gem. §§ 110 ff Bundesberg Gesetz (BBergG) sollten im Zuge der
Bauplanung Bauherren zwecks eventuell zu treffender Sicherungs- und
Anpassungsmaßnahmen mit dem Grubenfeldeigentümer, der Deutschen Steinkohle AG,
Postfach in 44620 Herne, Kontakt aufnehmen.
Gemäß § 63 des Bundesbergesetzes vom 13.08.1980 (BGB1. I, S. 1310)
hat der Grundeigentümer das Recht sich selbst über die bergbaulichen
Verhältnisse im Bereich seines Grundstücks durch Einsichtnahme in die bei der
Bezirksregierung Arnsberg Abteilung “Bergbau und Energie in NRW”,
Goebenstraße 25 in 44135 Dortmund vorhandenen Grubenbilder zu unterrichten. Die
Grubenbildeinsichtnahme ist schriftlich zu beantragen und kann auch durch einen
vom Grundeigentümer beauftragten Sachverständigen durchgeführt werden. Ich
mache darauf aufmerksam, dass für die
Grubenbildeinsichtnahme Kenntnisse im Lesen
von Grubenbildern erforderlich sind.
4. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Das
Bergamt Recklinghausen wurde beteiligt. Anregungen wurden nicht vorgebracht.
Ein
entsprechender Hinweis wurde bereits vor der Offenlage in die Begründung zur 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 140 aufgenommen.
Die
deutsche Steinkohle AG wurde beteiligt (siehe nachfolgendes Schreiben Nr. 5).
5.
Schreiben der Deutschen Steinkohle AG vom 08.07.2004
Zu der 1. Änderung des o g. Bebauungsplanes werden seitens unserer
Gesellschaft keine Bedenken vorgebracht
Das Plangebiet hat in der Vergangenheit bergbaulichen Einwirkungen
unterlegen. Nach heutigem Planungs- und Kenntnisstand sind Anpassungs- und
Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich. Der Punkt 8 der Begrünung kann daher
entfallen.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
(Terhoeven)
Stadtrat
5. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Auf
der Grundlage der Informationen des Bergamtes Gelsenkirchen (siehe
vorhergehendes Schreiben Nr. 4) ist nach wie vor davon auszugehen, dass möglicherweise bergbauliche Sicherungsmaßnahmen
erforderlich sind.
Da sich die beiden Aussagen widersprechen, bleibt der Hinweis
sicherheitshalber in der Begründung bestehen.