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Finanzielle
Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen
in €: |
Haushaltsstelle: |
Verw.-/Vermögenshaushalt: |
xxxxxx |
1.630.350.805/1 |
Vermögenshaushalt |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt
a)
die Bedarfsberechnung zu Ziffer 5 und 6 a der
Aufstellung der Einheitssätze gemäß
§ 4 der
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Herne vom 20.
Juli 1987, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. November 2003 (Anlage zur
Erschließungsbeitragssatzung)
hier:
Siebzehnte Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung
und beschließt
b)
die Siebzehnte Satzung zur Änderung der
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Herne
Sachverhalt:
Mit der im Entwurf beiliegenden Siebzehnten Änderungssatzung soll die Anlage der Erschließungsbeitragssatzung um die Einheitssätze für die Ausbauarten „Beleuchtung“ und „Entwässerungskanal“ für den Ausbauzeitraum (Kalenderjahr) 2005 ergänzt werden.
Nach der Rechtsprechung des OVG
Münster ist eine vom Rat der Stadt gebilligte Beitrags- bzw.
Gebührenbedarfsberechnung zur Ermittlung des nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NW
festzusetzenden Abgabensatzes erforderlich. Das OVG Münster geht davon aus,
dass nicht nur die Festsetzung, sondern auch die ihr zugrundeliegende
Ermittlung des Beitrags- bzw. Gebührensatzes Gegenstand des ortsrechtlichen
Festsetzungsverfahrens sind. Deshalb bedarf es einer vom Rat gebilligten Beitrags-
bzw. Gebührenbedarfsberechnung.
Es ist daher zunächst über die
anliegende Bedarfsberechnung zu befinden, deren Bewilligung als Grundlage für
die für den Ausbauzeitraum 2005 festzusetzenden Einheitssätze für „Beleuchtung“
und „Entwässerungskanal“ vorauszugehen hat, bevor diese satzungsmäßig normiert
werden.
Die Bedarfsberechnung ist von den
technischen Abteilungen des Fachbereiches Tiefbau und Verkehr der Stadt Herne
aufgestellt worden.
Der Einheitssatz für die Ausbauart
„Beleuchtung“ hat sich im Vergleich zum Vorjahr um 8,49 % auf 107,65 Euro/lfdm.
Straßenlänge erhöht. Diese Kostensteigerung liegt darin begründet, dass sich
die Anschaffung einiger Leuchtenarten verteuert hat.
Bei der Ausbauart „Entwässerungskanal“ verringern sich die Einheitssätze geringfügig um 0,5 % auf 107,-- € bzw. 214,-- € je lfdm. Straßenlänge. Die zur Ermittlung der vorgenannten Einheitssätze zugrundegelegten Baukosten sind aktuellen repräsentativen Kanalbaumaßnahmen des Fachbereiches Tiefbau und Verkehr entnommen worden.
Dabei sind die wesentlichen Kostenfaktoren (Pkt. 2 der Bedarfsberechnung) herangezogen worden.
Die Änderungssatzung bedarf nicht der
aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
(Terhoeven)
Stadtrat
Anlagen:
Entwurf der Siebzehnten Satzung zur
Änderung
der Erschließungsbeitragssatzung der
Stadt Herne
Bedarfsberechnung
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Entwurf der Siebzehneten Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Herne (22 KB) | ![]() |
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2 | öffentlich | Bedarfsberechnung (64 KB) | ![]() |