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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2004/0813  

Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 173 -Dornstraße / Eschstraße-, Stadtbezirk Herne-Mitte
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Muhss
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung Bearbeiter/-in: Bensel, Heike
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
14.12.2004 
des Rates der Stadt beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Herne beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 173 -Dornstraße / Eschstraße-, Stadtbezirk Herne-Mitte gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S 2414).

 

Der Geltungsbereich ist im Übersichtsplan und im Bebauungsplanentwurf dargestellt. Er wird im Norden durch die Roonstraße, im Osten durch die Eschstraße, im Süden durch die Dorn-/Eschstraße und im Westen durch die Bahnhofstraße begrenzt.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die zwischen der Roon- und Dorn-/Eschstraße gelegene Firma Knipping-Dorn GmbH beabsichtigte 1989, ihren Betriebsstandort zu verlagern. Infolge dessen gab es eine Reihe von Bauinteressenten, die das Areal kurzfristig großflächigen Einzelhandelsnutzungen zuführen wollten. Zur Erzielung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, die insbesondere der Fortentwicklung der zentralen Einkaufs- und Versorgungsbereiche nicht entgegenstand, wurde die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

 

Am 25.04.1989 wurde daher die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 173 -Dornstraße / Eschstraße- vom Rat der Stadt beschlossen und am 31.03.1989 öffentlich bekannt gemacht.

 

Im Jahre 1991 nahm die Firma Knipping-Dorn GmbH Abstand von der Absicht, ihren Betriebsstandort zu verlagern, wodurch keine planerische Notwendigkeit mehr bestand, das Bebauungsplanverfahren fortzuführen. Somit wurde am 19.03.1991 der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 173 vom Rat der Stadt aufgehoben.

 

Inzwischen hat die Knipping-Dorn GmbH ihren Betrieb eingestellt und die planerischen Rahmenbedingungen sind soweit konkretisiert, dass das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 173 erneut begonnen werden kann.

 

Primäres Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung von Wohnen und wohnverträglichem Gewerbe. Der in Rede stehende Standort befindet sich in einer städtebaulich gut integrierten Lage. Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen für den täglichen und langfristigen Bedarf befinden sich in unmittelbarer Nähe, soziale Infrastruktureinrichtungen sind ausreichend vorhanden und der Anschluss an den regionalen und überregionalen ÖPNV ist über kurze Wege gegeben. Zum einen kann mit einer derartigen planerischen Zielsetzung dem bestehenden Mangel an attraktiven zentrumsnahen Wohnmöglichkeiten und den damit verbundenen Abwanderungstendenzen aus dem Stadtgebiet in den ländlichen Raum begegnet werden. Zum anderen werden die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für Gewerbebetriebe geschaffen, die aufgrund ihrer Betriebsart und ihrer spezifischen Nachfragesituation die Zentrumsnähe suchen. Die Errichtung von weiteren Einzelhandelsbetrieben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird nur in so weit ermöglicht, als dass sie das an diesem Standort bereits umfangreich vorhandene Warensortiment der bestehenden Einzelhandelsbetriebe im Ausnahmefall punktuell auf Flächen in einer Größenordnung von ca. 300 m² ergänzen und damit der Fortentwicklung der Herner Innenstadt nicht entgegenstehen. Erreicht wird dieses Planungsziel durch die Festsetzung von „Mischgebieten“.

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 173 sind bereits großflächige Einzelhandelsbetriebe vorhanden, die mit ihrem umfangreichen Warensortiment eine bedeutende Konkurrenz zum Einzelhandel der Herner City darstellen. Derartige Einzelhandelsbetriebe sind planungsrechtlich nur in „Kerngebieten“ und in für sie festgesetzten „Sondergebieten“, nicht aber in „Gewerbegebieten“ zulässig.

 

Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) ermöglicht jedoch die Festsetzung spezieller Zulässigkeitsregelungen für solche Betriebe, die an sich in „Gewerbegebieten“ unzulässig wären. Mit dieser Festsetzungsmöglichkeit können u. a. auch großflächige Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten planungsrechtlich gesichert werden, die an sich bei Neuplanung nicht zulässig wären. Den bestehenden Einzelhandelsbetrieben „Globus“ und „Mikus´Schnäppchenmarkt“ kann im Rahmen ihrer genehmigten Nutzungen auf diese Weise Bestandsschutz eingeräumt werden.

 

Der Bebauungsplan Nr. 173 wird das bestehende Berufsbildungszentrum planungsrechtlich als Einrichtung des „Gemeinbedarfs“ sichern.

 

Ein weiteres wesentliches Element des aufzustellenden Bebauungsplanes ist die geplante Erschließungsstraße zwischen Roonstraße und Baumstraße. Diese soll später in ihrem weiteren Verlauf in Richtung Norden durch das Gewerbegebiet Roonstraße (Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 190) bis an die Autobahn A 42 heran, dann in Richtung Osten abknickend und parallel zur Autobahn bis zur Horsthauser Straße fortgeführt werden. Die geplante Straße wird neben der Erschließung der Baugebiete im aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 173 eine wichtige Entlastungsfunktion der bestehenden Straßen im großräumigen Umfeld der Roonstraße übernehmen. Dies gilt insbesondere für den Straßenabschnitt im Bereich Westring / Bismarckstraße / Bahnhofstraße / Roonstraße, der aufgrund des Bestehens der Einzelhandelsbetriebe an der Roonstraße stark überlastet ist und die Anwohner der Bismarckstraße erheblichen Beeinträchtigungen aussetzt. Ggf. wird die Straße durch ein Planfeststellungsverfahren planungsrechtlich gesichert.

 

Zwischenzeitlich wurde ein Bauantrag zur Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit ca. 700 m² Verkaufsfläche und 113 Stellplätzen eingereicht, der den beschriebenen Planungszielen zuwider läuft. Allein das zu erwartende PKW-Verkehrsaufkommen wird zu erheblichen Problemen führen.

 

Da durch das beantragte Vorhaben die städtebaulichen Ordnungs- und Entwicklungsabsichten der Stadt erheblich eingeschränkt werden, ist es erforderlich, das beantragte Vorhaben mit den planungsrechtlichen Sicherungsinstrumenten zu verhindern, die gemäß des 1. Abschnitt des 2. Teils des Baugesetzbuches zur Sicherung der Bauleitplanung  zur Verfügung stehen. Rechtliche Voraussetzung für den Einsatz dieser Möglichkeiten ist der Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss.

 

Wegen der Eilbedürftigkeit und zur Wahrung der Fristen im beantragten Baugenehmigungsverfahren bedarf es in dieser Ausnahmesituation dringend eines Aufstellungsbeschlusses.

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Terhoeven

(Stadtrat)

 

 

Anlagen:

 

-          Dringlichkeitsentscheidung für die  Bezirksvertretung Herne-Mitte

-          Übersichtsplan M. 1:10000

-          Bebauungsplanentwurf Nr. 173

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Dringlichkeitsbeschluss_Bbpl_173 (20 KB) PDF-Dokument (4 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich BP 173 Übersichtsplan (881 KB)      
Anlage 3 3 öffentlich BP 173_Planausschnitt (1341 KB)