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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Herne beschließt die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 173 -Dornstraße / Eschstraße-, Stadtbezirk Herne-Mitte
gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S 2414).
Der Geltungsbereich ist im Übersichtsplan und im Bebauungsplanentwurf
dargestellt. Er wird im Norden durch die Roonstraße, im Osten durch die
Eschstraße, im Süden durch die Dorn-/Eschstraße und im Westen durch die
Bahnhofstraße begrenzt.
Sachverhalt:
Die zwischen der Roon- und Dorn-/Eschstraße gelegene Firma
Knipping-Dorn GmbH beabsichtigte 1989, ihren Betriebsstandort zu verlagern.
Infolge dessen gab es eine Reihe von Bauinteressenten, die das Areal
kurzfristig großflächigen Einzelhandelsnutzungen zuführen wollten. Zur
Erzielung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, die insbesondere der
Fortentwicklung der zentralen Einkaufs- und Versorgungsbereiche nicht
entgegenstand, wurde die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Am 25.04.1989 wurde daher
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 173 -Dornstraße / Eschstraße- vom Rat
der Stadt beschlossen und am 31.03.1989 öffentlich bekannt gemacht.
Im Jahre 1991 nahm die Firma Knipping-Dorn GmbH Abstand von der Absicht, ihren Betriebsstandort zu verlagern, wodurch keine planerische Notwendigkeit mehr bestand, das Bebauungsplanverfahren fortzuführen. Somit wurde am 19.03.1991 der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 173 vom Rat der Stadt aufgehoben.
Inzwischen hat die Knipping-Dorn GmbH ihren Betrieb
eingestellt und die planerischen Rahmenbedingungen sind soweit konkretisiert,
dass das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 173 erneut begonnen
werden kann.
Primäres Ziel des
Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Entwicklung von Wohnen und wohnverträglichem Gewerbe. Der in Rede stehende
Standort befindet sich in einer städtebaulich gut integrierten Lage.
Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen für den täglichen und
langfristigen Bedarf befinden sich in unmittelbarer Nähe, soziale
Infrastruktureinrichtungen sind ausreichend vorhanden und der Anschluss an den
regionalen und überregionalen ÖPNV ist über kurze Wege gegeben. Zum einen kann
mit einer derartigen planerischen Zielsetzung dem bestehenden Mangel an
attraktiven zentrumsnahen Wohnmöglichkeiten und den damit verbundenen
Abwanderungstendenzen aus dem Stadtgebiet in den ländlichen Raum begegnet
werden. Zum anderen werden die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für
Gewerbebetriebe geschaffen, die aufgrund ihrer Betriebsart und ihrer
spezifischen Nachfragesituation die Zentrumsnähe suchen. Die Errichtung von
weiteren Einzelhandelsbetrieben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird nur
in so weit ermöglicht, als dass sie das an diesem Standort bereits umfangreich
vorhandene Warensortiment der bestehenden Einzelhandelsbetriebe im Ausnahmefall
punktuell auf Flächen in einer Größenordnung von ca. 300 m² ergänzen und damit
der Fortentwicklung der Herner Innenstadt nicht entgegenstehen. Erreicht wird
dieses Planungsziel durch die Festsetzung von „Mischgebieten“.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 173 sind bereits
großflächige Einzelhandelsbetriebe vorhanden, die mit ihrem umfangreichen
Warensortiment eine bedeutende Konkurrenz zum Einzelhandel der Herner City
darstellen. Derartige Einzelhandelsbetriebe sind planungsrechtlich nur in
„Kerngebieten“ und in für sie festgesetzten „Sondergebieten“, nicht aber in
„Gewerbegebieten“ zulässig.
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) ermöglicht jedoch die
Festsetzung spezieller Zulässigkeitsregelungen für solche Betriebe, die an sich
in „Gewerbegebieten“ unzulässig wären. Mit dieser Festsetzungsmöglichkeit
können u. a. auch großflächige Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten
planungsrechtlich gesichert werden, die an sich bei Neuplanung nicht zulässig
wären. Den bestehenden Einzelhandelsbetrieben „Globus“ und
„Mikus´Schnäppchenmarkt“ kann im Rahmen ihrer genehmigten Nutzungen auf diese
Weise Bestandsschutz eingeräumt werden.
Der Bebauungsplan Nr. 173 wird das bestehende
Berufsbildungszentrum planungsrechtlich als Einrichtung des „Gemeinbedarfs“
sichern.
Ein weiteres wesentliches Element des aufzustellenden
Bebauungsplanes ist die geplante Erschließungsstraße zwischen Roonstraße und
Baumstraße. Diese soll später in ihrem weiteren Verlauf in Richtung Norden
durch das Gewerbegebiet Roonstraße (Geltungsbereich des aufzustellenden
Bebauungsplanes Nr. 190) bis an die Autobahn A 42 heran, dann in Richtung Osten
abknickend und parallel zur Autobahn bis zur Horsthauser Straße fortgeführt
werden. Die geplante Straße wird neben der Erschließung der Baugebiete im
aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 173 eine wichtige Entlastungsfunktion der
bestehenden Straßen im großräumigen Umfeld der Roonstraße übernehmen. Dies gilt
insbesondere für den Straßenabschnitt im Bereich Westring / Bismarckstraße /
Bahnhofstraße / Roonstraße, der aufgrund des Bestehens der
Einzelhandelsbetriebe an der Roonstraße stark überlastet ist und die Anwohner
der Bismarckstraße erheblichen Beeinträchtigungen aussetzt. Ggf. wird die Straße
durch ein Planfeststellungsverfahren planungsrechtlich gesichert.
Zwischenzeitlich wurde ein Bauantrag zur Errichtung eines
Lebensmittel-Discountmarktes mit ca. 700 m² Verkaufsfläche und 113 Stellplätzen
eingereicht, der den beschriebenen Planungszielen zuwider läuft. Allein das zu
erwartende PKW-Verkehrsaufkommen wird zu erheblichen Problemen führen.
Da durch das beantragte Vorhaben die städtebaulichen
Ordnungs- und Entwicklungsabsichten der Stadt erheblich eingeschränkt werden,
ist es erforderlich, das beantragte Vorhaben mit den planungsrechtlichen
Sicherungsinstrumenten zu verhindern, die gemäß des 1. Abschnitt des 2. Teils
des Baugesetzbuches zur Sicherung der Bauleitplanung zur Verfügung stehen. Rechtliche Voraussetzung für den Einsatz
dieser Möglichkeiten ist der Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss.
Wegen der Eilbedürftigkeit und zur Wahrung der Fristen im
beantragten Baugenehmigungsverfahren bedarf es in dieser Ausnahmesituation
dringend eines Aufstellungsbeschlusses.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Terhoeven
(Stadtrat)
Anlagen:
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Dringlichkeitsentscheidung
für die Bezirksvertretung Herne-Mitte
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Übersichtsplan
M. 1:10000
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Bebauungsplanentwurf
Nr. 173
Anlagen:
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Dringlichkeitsbeschluss_Bbpl_173 (20 KB) | ![]() |
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2 | öffentlich | BP 173 Übersichtsplan (881 KB) | |||
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3 | öffentlich | BP 173_Planausschnitt (1341 KB) |