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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2004/0787  

Betreff: Beibehaltung der Entwässerungsgebühren 2004 entsprechend der "9. Satzung zur Änderung der Entwässerungsgebührensatzung der Stadt Herne vom 21. Dezember 1993 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Herne vom 05. August 1993" für die Erhebung der Entwässerungsgebühren 2005
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Lenschen
Federführend:FB 53 - Tiefbau und Verkehr Bearbeiter/-in: Bensel, Heike
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
07.12.2004 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
14.12.2004 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 Haushaltsstelle:

 Verw.-/Vermögenshaushalt:

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1.                  Der Rat der Stadt Herne billigt die als Anlage 1 beigefügte Gebührenbedarfs-berechnung 2005 und

 

2.                  beschließt die Beibehaltung der Entwässerungsgebühren 2004 (vgl. 9. Satzung zur Änderung der Entwässerungsgebührensatzung der Stadt Herne vom 21. Dezember 1993 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Stadt Herne vom 05. August 1993) für die Erhebung der Entwässerungsgebühren 2005 ab dem 01. Januar 2005.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Nach der Rechtsprechung des OVG Münster ist eine vom Rat der Stadt gebilligte Gebührenbedarfsberechnung zur Ermittlung des nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NW festzusetzenden Abgabensatzes erforderlich.

Das OVG Münster geht davon aus, dass nicht nur die Festsetzung, sondern auch die ihr zugrundeliegende Ermittlung des Gebührensatzes Gegenstand des ortsrechtlichen Gesetzgebungsverfahrens ist und dass es deshalb einer vom Rat gebilligten Bedarfsberechnung bedarf.

Es ist daher zunächst über die beigefügte Bedarfsberechnung zu befinden, deren Billigung als Grundlage für die ab 01. Januar 2005 zu erhebenden Gebühren vorauszugehen hat.

 

Die für den gebührenrelevanten Bereich geplanten Kosten 2005 haben sich gegenüber den für 2004 prognostizierten Kosten insgesamt um 74.800,-- EUR erhöht.

 

Bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs ist aufgrund der Kostenüberdeckung aus 2002 und 2003 eine Entnahme aus der Gebührenausgleichsrücklage in Höhe von 800.000,-- EUR berücksichtigt worden.

Danach ergibt sich bei der vorgeschlagenen Beibehaltung der Gebühr für 2005 eine Differenz in Höhe von 9.200,-- EUR, das entspricht 0,04 % der Gesamtkosten.