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Finanzielle
Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen
in €: |
Haushaltsstelle: |
Verw.-/Vermögenshaushalt: |
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Beschlussvorschlag:
1.
Der
Rat der Stadt Herne billigt die als Anlage 1 beigefügte
Gebührenbedarfs-berechnung 2005 und
2.
beschließt
die Beibehaltung der Entwässerungsgebühren 2004 (vgl. 9. Satzung zur Änderung
der Entwässerungsgebührensatzung der Stadt Herne vom 21. Dezember 1993 zur
Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Stadt Herne vom 05.
August 1993) für die Erhebung der Entwässerungsgebühren 2005 ab dem 01. Januar
2005.
Sachverhalt:
Nach
der Rechtsprechung des OVG Münster ist eine vom Rat der Stadt gebilligte
Gebührenbedarfsberechnung zur Ermittlung des nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NW
festzusetzenden Abgabensatzes erforderlich.
Das
OVG Münster geht davon aus, dass nicht nur die Festsetzung, sondern auch die
ihr zugrundeliegende Ermittlung des Gebührensatzes Gegenstand des
ortsrechtlichen Gesetzgebungsverfahrens ist und dass es deshalb einer vom Rat
gebilligten Bedarfsberechnung bedarf.
Es
ist daher zunächst über die beigefügte Bedarfsberechnung zu befinden, deren
Billigung als Grundlage für die ab 01. Januar 2005 zu erhebenden Gebühren
vorauszugehen hat.
Die
für den gebührenrelevanten Bereich geplanten Kosten 2005 haben sich gegenüber
den für 2004 prognostizierten Kosten insgesamt um 74.800,-- EUR erhöht.
Bei
der Ermittlung des Gebührenbedarfs ist aufgrund der Kostenüberdeckung aus 2002
und 2003 eine Entnahme aus der Gebührenausgleichsrücklage in Höhe von
800.000,-- EUR berücksichtigt worden.
Danach ergibt sich bei der vorgeschlagenen Beibehaltung der Gebühr für 2005 eine Differenz in Höhe von 9.200,-- EUR, das entspricht 0,04 % der Gesamtkosten.