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Die §§ 9 (Bildung von Budgets, flexible
Haushaltsführung) und 11 (über- und außerplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen) des Entwurfs der Haushaltssatzung 2009 werden bis zum endgültigen
Beschluss der Satzung vorläufig in Kraft gesetzt.
Die bisherigen Regelungen des § 5 Abs. 4 der
Hauptsatzung der Stadt Herne gelten nur bis zum buchungstechnischen Abschluss
des Haushaltsjahres 2008 und werden folgerichtig mit dem Beginn der
Bewirtschaftung des Haushalts 2009 außer Kraft gesetzt.
09.12.2008 - Haupt- und Finanzausschuss
Ö 7 - beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Der Haupt-
und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt:
Die §§ 9 (Bildung von Budgets, flexible
Haushaltsführung) und 11 (über- und außerplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen) des Entwurfs der Haushaltssatzung 2009 werden bis zum endgültigen
Beschluss der Satzung vorläufig in Kraft gesetzt.
Die bisherigen Regelungen des § 5 Abs. 4 der
Hauptsatzung der Stadt Herne gelten nur bis zum buchungstechnischen Abschluss
des Haushaltsjahres 2008 und werden folgerichtig mit dem Beginn der
Bewirtschaftung des Haushalts 2009 außer Kraft gesetzt.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
dafür:
16
dagegen:
--
Enthaltung:
--
16.12.2008 - Rat der Stadt
Ö 9 - beschlossen
Beschlussg:
Beschlussg:
Der Rat der Stadt beschließt:
Die §§ 9 (Bildung von Budgets, flexible
Haushaltsführung) und 11 (über- und außerplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen) des Entwurfs der Haushaltssatzung 2009 werden bis zum endgültigen
Beschluss der Satzung vorläufig in Kraft gesetzt.
Die bisherigen Regelungen des § 5 Abs. 4 der
Hauptsatzung der Stadt Herne gelten nur bis zum buchungstechnischen Abschluss
des Haushaltsjahres 2008 und werden folgerichtig mit dem Beginn der
Bewirtschaftung des Haushalts 2009 außer Kraft gesetzt.
I. Verkauf eines Geschäftsanteils an der Herner Gesellschaft für Wohnungsbau mbH (HGW) durch die Stadt Herne an die Vermögensverwaltungsgesellschaft für Versorgung und
Verkehr der Stadt Herne mbH (VVH)
II. HGW: Teilung, Übertragung eines Geschäftsanteils, Aufnahme eines neuen Gesellschafters, Änderung Gesellschaftsvertrag u. a.
III. VVH: Erwerb eines Geschäftsanteils an der HGW u. a.
Ergebnis des Verkaufs von RWE-Aktien durch die VVH
- Anfrage des Stadtverordneten Krupp vom 03.12.2008 -
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