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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt:
a) die Bedarfsberechnung zu Ziffer 5 und 6 a der Aufstellung der Einheitssätze gemäß § 4 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Herne vom 20. Juli 1987, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Dezember 2007 (Anlage zur Erschließungsbeitragssatzung)
hier: Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung
und beschließt
b) die Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Herne
Sachverhalt:
Mit der im Entwurf beiliegenden Einundzwanzigsten Änderungssatzung soll die Anlage der Erschließungsbeitragssatzung um die Einheitssätze für die Ausbauarten „Beleuchtung“ und „Entwässerungskanal“ für den Ausbauzeitraum ab 01.01.2009 ergänzt werden.
In Abänderung zur bisherigen Vorgehensweise sollen die Einheitssätze nicht nur für das Kalenderjahr 20009 gelten, sondern auch ohne weitere Beschlussfassung durch die politischen Gremien über das Jahr 2009 hinaus, wenn sich aufgrund der weiterhin jährlich durchzuführenden Prüfungen keine oder nur geringfügige Preissteigerungen ergeben. Als geringfügig wird von hier eine Erhöhung der Einheitssätze von unter 3 Prozent angesehen. Sollte die Prüfung ergeben, dass sich aufgrund von Preissenkungen ein niedrigerer Einheitswert ergibt, muss in jedem Fall, also auch bei nur geringen Preissenkungen, ein neuer Einheitswert durch die politischen Gremien beschlossen werden.
Nach der Rechtsprechung des OVG Münster ist eine
vom Rat der Stadt gebilligte Beitrags- bzw. Gebührenbedarfsberechnung zur
Ermittlung des nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NW festzusetzenden Abgabensatzes
erforderlich. Das OVG Münster geht davon aus, dass nicht nur die Festsetzung,
sondern auch die ihr zugrundeliegende Ermittlung des Beitrags- bzw.
Gebührensatzes Gegenstand des ortsrechtlichen Festsetzungsverfahrens sind.
Deshalb bedarf es einer vom Rat gebilligten Beitrags- bzw.
Gebührenbedarfsberechnung.
Es ist daher zunächst über die anliegende
Bedarfsberechnung zu befinden, deren Bewilligung als Grundlage für die für den
Ausbauzeitraum ab 01.01.2009 festzusetzenden Einheitssätze für „Beleuchtung“
und „Entwässerungskanal“ vorauszugehen hat, bevor diese satzungsmäßig normiert
werden.
Die Bedarfsberechnung ist von der technischen
Abteilung des Fachbereiches Tiefbau und Verkehr der Stadt Herne sowie der
Stadtentwässerung Herne (SEH) aufgestellt worden.
Der Einheitssatz für die Ausbauart „Beleuchtung“
hat sich im Vergleich zum Vorjahr um 3,13 % auf 101,03 €/lfdm. Straßenlänge
erhöht. Diese Kostensteigerung liegt hauptsächlich darin begründet, dass sich
die Montage- und Fahrzeugkosten verteuert haben.
Bei der Ausbauart „Entwässerungskanal“ sinken die Einheitssätze um 4,03 % auf 93,24 € bzw. 186,48 € je lfdm. Straßenlänge. Die zur Ermittlung der vorgenannten Einheitssätze zugrunde gelegten Baukosten sind aktuellen repräsentativen Kanalbaumaßnahmen der Stadtentwässerung Herne entnommen worden. Dabei sind die wesentlichen Kostenfaktoren (Pkt. 2 der Bedarfsberechnung) herangezogen worden.
Die Änderungssatzung bedarf nicht der
aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
(Terhoeven)
Stadtrat
Anlagen:
Entwurf der Einundzwanzigsten Satzung zur Änderung
der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Herne
Bedarfsberechnung
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Bedarfsberechnung 21. Satzung (64 KB) | ![]() |
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2 | öffentlich | Entwurf.21.Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung (26 KB) | ![]() |