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Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €: |
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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt:
Die §§ 9 (Bildung von Budgets, flexible
Haushaltsführung) und 11 (über- und außerplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen) des Entwurfs der Haushaltssatzung 2009 werden bis zum endgültigen
Beschluss der Satzung vorläufig in Kraft gesetzt.
Die bisherigen Regelungen des § 5 Abs. 4 der
Hauptsatzung der Stadt Herne gelten nur bis zum buchungstechnischen Abschluss
des Haushaltsjahres 2008 und werden folgerichtig mit dem Beginn der
Bewirtschaftung des Haushalts 2009 außer Kraft gesetzt.
Sachverhalt:
Mit dem Wechsel in das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) sollen sich -gesetzlich veranlasst- auch die Regelungen zur Bewirtschaftung des städtischen Haushaltes verändern, so dass die bisherigen Vorschriften gegenstandslos werden.
Nach wie vor erhält jedoch der städtische Haushaltsplan erst durch Beschluss des Rates zur Haushaltssatzung (im Laufe des Jahres 2009) seine Rechtsverbindlichkeit.
Damit die Verwaltung ab dem Beginn des ersten NKF-Haushaltsjahres 2009 handlungsfähig bleibt, ist es deshalb notwendig, einzelne Bewirtschaftungsregeln, die im Entwurf der Haushaltssatzung 2009 enthalten sind, bereits vorab durch den Rat beschließen zu lassen.
Es handelt sich hierbei um die
Regelungen des § 9 (Bildung von Budgets, flexible Haushaltsführung) sowie des §
11 (überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen).
Formal soll dabei durch die künftige Verankerung aller hauswirtschaftlichen Regelungen in der Haushaltssatzung die durch den Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit eines einheitlichen Regelungsortes genutzt werden und damit die bisherige Hauptsatzung der Stadt im derzeitigen § 5 (4) (Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben) entfrachtet werden.
Konzeptionell verfolgt der Gesetzgeber mit dem NKF u.a das Ziel, das haushaltswirtschaftliche Handeln der Verwaltung künftig flexibler und effizienter zu ermöglichen. Dies ist sinnvoll, da trotz gewissenhafter Planung regelmäßig Planansätze vorzeitig erschöpft sein können oder Planansätze nicht im Haushaltsplan enthalten sind, ohne dass es sich hierbei um erhebliche Veränderungen handelt.
Deshalb
wurden in der GemHVO NRW unter diesen Gesichtspunkten Anpassungen und
Flexibilisierungen der kameralen Bewirtschaftungsregeln vorgenommen, die in
Abstimmung zwischen Rat und Verwaltung nach den örtlichen Gegebenheiten und
Bedürfnissen gestaltet werden können.
Eine entsprechende Ausgestaltung findet sich in den bereits erwähnten §§ 9, 11 des Entwurfes der Haushaltssatzung, die in der Anlage 1 noch einmal dargestellt sind.
Durch die Formulierung allgemeiner Budgetregeln in der Haushaltssatzung (§ 9) wird die Fülle der heutigen, schwer lesbaren Deckungsvermerke im Haushaltsplan entbehrlich.
Das konsumtive Budget soll in Herne zunächst am Produkt (bzw. sämtliche Produkte eines Fachbereiches) festgemacht werden und nicht alle, sondern nur sehr begrenzte Aufwendungen beinhalten. Dies ist der kritischen Finanzsituation der Stadt Herne geschuldet und soll grundsätzlich verhindern, dass beispielsweise Einsparungen bei pflichtigen Aufwendungen ohne weitere Beratungen für freiwillige Leistungen verwendet werden können.
Innerhalb dieser limitierten Budgets kann die Verwaltung (analog der heutigen Deckungsvermerke) ohne weitere Befassung der bürgerschaftlichen Gremien Veränderungen umsetzen. Durch die zusammenfassende Darstellung der Aufwendungen in Form von Kontengruppen hat der Gesetzgeber allerdings für diese bereits ein Budget kraft Gesetz beschrieben.
Im investiven Bereich werden wegen der aufsichtsbehördlichen Kreditrestriktionen lediglich die Auszahlungskonten innerhalb einer einzelnen Investitionsmaßnahme für deckungsfähig erklärt.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die der Zustimmung des Rates (§ 11) und nicht allein des Kämmerers bedürfen, liegen künftig dann vor, wenn die beschriebenen Budgets erheblich überschritten werden. Ansonsten werden sie dem Rat zur Kenntnis gebracht. Die Erheblichkeit wird örtlich definiert und muss deutlich unter den Festsetzungen zur Aufstellung einer Nachtragssatzung (§ 10 Entwurf der Haushaltssatzung) liegen.
Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur dann bewilligt werden dürfen, wenn sie unabweisbar sind und eine Deckung gewährleistet ist. Insofern basieren sie regelmäßig auf einer rechtlichen Verpflichtung oder einer wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und sind dann unumgänglich.
Die Inhalte der §§ 9,11 finden sich in ähnlicher Form auch in den Satzungen der umliegenden kreisfreien Städte wieder. Mit der Bagatellgrenze in § 11(5) wird die bestehende Regelung der Hauptsatzung fortschrieben.
In Vertretung
Bornfelder
(Stadtdirektor)
Anlagen:
Auszug aus dem Entwurf der Haushaltssatzung 2009
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name |