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Ratsinformationssystem

Tagesordnung - des Rates der Stadt (Delegierung auf Haupt- und Personalausschuss)  

Bezeichnung: des Rates der Stadt (Delegierung auf Haupt- und Personalausschuss)
Gremium: Rat der Stadt
Datum: Di, 26.01.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 16:55 Anlass: Sitzung
Raum: großer Sitzungssaal (Raum 312)
Ort: Rathaus Herne

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Berufung des Beirates der LWL-Maßregelvollzugsklinik Herne
Enthält Anlagen
2021/0044  
Ö 2  
Umbesetzung von Ausschüssen; hier: CDU-Fraktion Sportausschuss
2021/0050  
Ö 3  
Stellenplan 2021
Enthält Anlagen
2020/0762  
Ö 4  
Haushaltssatzung 2021 mit ihren Anlagen (Ergebnisplan inkl. Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans 2021-2024, Finanzplan, Teilpläne und Anlagen) sowie vorläufige Haushaltsführung im Jahr 2021
Enthält Anlagen
2021/0008  
Ö 5  
EKOCity Abfallwirtschaftsverband: Nachbesetzung Verbandsversammlung
2021/0015  
Ö 6  
Umsetzung der steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2): Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen im Bereich der Grund- und Gewerbesteuer über den 31.12.2020 hinaus.
Enthält Anlagen
2021/0019  
    VORLAGE
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Beschlussvorschlag:
 

Der Rat der Stadt beschließt:

 

„Zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie werden die am 01.04.2020 von Herrn Oberbürgermeister Dr. Frank Dudda und Frau Stadtverordnete Bettina Szelag beschlossene und vom Rat der Stadt am 19.05.2020 genehmigte Dringlichkeitsentscheidung sowie die vom Rat der Stadt am 23.06.2020 beschlossene Modifizierung der steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus auf Empfehlung des Deutschen Städtetages für die Ausgestaltung abgabenbezogener Liquiditätshilfen der Städte und Gemeinden an Unternehmen zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus vom 17.11.2020 (Anlage 1) und des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) über steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus vom 22.12.2020 (Anlage 2) über den 31.12.2020 hinaus bis auf Weiteres wie folgt verlängert:

 

 

 

 

 

 

 

1. Gewerbesteuer

 

a) Stundungen von Gewerbesteuern im vereinfachten Verfahren

 

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der COVID-19-Pandemie betroffene Gewerbesteuerpflichtige können bis zum 30.06.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen oder fällig werdenden Gewerbesteuern im erleichterten Stundungsverfahren stellen. Die Stundung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zunächst für drei bis sechs Monate gewährt werden. Stundungen bzw. Anschlussstundungen für die bis zum 30.06.2021 fälligen Gewerbesteuern über den 30.06.2021 hinaus sind besonders zu begründen und können nur mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen bei der Stundung der Gewerbesteuern kann verzichtet werden. Stundungszinsen werden nicht erhoben.

 

 

b) Herabsetzungen von Vorauszahlungen auf Gewerbesteuern

 

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Gewerbesteuerpflichtige können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer im erleichterten Antragsverfahren stellen. Die Steuerpflichtigen müssen entstandene Schäden nicht im Einzelnen wertmäßig nachweisen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen werden keine strengen Anforderungen gestellt.

 

 

c) Mittelbar Betroffene

 

Für die nur mittelbar Betroffenen gelten im Stundungsverfahren sowie bei Herabsetzungsanträgen die allgemeinen Grundsätze (§ 222 Abgabenordnung – AO). Allerdings ist aufgrund der aktuellen Entwicklung davon auszugehen, dass grundsätzlich sehr viele Branchen und Personen von den Auswirkungen der Corona-Krise unmittelbar und erheblich betroffen sind. Es reichen plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat.

 

 

2. Grundsteuer

 

a) Stundungen von Grundsteuern im vereinfachten Verfahren

 

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der COVID-19-Pandemie betroffene Grundsteuerpflichtige können bis zum 30.06.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen oder fällig werdenden Grundsteuern im erleichterten Stundungsverfahren stellen. Die Stundung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zunächst für drei bis sechs Monate gewährt werden. Stundungen bzw. Anschlussstundungen für die bis zum 30.06.2021 fälligen Grundsteuern über den 30.06.2021 hinaus sind besonders zu begründen und können nur mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden nicht erhoben.

 

Als unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene können Grundsteuerpflichtige gelten, bei denen aufgrund behördlicher Anordnungen die Betriebsstätten geschlossen sind.

 

 

b) Mittelbar Betroffene

 

Darüber hinaus sind Stundungen der Grundsteuer möglich bei Anträgen von grundsteuerpflichtigen Unternehmen, deren Umsätze aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus erheblich eingebrochen sind und bei Anträgen von Klein-Vermietern, deren Mieter die Mietzahlungen mit Hinweis auf Corona-bedingte Liquiditäts- und Einkommensausfälle vorübergehend eingestellt haben, sofern die Vermieter bisher von diesen laufenden Mieteinnahmen den Lebensunterhalt maßgeblich bestritten haben.

Bei Anträgen von Eigentümern selbstgenutzter Wohngrundstücke sind Stundungen nur nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 222 AO) möglich.

 

 

3. Vergnügungs- und Wettbürosteuer

 

a) Steueranmeldungen von Vergnügungs- und Wettbürosteuern

 

Steueranmeldungen werden während der Dauer einer behördlich angeordneten Schließung der entsprechenden Einrichtungen nicht angemahnt. Insoweit werden keine Schätzungsbescheide erlassen und auch keine Verspätungszuschläge festgesetzt.

 

 

b) Stundungen von Vergnügungs- und Wettbürosteuern

 

Eine Stundung der Steuern für Zeiträume, die vor oder nach Schließung der Einrichtungen liegen, kommt im Regelfall nicht in Betracht. Stundungen sind nur nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 222 AO) möglich.“

 

 

   
    19.01.2021 - Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Immobilien
    Ö 4 - beschlossen
   

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Immobilien empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
 

Der Rat der Stadt beschließt:

 

„Zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie werden die am 01.04.2020 von Herrn Oberbürgermeister Dr. Frank Dudda und Frau Stadtverordnete Bettina Szelag beschlossene und vom Rat der Stadt am 19.05.2020 genehmigte Dringlichkeitsentscheidung sowie die vom Rat der Stadt am 23.06.2020 beschlossene Modifizierung der steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus auf Empfehlung des Deutschen Städtetages für die Ausgestaltung abgabenbezogener Liquiditätshilfen der Städte und Gemeinden an Unternehmen zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus vom 17.11.2020 (Anlage 1) und des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) über steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus vom 22.12.2020 (Anlage 2) über den 31.12.2020 hinaus bis auf Weiteres wie folgt verlängert:

 

 

1. Gewerbesteuer

 

a) Stundungen von Gewerbesteuern im vereinfachten Verfahren

 

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der COVID-19-Pandemie betroffene Gewerbesteuerpflichtige können bis zum 30.06.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen oder fällig werdenden Gewerbesteuern im erleichterten Stundungsverfahren stellen. Die Stundung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zunächst für drei bis sechs Monate gewährt werden. Stundungen bzw. Anschlussstundungen für die bis zum 30.06.2021 fälligen Gewerbesteuern über den 30.06.2021 hinaus sind besonders zu begründen und können nur mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen bei der Stundung der Gewerbesteuern kann verzichtet werden. Stundungszinsen werden nicht erhoben.

 

b) Herabsetzungen von Vorauszahlungen auf Gewerbesteuern

 

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Gewerbesteuerpflichtige können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer im erleichterten Antragsverfahren stellen. Die Steuerpflichtigen müssen entstandene Schäden nicht im Einzelnen wertmäßig nachweisen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen werden keine strengen Anforderungen gestellt.

 

c) Mittelbar Betroffene

 

Für die nur mittelbar Betroffenen gelten im Stundungsverfahren sowie bei Herabsetzungsanträgen die allgemeinen Grundsätze (§ 222 Abgabenordnung – AO). Allerdings ist aufgrund der aktuellen Entwicklung davon auszugehen, dass grundsätzlich sehr viele Branchen und Personen von den Auswirkungen der Corona-Krise unmittelbar und erheblich betroffen sind. Es reichen plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat.

 

 

2. Grundsteuer

 

a) Stundungen von Grundsteuern im vereinfachten Verfahren

 

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der COVID-19-Pandemie betroffene Grundsteuerpflichtige können bis zum 30.06.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen oder fällig werdenden Grundsteuern im erleichterten Stundungsverfahren stellen. Die Stundung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zunächst für drei bis sechs Monate gewährt werden. Stundungen bzw. Anschlussstundungen für die bis zum 30.06.2021 fälligen Grundsteuern über den 30.06.2021 hinaus sind besonders zu begründen und können nur mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden nicht erhoben.

 

Als unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene können Grundsteuerpflichtige gelten, bei denen aufgrund behördlicher Anordnungen die Betriebsstätten geschlossen sind.

 

b) Mittelbar Betroffene

 

Darüber hinaus sind Stundungen der Grundsteuer möglich bei Anträgen von grundsteuerpflichtigen Unternehmen, deren Umsätze aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus erheblich eingebrochen sind und bei Anträgen von Klein-Vermietern, deren Mieter die Mietzahlungen mit Hinweis auf Corona-bedingte Liquiditäts- und Einkommensausfälle vorübergehend eingestellt haben, sofern die Vermieter bisher von diesen laufenden Mieteinnahmen den Lebensunterhalt maßgeblich bestritten haben.

Bei Anträgen von Eigentümern selbstgenutzter Wohngrundstücke sind Stundungen nur nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 222 AO) möglich.

 

 

3. Vergnügungs- und Wettbürosteuer

 

a) Steueranmeldungen von Vergnügungs- und Wettbürosteuern

 

Steueranmeldungen werden während der Dauer einer behördlich angeordneten Schließung der entsprechenden Einrichtungen nicht angemahnt. Insoweit werden keine Schätzungsbescheide erlassen und auch keine Verspätungszuschläge festgesetzt.

 

b) Stundungen von Vergnügungs- und Wettbürosteuern

 

Eine Stundung der Steuern für Zeiträume, die vor oder nach Schließung der Einrichtungen liegen, kommt im Regelfall nicht in Betracht. Stundungen sind nur nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 222 AO) möglich.“

Abstimmungsergebnis:

 

 

gesamt

SPD

CDU

Grüne

Linke

AfD

FDP

AfH

 

 

 

dafür:

21

10

4

3

1

1

1

1

 

 

 

dagegen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Enthaltung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   
    26.01.2021 - Rat der Stadt
    Ö 6 - beschlossen
   

Beschluss:

 

Der Haupt- und Personalausschuss beschließt anstelle des Rates der Stadt:

 

„Zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie werden die am 01.04.2020 von Herrn Oberbürgermeister Dr. Frank Dudda und Frau Stadtverordnete Bettina Szelag beschlossene und vom Rat der Stadt am 19.05.2020 genehmigte Dringlichkeitsentscheidung sowie die vom Rat der Stadt am 23.06.2020 beschlossene Modifizierung der steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus auf Empfehlung des Deutschen Städtetages für die Ausgestaltung abgabenbezogener Liquiditätshilfen der Städte und Gemeinden an Unternehmen zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus vom 17.11.2020 (Anlage 1) und des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) über steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus vom 22.12.2020 (Anlage 2) über den 31.12.2020 hinaus bis auf Weiteres wie folgt verlängert:

 

1. Gewerbesteuer

 

a) Stundungen von Gewerbesteuern im vereinfachten Verfahren

 

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der COVID-19-Pandemie betroffene Gewerbesteuerpflichtige können bis zum 30.06.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen oder fällig werdenden Gewerbesteuern im erleichterten Stundungsverfahren stellen. Die Stundung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zunächst für drei bis sechs Monate gewährt werden. Stundungen bzw. Anschlussstundungen für die bis zum 30.06.2021 fälligen Gewerbesteuern über den 30.06.2021 hinaus sind besonders zu begründen und können nur mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen bei der Stundung der Gewerbesteuern kann verzichtet werden. Stundungszinsen werden nicht erhoben.

 

b) Herabsetzungen von Vorauszahlungen auf Gewerbesteuern

 

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Gewerbesteuerpflichtige können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer im erleichterten Antragsverfahren stellen. Die Steuerpflichtigen müssen entstandene Schäden nicht im Einzelnen wertmäßig nachweisen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen werden keine strengen Anforderungen gestellt.

 

 

c) Mittelbar Betroffene

 

Für die nur mittelbar Betroffenen gelten im Stundungsverfahren sowie bei Herabsetzungsanträgen die allgemeinen Grundsätze (§ 222 Abgabenordnung – AO). Allerdings ist aufgrund der aktuellen Entwicklung davon auszugehen, dass grundsätzlich sehr viele Branchen und Personen von den Auswirkungen der Corona-Krise unmittelbar und erheblich betroffen sind. Es reichen plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat.

 

2. Grundsteuer

 

a) Stundungen von Grundsteuern im vereinfachten Verfahren

 

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der COVID-19-Pandemie betroffene Grundsteuerpflichtige können bis zum 30.06.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen oder fällig werdenden Grundsteuern im erleichterten Stundungsverfahren stellen. Die Stundung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zunächst für drei bis sechs Monate gewährt werden. Stundungen bzw. Anschlussstundungen für die bis zum 30.06.2021 fälligen Grundsteuern über den 30.06.2021 hinaus sind besonders zu begründen und können nur mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden nicht erhoben.

 

Als unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene können Grundsteuerpflichtige gelten, bei denen aufgrund behördlicher Anordnungen die Betriebsstätten geschlossen sind.

 

b) Mittelbar Betroffene

 

Darüber hinaus sind Stundungen der Grundsteuer möglich bei Anträgen von grundsteuerpflichtigen Unternehmen, deren Umsätze aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus erheblich eingebrochen sind und bei Anträgen von Klein-Vermietern, deren Mieter die Mietzahlungen mit Hinweis auf Corona-bedingte Liquiditäts- und Einkommensausfälle vorübergehend eingestellt haben, sofern die Vermieter bisher von diesen laufenden Mieteinnahmen den Lebensunterhalt maßgeblich bestritten haben.

Bei Anträgen von Eigentümern selbstgenutzter Wohngrundstücke sind Stundungen nur nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 222 AO) möglich.

 

3. Vergnügungs- und Wettbürosteuer

 

a) Steueranmeldungen von Vergnügungs- und Wettbürosteuern

 

Steueranmeldungen werden während der Dauer einer behördlich angeordneten Schließung der entsprechenden Einrichtungen nicht angemahnt. Insoweit werden keine Schätzungsbescheide erlassen und auch keine Verspätungszuschläge festgesetzt.

 

b) Stundungen von Vergnügungs- und Wettbürosteuern

 

Eine Stundung der Steuern für Zeiträume, die vor oder nach Schließung der Einrichtungen liegen, kommt im Regelfall nicht in Betracht. Stundungen sind nur nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 222 AO) möglich.“

Abstimmungsergebnis:

 

 

gesamt

SPD

CDU

Grüne

Linke

AfD

OB

dafür:

12

5

2

2

1

1

1

dagegen:

 

 

 

 

 

 

 

Enthaltung:

 

 

 

 

 

 

 

 

Ö 7  
Aussetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung (einschließlich) der Kindertagespflege und/oder im Rahmen des Offenen Ganztages an Schulen der Primarstufe und Förderschulen im Zuge von COVID-19 für den Monat Januar 2021
2021/0055  
Ö 8  
Benennung/Bestellung eines ordentlichen Mitgliedes/ Vorstandsmitgliedes für die Jugend-, Konflikt- und Drogenberatung e. V.
2021/0059  
Ö 9  
Antrag: Ideen und Mängelmelder in der Herne-App trennen; Bürgerbeteiligung stärken
Enthält Anlagen
2021/0027  
Ö 10  
Antrag: Verzicht auf Erhebung von Beiträgen für die Betreuung von Kindern
Enthält Anlagen
2021/0023  
Ö 11  
Enthält Anlagen
Mitteilungen des Oberbürgermeisters    
Ö 12  
Anfragen der Stadtverordneten    
Ö 12.1  
Anfrage: Forschungs- bzw. Hochschulstandort Herne
Enthält Anlagen
2021/0029  
Ö 12.2  
Anfrage: Projekt Wanne2020+
Enthält Anlagen
2021/0028  
Ö 12.3  
Anfrage: Schrottimmobilien
Enthält Anlagen
2021/0006  
N 1     Bestellung des Leiters des Fachbereichs Rechnungsprüfung      
N 2     Mitteilungen des Oberbürgermeisters      
N 3     Anfragen der Stadtverordneten      
             

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Haushaltsrede 2021 - SPD (93 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Hh Rede 2021 CDU (99 KB)      
Anlage 3 3 öffentlich Haushaltsrede 2021 Grüne Fraktion (147 KB)      
Anlage 4 4 öffentlich 210126_Haushaltsrede Linke (87 KB)      
Anlage 5 5 öffentlich AfD-Fraktion-Haushaltsrede-2021 (1893 KB)