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Finanzielle Auswirkungen in Euro
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt schlägt vor, als Mitglied in die Verbandsversammlung des EKOCity Abfallwirtschaftsverbandes statt Herrn Stadtdirektor Dr. Hans Werner Klee*
Herrn Stadtbaurat Karlheinz Friedrichs*
zu wählen.
*Oberbürgermeister oder ein*e von ihm vorgeschlagene*r Bedienstete*r gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW
Die Wahl der Mitglieder gilt für die Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Rat der Stadt oder aus dem Amt, das zur Wahl geführt hat, aus, so endet seine Wahl als Vertreter der Entsorgung Herne AöR.
Sachverhalt:
Die Entsorgung Herne AöR ist für das Stadtgebiet Herne Mitglied im EKOCity Abfallwirtschaftsverband (vgl. § 3 Abs. 1 der Satzung des EKOCity Abfallwirtschafts-verbandes).
Für die Verbandsversammlung sind nach § 8 Abs. 1 der Satzung des EKOCity Abfallwirtschaftsverbandes für die Entsorgung Herne nur Mitglieder der Vertretungen der AöR bzw. des Rates der Stadt Herne wählbar.
Die Satzung der Entsorgung Herne AöR sieht in § 2 Abs. 3 vor, dass über „die Beteiligung an (…) einem Zweckverband und die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte in deren Organen (…) der Verwaltungsrat nach § 6“ entscheidet:
„Der Verwaltungsrat entscheidet über: (…)
15. Entsendung der Vertreter der Anstalt in die Verbandsversammlung eines Zweckverbandes (…). Soweit die Besetzung weiterer Organe eines Zweckverbandes oder sonstiger Verbandsgremien zu erfolgen hat, obliegt die Ausübung des Vorschlagsrechtes ebenfalls dem Verwaltungsrat. (…)
Im Falle der Nummer 15 sollen zu den zu entsendenden Vertretern der Vorsitzende des Verwaltungsrates und/oder der Vorstand gehören und sind die vom Rat der Stadt vorzuschlagenden Ratsmitglieder zu berücksichtigen“ (§ 6 (3) der Satzung der Entsorgung Herne AöR).
Neben Mitgliedern für die Verbandsversammlung, für die die Einwohnerzahl der jeweiligen Stadt maßgebend sind (vgl. § 8 Abs. 2 der Satzung des EKOCity Abfallwirtschafts-verbandes), sind die Hauptverwaltungsbeamte*innen der Mitgliedskörperschaften oder die von den Hauptverwaltungsbeamten*innen vorgeschlagenen Beamten*innen oder Angestellten Mitglieder der Verbandsversammlung. Sie sind von ihren Vertretungsorganen in diese zu wählen. Sie sind nicht auf die Zahl der Mitglieder nach § 8 Abs. 2 der Satzung des EKOCity Abfallwirtschaftsverbandes anzurechnen. Dies gilt auch für den Hauptverwaltungsbeamten*in der Stadt Herne (§ 8 Abs. 6 der Satzung des EKOCity Abfallwirtschaftsverbandes).
Da im Zuge der Neubesetzung der Mandate im November 2020 auch der Vorsitz des Verwaltungsrates der Entsorgung von Herrn Stadtdirektor Dr. Hans Werner Klee auf Herrn Stadtbaurat Karlheinz Friedrichs gewechselt hat, soll auch die Besetzung in der Verbandsversammlung entsprechend geändert werden. Statt Herrn Stadtdirektor Dr. Hans Werner Klee soll Herr Stadtbaurat Karlheinz Friedrichs vorgeschlagen werden. Der Verwaltungsrat der Entsorgung Herne AöR hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2020 – unter Vorbehalt des Vorschlags des Rates der Stadt – Herrn Stadtbaurat Karlheinz Friedrichs gewählt.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Dr. Klee
Stadtdirektor
Anlagen:
Keine