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Finanzielle Auswirkungen in Euro
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.:6101 Bez.:Steuern | Nr.:1 Bez.:Steuern und ähnliche Abgaben | keine |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt:
„Zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie werden die am 01.04.2020 von Herrn Oberbürgermeister Dr. Frank Dudda und Frau Stadtverordnete Bettina Szelag beschlossene und vom Rat der Stadt am 19.05.2020 genehmigte Dringlichkeitsentscheidung sowie die vom Rat der Stadt am 23.06.2020 beschlossene Modifizierung der steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus auf Empfehlung des Deutschen Städtetages für die Ausgestaltung abgabenbezogener Liquiditätshilfen der Städte und Gemeinden an Unternehmen zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus vom 17.11.2020 (Anlage 1) und des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) über steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus vom 22.12.2020 (Anlage 2) über den 31.12.2020 hinaus bis auf Weiteres wie folgt verlängert:
1. Gewerbesteuer
a) Stundungen von Gewerbesteuern im vereinfachten Verfahren
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der COVID-19-Pandemie betroffene Gewerbesteuerpflichtige können bis zum 30.06.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen oder fällig werdenden Gewerbesteuern im erleichterten Stundungsverfahren stellen. Die Stundung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zunächst für drei bis sechs Monate gewährt werden. Stundungen bzw. Anschlussstundungen für die bis zum 30.06.2021 fälligen Gewerbesteuern über den 30.06.2021 hinaus sind besonders zu begründen und können nur mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen bei der Stundung der Gewerbesteuern kann verzichtet werden. Stundungszinsen werden nicht erhoben.
b) Herabsetzungen von Vorauszahlungen auf Gewerbesteuern
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Gewerbesteuerpflichtige können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer im erleichterten Antragsverfahren stellen. Die Steuerpflichtigen müssen entstandene Schäden nicht im Einzelnen wertmäßig nachweisen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen werden keine strengen Anforderungen gestellt.
c) Mittelbar Betroffene
Für die nur mittelbar Betroffenen gelten im Stundungsverfahren sowie bei Herabsetzungsanträgen die allgemeinen Grundsätze (§ 222 Abgabenordnung – AO). Allerdings ist aufgrund der aktuellen Entwicklung davon auszugehen, dass grundsätzlich sehr viele Branchen und Personen von den Auswirkungen der Corona-Krise unmittelbar und erheblich betroffen sind. Es reichen plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat.
2. Grundsteuer
a) Stundungen von Grundsteuern im vereinfachten Verfahren
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der COVID-19-Pandemie betroffene Grundsteuerpflichtige können bis zum 30.06.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen oder fällig werdenden Grundsteuern im erleichterten Stundungsverfahren stellen. Die Stundung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zunächst für drei bis sechs Monate gewährt werden. Stundungen bzw. Anschlussstundungen für die bis zum 30.06.2021 fälligen Grundsteuern über den 30.06.2021 hinaus sind besonders zu begründen und können nur mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden nicht erhoben.
Als unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene können Grundsteuerpflichtige gelten, bei denen aufgrund behördlicher Anordnungen die Betriebsstätten geschlossen sind.
b) Mittelbar Betroffene
Darüber hinaus sind Stundungen der Grundsteuer möglich bei Anträgen von grundsteuerpflichtigen Unternehmen, deren Umsätze aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus erheblich eingebrochen sind und bei Anträgen von Klein-Vermietern, deren Mieter die Mietzahlungen mit Hinweis auf Corona-bedingte Liquiditäts- und Einkommensausfälle vorübergehend eingestellt haben, sofern die Vermieter bisher von diesen laufenden Mieteinnahmen den Lebensunterhalt maßgeblich bestritten haben.
Bei Anträgen von Eigentümern selbstgenutzter Wohngrundstücke sind Stundungen nur nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 222 AO) möglich.
3. Vergnügungs- und Wettbürosteuer
a) Steueranmeldungen von Vergnügungs- und Wettbürosteuern
Steueranmeldungen werden während der Dauer einer behördlich angeordneten Schließung der entsprechenden Einrichtungen nicht angemahnt. Insoweit werden keine Schätzungsbescheide erlassen und auch keine Verspätungszuschläge festgesetzt.
b) Stundungen von Vergnügungs- und Wettbürosteuern
Eine Stundung der Steuern für Zeiträume, die vor oder nach Schließung der Einrichtungen liegen, kommt im Regelfall nicht in Betracht. Stundungen sind nur nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 222 AO) möglich.“
Sachverhalt:
Nach einer Beruhigung der Corona-Krise im Sommer 2020 hat die zweite Welle von Neuinfektionen im Herbst und Winter dazu geführt, dass die Bundesregierung sowie die Regierungen der Länder einen zweiten Lockdown über den Jahreswechsel hinaus bis mindestens Ende Januar 2021 beschlossen haben, der zu neuen wirtschaftlichen Schäden bei betroffenen Unternehmen führen wird und zudem die wirtschaftliche Erholung in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
Auf kommunaler Ebene herrscht nach wie vor die Auffassung, dass eine Unterstützung der örtlichen Wirtschaft bei der Liquiditätssicherung weiterhin zweckmäßig ist. Der Deutsche Städtetag hat die Empfehlung zur Fortführung der abgabenbezogenen Liquiditätshilfen über den 31.12.2020 hinaus an das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG NRW) weitergeleitet und dabei auf die besondere Lage der Stärkungspaktkommunen hingewiesen. Bisher hat es seitens des MHKBG NRW keinen Widerspruch gegen die Fortführung der o.a. Maßnahmen gegeben.
Mit Schreiben vom 22.12.2020 (GZ: IV A 3 – S 0336/20/10001 :25; DOK: 2020/1346856, hier Anlage 2) hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus im Bereich der Unternehmensbesteuerung (Einkommen- und Körperschaftsteuer) erklärt. Daraus resultiert auf Seiten der Wirtschaft wie auch der Bundes- und Landespolitik eine Erwartungshaltung, dass die kommunale Ebene vergleichbare Maßnahmen im Bereich der Gewerbe- und Grundsteuer ebenso verlängert. Es besteht somit die Gefahr, dass bei Verzicht auf freiwillige Maßnahmen auf kommunaler Ebene entsprechende gesetzliche Regelungen verabschiedet werden, die dann möglicherweise weitreichender sind.
Daher ist es zur Liquiditätssicherung der betroffenen Unternehmen und Bürgern geboten, die zurzeit bis zum 31.12.2020 geltenden steuerlichen Erleichterungen insbesondere bei der Grund- und Gewerbesteuer auf Antrag bis zum 30.06.2021/längstens 31.12.2021 zu verlängern.
Nachrichtlich: Die finanziellen Auswirkungen aus dieser Beschlussvorlage, die in Zusammenhang mit dem Gesamtkomplex „coronabedingte Ertragsausfälle“ stehen, sind bei der Haushaltsplanung für 2021 bereits berücksichtigt und verarbeitet worden.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Dr. Klee
Stadtdirektor
Anlagen:
1. Empfehlung des Deutschen Städtetages für die Ausgestaltung abgabenbezogener Liquiditätshilfen der Städte und Gemeinden an Unternehmen zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus vom 17.11.2020
2. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.12.2020 (GZ: IV A 3 – S 0336/20/10001 :25; DOK: 2020/1346856)
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Deutscher Städtetag Handlungsempfehlung Coronahilfen 17.11.2020 (156 KB) | |||
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2 | öffentlich | Deutscher Städtetag Liquiditätshilfen Corona 17.11.2020 (149 KB) | |||
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3 | öffentlich | BMF_2020-12-22-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus-verlaengerung (33 KB) |