Herr Stadtrat Friedrichs erläutert für die Verwaltung den Sachstand aus Sicht der Bauaufsicht wie folgt:
Der Antrag auf Bauvorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses und 40 Reihenhäusern in 5 Reihen nebst 34 Garagen und 49 Stellplätzen war nicht prüffähig, da kein Bodengutachten zum Nachweis der gesunden Wohnverhältnisse vorgelegt wurde.
Die Bauvoranfrage wurde aufgrund dieser fehlenden Bauvorlage durch die Bauaufsichtsbehörde zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung hat der Antragsteller Klage erhoben, über die das Gericht noch nicht entschieden hat.
Das Abbruchverfahren „Abbruch ehemalige Schraubenfabrik und Nebengebäude (nordwestlicher Teil)“ ist noch nicht abgeschlossen. Auf dem Grundstück liegen noch zu beseitigende Mieten, so dass die abschließende gutachterliche Dokumentation nicht erfolgen kann.
Für das Gelände wurden im Mai des vergangenen Jahres insgesamt 35 Bauanträge angekündigt. Sie sollten die Errichtung von 30 Einfamilienreihenhäusern, 2 Mehrfamilienhäusern, 1 Schallschutzwand, 1 Erschließungsstraße und 1 Garagenanlage umfassen.
Keiner der Anträge wurde bisher gestellt.
Nach telefonischer Auskunft des Architekturbüros AGIS, Frau Jung, wird derzeit an einer verdichteten Bebauung des Gebietes geplant. Dies gestaltet sich allerdings schwierig.
Herr Wixforth vom Fachbereich 51 / Umwelt und Stadtplanung ergänzt, dass die im Rahmen des Abbruchs der westlichen Teilfläche angefallenen Abbruchmaterialien entgegen den Vorgaben der Abbruchgenehmigung bis heute nicht vollständig entsorgt wurden.
Der Grundstückseigentümer wurde deshalb bereits mit abfallrechtlicher Ordnungsverfügung vom 10.02.2016 zur Entsorgung der nach dem Abbruch auf dem Grundstück verbliebenen Abfälle aufgefordert.
Gegen diese Ordnungsverfügung wurde seitens des Grundstückseigentümers Klage erhoben, weil er zumindest Teile der Abbruchmaterialien noch als Recycling-Material einsetzen möchte.
Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen über die Klage steht noch aus.
Erst anschließend können seitens der Verwaltung ggf. weitere Maßnahmen in Bezug auf die auf dem Grundstück noch lagernden nicht mehr verwertbaren Abfälle ergriffen werden.