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Im Rahmen
der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Offenlage sind von
Herrn Tinnemann und den anerkannten Naturschutzverbänden Bedenken und
Anregungen geäußert worden, über die gesondert zu entscheiden ist:
1.Schreiben
des Herrn Franz Josef
Tinnemann vom 21.02.2005
Beschlussvorschlag:
Herr Tinnemann teilt mit, dass er die Änderung Nr. 19 des
Landschaftsplanes in der bisherigen Form ablehnt. Sein Einspruch begründet
sich darin, dass durch das Vorhaben sein Grundstück an der Castroper Straße
(westlich des Sodinger Baches) für eine eventuelle spätere Nutzung wertlos
wird. Er bittet, sein Eigentum aus der Planänderung herauszunehmen.
Der Rat der Stadt beschließt:
Der
Anregung wird nicht gefolgt.
Die Fläche ist im
Zusammenhang mit den benachbarten Grundstücken ein wichtiger Puffer zum
benachbarten Naturschutzgebiet.
Durch die
Landschaftsplanänderung wird die Fläche auch nicht für eine spätere Nutzung
wertlos. Die hausgärtnerische Nutzung hat Bestandsschutz und wird durch die
Landschaftsplanänderung nicht tangiert.
Ein Recht zur baulichen
Nutzung ist auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben, da es sich um eine
Fläche im baulichen Außenbereich handelt.
2.Schreiben
der anerkannten Naturschutzverbände vom 10.03.2005
Beschlussvorschlag:
1.Die
Naturschutzverbände schließen sich den Anregungen und Bedenken des
Landschaftsbeirates in der Sitzung vom 29.06.04 an.
a)Rückbaugebot auf die ursprünglichen LSG-Grenzen bei Nichtinanspruch-nahme der neu zu errichtenden An- lagen oder bei Betriebsaufgabe des
Verursachers.
b)Abpflanzung mit einheimischen Ge- hölzen (mehrreihig) zum LSG.
Der Rat der Stadt beschließt:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Es gibt keine
gesetzliche Grundlage, ein Rückbaugebot im Landschaftsplan festzusetzen.
Ein Beschluss ist nicht zu fassen.
Im Rahmen der
Grundstücksverhandlungen wurde die Zahlung eines zweckgebundenen Ersatzgeldes
an die Stadt Herne, Untere Landschaftsbehörde vereinbart. Dieses Ersatzgeld
wurde bereits gezahlt. Die Untere Landschaftsbehörde wird die Abpflanzung der
Grenzen des Landschaftsschutzgebietes zum Gewerbegrundstück veranlassen.
2.Die
Naturschutzverbände regen an, das Entwicklungsziel 9.11 – “Erhaltung von
Freiflächen bis zur Realisierung von Grünflächen durch die Bauleitplanung” –
für den naturnahen Erholungsraum “Uhlenbruch” und das ehemalige
Klärteichgelände zu überprüfen.
Die Grünflächen sind realisiert, deshalb erscheint aufgrund der ökologischen
Bedeutung das Entwicklungsziel 1 (Erhalt der derzeitigen Landschaftsstruktur)
für angemessen.
Ein Beschluss ist nicht zu fassen.
Die Fläche ist nicht
Bestandteil des aktuellen Landschaftsplanänderungsverfahrens. Da die
Grünflächen jedoch realisiert und damit das Entwicklungsziel erreicht wurde,
kann in einem zukünftigen Landschaftsplanänderungsverfahren die Einstufung in
einen anderen Entwicklungsstatus eingebracht werden.
3.Die
Naturschutzverbände begrüßen die geplante Gestaltung von Landschaft im
Bereich 2.4 (Ackerfläche). Zur Festsetzung 7.7.9.2 möchten sie zu bedenken
geben:
Es handelt sich bei 2.4 um eine seit Menschengedenken ackerbaulich genutzte
Fläche. Der Planungsatlas der Stadt Herne gibt für den wesentlichen Teil der
Fläche keine Einwirkungen durch den Kohleabbau der Zeche Mont-Cenis an. Es
haben weder Anschüttungen noch Verfüllungen mit bergbautypischen Materialien
stattgefunden, auf denen sich typische Folgestadien von Zechenbrachen
entwickeln könnten.
Diese ruhrgebietstypischen Lebensgemeinschaften auf Schwerindustriestandorten
entwickeln sich nur unter extremen Lebensbedingungen von Nährstoffarmut,
Trockenheit und Wärme. Auf Bergematerial oder von der Eisen- und
Stahlerzeugung geprägten Böden sind sie der Konkurrenz anderer Arten
gewachsen.
Auf gut gedüngten traditionellen Ackerböden sind Ansiedlung und Erhalt
bergbautypischer Pflanzen und Tiere unnatürlich und nur mit großem Aufwand zu
verwirklichen und zu erhalten.
Die Naturschutzverbände hatten seinerzeit in den diversen Stellungnahmen zum
Bebauungsplan “Mont-Cenis” den Erhalt von bergbautypischen Flächen mit
Bergematerial und über die Stadtgrenzen hinaus beachteten Vorkommen von
Pflanzen und Tieren gefordert. Leider wurde auf dem großen ehemaligen
Zechengelände davon nichts verwirklicht.
Ein Beschluss ist nicht zu fassen.
Die Anregung widerspricht
nicht den aktuellen Festsetzungen 7.7.9.2 und den Darstellungen für die
Entwicklungsräume 2.4 und 3.1.
Die Festsetzung 7.7.9.2
differenziert nämlich nicht hinsichtlich der Zuordnung der
Landschaftsentwicklungsmaßnahmen. Aus den textlichen Erläuterungen für die
Entwicklungsräume geht jedoch hervor, dass die Widerherstellung der typischen
Strukturen der Industriebrachen dem Entwicklungsraum 3.1 zugeordnet sind. Für
den Entwicklungsraum 2.4 ist eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden
Elementen vorgesehen.
4.Anregung
zu einer Planänderung in der Zukunft (LSG 7.2.2.21).
Wie man entsprechenden Informationen der Herner Wirtschaft entnehmen kann,
stehen reichlich Gewerbeflächen zur Verfügung.
Die Naturschutzverbände regen daher an, die natürliche Landschaftsgliederung
mit Hecke, Weg (Straße) und Baumreihen im Westen des LSG’s als Grenze zum
Gewerbegebiet Gewerkenstraße festzusetzen.
Es ist unverständlich, dass so markante Landschaftselemente wie eine breite
artenreiche Hecke und eine gliedernde Reihe alter Bäume dem Gewerbegebiet
zugeschlagen wurden. Die Grenze zum LSG wurde willkürlich von Süd nach Nord
durch den Acker gezogen. So entstand östlich des Weges ein 20 – 50 m breiter
Streifen. Eine Ansiedlung von Gewerbe auf diesem Streifen unbelasteten Ackerlandes
erscheint wirtschaftlich und ökologisch als nicht vernünftig.
Ein Beschluss ist nicht zu fassen.
Die Festsetzung der westlichen Grenze des LSG’s erfolgte im
Rahmen der 12. Änderung des Landschaftsplanes (rechtskräftig seit 06.06.1998)
in Anpassung an den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 108 (Castroper
Straße / An der Linde). Dieser Bebauungsplan hat noch keine Rechtskraft. Die
Verwaltung wird die Anregung der Naturschutzverbände aufnehmen und prüfen, ob
die Zielsetzung des Bebauungsplanes für diesen Bereich weiterhin besteht oder
im Rahmen eines zukünftigen Landschaftsplanänderungsverfahrens diese
Teilfläche in das Landschaftsschutzgebiet integriert werden kann.
Der
Oberbürgermeister
In
Vertretung
(Terhoven)
12.04.2005 - Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Ö 3 - beschlossen
Beschlussvorschlag:
Zu 1.:Schreiben
des Herrn Franz JosefTinnemann
vom 21.02.2005
Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden
Beschluss zu fassen:
Der
Rat der Stadt beschließt:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Fläche ist im Zusammenhang mit
den benachbarten Grundstücken ein wichtiger Puffer zum benachbarten
Naturschutzgebiet.
Durch die Landschaftsplanänderung
wird die Fläche auch nicht für eine spätere Nutzung wertlos. Die
hausgärtnerische Nutzung hat Bestandsschutz und wird durch die
Landschaftsplanänderung nicht tangiert.
Ein Recht zur
baulichen Nutzung ist auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben, da es sich um
eine Fläche im baulichen Außenbereich handelt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig mit Enthaltungen
dafür:9
dagegen:0
Enthaltung:6
Zu 2.: Schreiben
der anerkannten Naturschutzverbände vom 10.03.2005
Zu 2.1a):Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der
Stadt beschließt:
Der Anregung
wird nicht gefolgt.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage,
ein Rückbaugebot im Landschaftsplan festzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig mit Enthaltungen
dafür:9
dagegen:0
Enthaltung:6
b) Ein
Beschluss ist nicht zu fassen.
Zu 2.2Ein
Beschluss ist nicht zu fassen.
Zu 2.3Ein Beschluss ist nicht zu fassen.
Zu 2.4Ein Beschluss ist
nicht zu fassen.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig mit Enthaltungen
dafür:9
dagegen:0
Enthaltung:6
13.04.2005 - Ausschuss für Umweltschutz
Ö 8 - beschlossen
Zu 1
Zu 1.:Schreiben
des Herrn Franz Josef Tinnemann vom 21.02.2005
Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss für Umweltschutz empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der
Stadt beschließt:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Fläche ist im Zusammenhang mit
den benachbarten Grundstücken ein wichtiger Puffer zum benachbarten
Naturschutzgebiet.
Durch die Landschaftsplanänderung
wird die Fläche auch nicht für eine spätere Nutzung wertlos. Die hausgärtnerische
Nutzung hat Bestandsschutz und wird durch die Landschaftsplanänderung nicht
tangiert.
Ein Recht zur
baulichen Nutzung ist auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben, da es sich um
eine Fläche im baulichen Außenbereich handelt.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
dafür:20
dagegen:0
Enthaltung:0
Zu 2.1:Schreiben
der anerkannten Naturschutzverbände vom 10.03.2005
a)Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss für Umweltschutz empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der
Stadt beschließt:
Der Anregung
wird nicht gefolgt.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage,
ein Rückbaugebot im Landschaftsplan festzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
dafür:20
dagegen:0
Enthaltung:0
b)Ein Beschluss ist nicht zu fassen.
Zu 2.2:Ein
Beschluss ist nicht zu fassen.
Zu 2.3:Ein
Beschluss ist nicht zu fassen.
Zu 2.4:Ein Beschluss ist nicht
zu fassen.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
dafür:20
dagegen:0
Enthaltung:0
20.04.2005 - Bezirksvertretung Sodingen
Ö 11 - beschlossen
Nach der Stellungnahme der Verwaltung und anschließender Aussprache
beantragt Frau Meißner-Moroz eine Sitzungsunterbrechung
Nach der Stellungnahme der Verwaltung und
anschließender Aussprache beantragt Frau Meißner-Moroz eine
Sitzungsunterbrechung. Die Sitzung wird von 19:25 – 19:30 Uhr unterbrochen.
Beschluss:
Die
Bezirksvertretung empfiehlt dem Rat der Stadt, folgende Beschlüsse zu fassen:
Im Rahmen
der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Offenlage sind von
Herrn Tinnemann und den anerkannten Naturschutzverbänden Bedenken und
Anregungen geäußert worden, über die gesondert zu entscheiden ist:
1.Schreiben
des Herrn Franz Josef
Tinnemann vom 21.02.2005
Beschluss:
Herr Tinnemann teilt mit, dass er die Änderung Nr. 19 des
Landschaftsplanes in der bisherigen Form ablehnt. Sein Einspruch begründet
sich darin, dass durch das Vorhaben sein Grundstück an der Castroper Straße
(westlich des Sodinger Baches) für eine eventuelle spätere Nutzung wertlos
wird. Er bittet, sein Eigentum aus der Planänderung herauszunehmen.
Der Rat der Stadt beschließt:
Der
Anregung wird nicht gefolgt.
Die Fläche ist im
Zusammenhang mit den benachbarten Grundstücken ein wichtiger Puffer zum
benachbarten Naturschutzgebiet.
Durch die
Landschaftsplanänderung wird die Fläche auch nicht für eine spätere Nutzung
wertlos. Die hausgärtnerische Nutzung hat Bestandsschutz und wird durch die
Landschaftsplanänderung nicht tangiert.
Ein Recht zur baulichen
Nutzung ist auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben, da es sich um eine
Fläche im baulichen Außenbereich handelt.
Abstimmungsergebnis:
dafür:10
dagegen:6
Enthaltungen:0
2.Schreiben
der anerkannten Naturschutzverbände vom 10.03.2005
Beschluss:
1.Die
Naturschutzverbände schließen sich den Anregungen und Bedenken des Landschaftsbeirates
in der Sitzung vom 29.06.04 an.
a)Rückbaugebot auf die ursprünglichen LSG-Grenzen bei Nichtinanspruch-nahme der neu zu errichtenden An- lagen oder bei Betriebsaufgabe des
Verursachers.
b)Abpflanzung mit einheimischen Ge- hölzen (mehrreihig) zum LSG.
Der Rat der Stadt beschließt:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Es gibt keine
gesetzliche Grundlage, ein Rückbaugebot im Landschaftsplan festzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
dafür:10
dagegen:6
Enthaltungen:0
Ein Beschluss ist nicht zu fassen.
Im Rahmen der
Grundstücksverhandlungen wurde die Zahlung eines zweckgebundenen Ersatzgeldes
an die Stadt Herne, Untere Landschaftsbehörde vereinbart. Dieses Ersatzgeld
wurde bereits gezahlt. Die Untere Landschaftsbehörde wird die Abpflanzung der
Grenzen des Landschaftsschutzgebietes zum Gewerbegrundstück veranlassen.
2.Die
Naturschutzverbände regen an, das Entwicklungsziel 9.11 – “Erhaltung von
Freiflächen bis zur Realisierung von Grünflächen durch die Bauleitplanung” –
für den naturnahen Erholungsraum “Uhlenbruch” und das ehemalige
Klärteichgelände zu überprüfen.
Die Grünflächen sind realisiert, deshalb erscheint aufgrund der ökologischen
Bedeutung das Entwicklungsziel 1 (Erhalt der derzeitigen Landschaftsstruktur)
für angemessen.
Ein Beschluss ist nicht zu fassen.
Die Fläche ist nicht
Bestandteil des aktuellen Landschaftsplanänderungsverfahrens. Da die
Grünflächen jedoch realisiert und damit das Entwicklungsziel erreicht wurde,
kann in einem zukünftigen Landschaftsplanänderungsverfahren die Einstufung in
einen anderen Entwicklungsstatus eingebracht werden.
3.Die
Naturschutzverbände begrüßen die geplante Gestaltung von Landschaft im
Bereich 2.4 (Ackerfläche). Zur Festsetzung 7.7.9.2 möchten sie zu bedenken
geben:
Es handelt sich bei 2.4 um eine seit Menschengedenken ackerbaulich genutzte
Fläche. Der Planungsatlas der Stadt Herne gibt für den wesentlichen Teil der
Fläche keine Einwirkungen durch den Kohleabbau der Zeche Mont-Cenis an. Es haben
weder Anschüttungen noch Verfüllungen mit bergbautypischen Materialien
stattgefunden, auf denen sich typische Folgestadien von Zechenbrachen
entwickeln könnten.
Diese ruhrgebietstypischen Lebensgemeinschaften auf Schwerindustriestandorten
entwickeln sich nur unter extremen Lebensbedingungen von Nährstoffarmut,
Trockenheit und Wärme. Auf Bergematerial oder von der Eisen- und
Stahlerzeugung geprägten Böden sind sie der Konkurrenz anderer Arten
gewachsen.
Auf gut gedüngten traditionellen Ackerböden sind Ansiedlung und Erhalt
bergbautypischer Pflanzen und Tiere unnatürlich und nur mit großem Aufwand zu
verwirklichen und zu erhalten.
Die Naturschutzverbände hatten seinerzeit in den diversen Stellungnahmen zum
Bebauungsplan “Mont-Cenis” den Erhalt von bergbautypischen Flächen mit
Bergematerial und über die Stadtgrenzen hinaus beachteten Vorkommen von
Pflanzen und Tieren gefordert. Leider wurde auf dem großen ehemaligen
Zechengelände davon nichts verwirklicht.
Ein Beschluss ist nicht zu fassen.
Die Anregung
widerspricht nicht den aktuellen Festsetzungen 7.7.9.2 und den Darstellungen
für die Entwicklungsräume 2.4 und 3.1.
Die Festsetzung 7.7.9.2
differenziert nämlich nicht hinsichtlich der Zuordnung der
Landschaftsentwicklungsmaßnahmen. Aus den textlichen Erläuterungen für die
Entwicklungsräume geht jedoch hervor, dass die Widerherstellung der typischen
Strukturen der Industriebrachen dem Entwicklungsraum 3.1 zugeordnet sind. Für
den Entwicklungsraum 2.4 ist eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden
Elementen vorgesehen.
4.Anregung
zu einer Planänderung in der Zukunft (LSG 7.2.2.21).
Wie man entsprechenden Informationen der Herner Wirtschaft entnehmen kann,
stehen reichlich Gewerbeflächen zur Verfügung.
Die Naturschutzverbände regen daher an, die natürliche Landschaftsgliederung
mit Hecke, Weg (Straße) und Baumreihen im Westen des LSG’s als Grenze zum
Gewerbegebiet Gewerkenstraße festzusetzen.
Es ist unverständlich, dass so markante Landschaftselemente wie eine breite
artenreiche Hecke und eine gliedernde Reihe alter Bäume dem Gewerbegebiet
zugeschlagen wurden. Die Grenze zum LSG wurde willkürlich von Süd nach Nord
durch den Acker gezogen. So entstand östlich des Weges ein 20 – 50 m breiter
Streifen. Eine Ansiedlung von Gewerbe auf diesem Streifen unbelasteten
Ackerlandes erscheint wirtschaftlich und ökologisch als nicht vernünftig.
Ein Beschluss ist nicht zu fassen.
Die Festsetzung der westlichen Grenze des LSG’s erfolgte im
Rahmen der 12. Änderung des Landschaftsplanes (rechtskräftig seit 06.06.1998)
in Anpassung an den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 108 (Castroper
Straße / An der Linde). Dieser Bebauungsplan hat noch keine Rechtskraft. Die
Verwaltung wird die Anregung der Naturschutzverbände aufnehmen und prüfen, ob
die Zielsetzung des Bebauungsplanes für diesen Bereich weiterhin besteht oder
im Rahmen eines zukünftigen Landschaftsplanänderungsverfahrens diese
Teilfläche in das Landschaftsschutzgebiet integriert werden kann.
03.05.2005 - Haupt- und Finanzausschuss
Ö 19 - beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Der
Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu
fassen:
Zu 1.: Schreibendes Herrn Franz Josef Tinnemann vom
21.02.2005
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
beschließt:
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
Abstimmungsergebnis:
dafür:16
dagegen:-
Enthaltung:-
Zu
2.1a).: Schreibender anerkannten Naturschutzverbände vom
10.03.2005
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
beschließt:
Der Anregung wird nicht
gefolgt.
Abstimmungsergebnis:
dafür:16
dagegen:-
Enthaltung:-
Zu
2.1b)Ein Beschluss ist nicht zu
fassen.
10.05.2005 - Rat der Stadt
Ö 17 - beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Zu 1.:Schreiben des Herrn Franz Josef Tinnemann vom 21.02.2005
Beschluss:
Der
Rat der Stadt beschließt:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Abstimmungsergebnis:
dafür:58
dagegen:-
Enthaltung:-
Zu 2:Schreiben der anerkannten
Naturschutzverbände vom 10.03.2005
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