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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2005/0406  

Betreff: Änderung des Vertrages über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gem. § 44 b SGB II
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Stefanski, Monika
Federführend:FB 41 - Soziales Beteiligt:FB 41 - Soziales
Bearbeiter/-in: Mielke, Marion   
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
03.05.2005 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Vorberatung
10.05.2005 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 Haushaltsstelle:

 Verw.-/Vermögenshaushalt:

xxx

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt stimmt dem als Anlage beigefügten geänderten Vertragsentwurf über die Gründung und Ausgestaltung einer ARGE sowie der Übertragung von Aufgaben gem. § 22 SGB II und § 23 Absatz 3 SGB II zu. Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Vertrag mit der Agentur für Arbeit Bochum abzuschließen.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt hat in der Sitzung am 15.03.05 den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gem. §§ 53 ff SGB X über die Gründung und Ausgestaltung einer ARGE  gem. § 44b SGB II  zwischen der Agentur für Arbeit Bochum und der Stadt Herne beschlossen. Der Vertrag ist bisher von den Vertragsparteien noch nicht unterzeichnet.

 

§ 11 Abs. 2 des Vertrages sieht vor, dass je ein Job-Center für die Standorte Herne und Wanne eingerichtet wird. Falls geeignete Räumlichkeiten aus dem Bestand der Vertragsparteien nicht zur Verfügung stehen, werden die notwendigen Anmietungen gem. § 11 Abs. 3 durch die Agentur für Arbeit vorgenommen.

 

Während für den ARGE-Standort Herne voraussichtlich ausreichende Räumlichkeiten im Gebäude der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen, ist dies für den Standort Wanne nicht der Fall. Die Agentur für Arbeit hat daher die Anmietung von Räumlichkeiten für die Gesamtdauer des Vertrages, gem. § 24 Abs. 1 vom 01.07.05 bis 31.12.05, öffentlich ausgeschrieben. Nach entsprechender Auswertung der eingegangenen Angebote wird ein Anbieter, der die erforderlichen Büroflächen in einem Gebäude anbieten kann, den Zuschlag erhalten.

 

Die Vertragsverhandlungen zur Anmietung sind weitestgehend abgeschlossen, so dass der Mietvertrag durch die Agentur unterzeichnet werden und mit den erforderlichen Umbauarbeiten begonnen werden kann.

Eine Mitunterzeichnung des Vertrages durch die Stadt Herne kommt auf Grund der vertraglichen Regelung in § 11 des Vertrages nicht in Betracht.

 

In § 24 Abs. 3 des Vertrages ist ein jährliches Kündigungsrecht der Vertragsparteien zum 31. Dezember eines jeden Jahres, erstmalig zum 31.12.2007 vorgesehen. Sollte die Stadt Herne von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen, endet zwar der ARGE-Vertrag, die Verbindlichkeiten der Agentur für Arbeit aus dem Mietvertrag würden jedoch bis zum 31.12.2010 weiter bestehen. Dieser Sachverhalt träfe natürlich auch auf alle möglichen weiteren Anmietungen von Räumlichkeiten für die ARGE zu, so fern eine Vertragsdauer über den 31.12.2007 hinaus vorgesehen ist.

 

Diese Problematik der ausschließlichen Haftung der Agentur aus der Anmietung von Räumlichkeiten für die ARGE ergibt sich ebenfalls bei einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung vor dem 31.12.2010 sowie einer theoretischen möglichen künftigen Änderung des SGB II, die es den Kommunen ermöglichen könnte, die Aufgaben des SGB II vor dem 31.12.2010 in Eigenverantwortung zu übernehmen.

 

Um zu einem fairen Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien für die dargestellten Sachverhalte in der Haftungsfrage zu gelangen, ist eine Vertragsanpassung notwendig.

 

Zur Aufnahme der erforderlichen vertraglichen Regelungen zur Haftung für fortbestehende Verbindlichkeiten aus der angemieteten Infrastruktur der ARGE Herne wurden folgende Paragraphen des Vertrages geändert bzw. ergänzt:

 

§ 11 Abs. 3

§ 21 Abs. 4

§ 21 Abs. 5

§ 25 Abs. 2

 

Als Anlage ist der nunmehr unterzeichnungsreife geänderte Vertragsentwurf beigefügt.

 

Den in Fettdruck gekennzeichneten Änderungen haben auf der kommunalen Seite die am Verhandlungsprozess beteiligten Fachbereiche Service und Informationstechnik, Recht, Soziales, die Gleichstellungsstelle sowie das Gebäudemanagement Herne zugestimmt.

 

Die Verwaltung bittet, den oben genannten Beschluss zu fassen.  

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Meinolf Nowak

Anlagen:

Anlagen:

 

Geänderter Vertragsentwurf

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich ÖRV Stadt Herne Endfassung V5 (211 KB) PDF-Dokument (116 KB)