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Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes Eickel genehmigt die nachstehend aufgeführte Dringlichkeitsentscheidung die am .......... 2006 von Herrn Bezirksvorsteher Paulus und Herrn Bezirksverordneten Barzik gefasst worden ist:
„Herr Bezirksvorsteher Paulus und Herr Bezirksverordneter Barzik empfehlen gem. § 36 Abs. 5 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung folgenden Beschluss zu fassen:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt:
Dem mit Datum vom 04.09.2006 beantragten Vorhaben zur Errichtung einer Stellplatzanlage an der Edmund-Weber-Straße (im Bereich des Lohofer Feldes) – Aktenzeichen 63/90600847/II – wird gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3 Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Herne in der Fassung vom 19.11.2002 planungsrechtlich unter der Voraussetzung zugestimmt, dass der erforderliche Nachweis über die naturschutzrechtliche Ausgleichsbilanzierung gemäß § 4a Landschaftsgesetz NRW nachgereicht wird.“
Sachverhalt:
Im evangelischen Krankenhaus in Eickel ist durch verschiedene bereits durchgeführte und weitere beabsichtigte Erweiterungen ein erhöhter Stellplatzbedarf entstanden bzw. wird weiter entstehen.
Zudem wurde im Juni 2006 ein Antrag zur Errichtung eines Ärztehauses an der Hordeler Straße/ Ecke Richard-Wagner-Straße eingereicht. Das Ärztehaus soll auf der Fläche der derzeitigen Stellplätze errichtet werden, so dass diese vollständig entfallen. Zudem entstünde durch das neue Ärztehaus ein zusätzlicher Stellplatzbedarf. Eine Baugenehmigung wurde bislang nicht erteilt, da die Frage der erforderlichen Stellplätze bislang nicht geklärt war.
Im Juli 2006 folgte nun der Antrag für die Errichtung einer Stellplatzanlage an der Edmund-Weber-Straße im Bereich des Lohofer Feldes. Die evangelische Krankenhausgemeinschaft Herne / Castrop-Rauxel GmbH, die sowohl Eigentümerin des Grundstücks für das Ärztehaus als auch der Fläche an der Edmund-Weber-Straße ist, möchte diesen Standort als Mitarbeiterparkplatz für das Krankenhauses und das Ärztehaus zur Verfügung stellen.
Das Grundstück befindet sich im Außenbereich gem. § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Da es sich um kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB handelt, ist von einem sonstigen Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB auszugehen. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Unter anderem liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht,
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts widerspricht,
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt oder die Wasserwirtschaft gefährdet,
7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Die Erschließung der Stellplatzanlage ist gesichert. Auf die Einzelpunkte hinsichtlich eventueller Beeinträchtigungen öffentlicher Belange wird im Folgenden eingegangen:
Zu 1.
Der Flächennutzungsplan stellt einen Teilbereich des Lohofer Feldes als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Krankenhaus“ dar. Der Rest des Lohofer Feldes ist als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Da der Flächennutzungsplan keine parzellenscharfe Flächenabgrenzung vornimmt, kann davon ausgegangen werden, dass eine Nutzung, die dem Krankenhaus dient, dem Flächennutzungsplan in diesem Bereich nicht widerspricht.
Zu 2.
Der Landschaftsplan beinhaltet keine Festsetzungen oder Entwicklungsziele für den Bereich des Lohofer Feldes.
Zu 3.
Bei schädlichen Umwelteinwirkungen handelt es sich in diesem Zusammenhang um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Gemeint ist damit das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Durch das Gutachten des TÜV Nord vom 25.08.2006 wird nachgewiesen, dass die schalltechnischen Anforderungen der TA-Lärm zu den Geräuschen vom Parkplatz erfüllt werden. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Lärmimmissionen sind daher nicht zu erwarten.
Zu 4.
Unwirtschaftliche Aufwendungen für die Stadt Herne sind nicht zu befürchten.
Zu 5.
Gemäß § 4 Landschaftsgesetz (LG) Nordrhein-Westfalen ist das Vorhaben ein Eingriff in Natur und Landschaft, der gemäß § 4a LG auszugleichen ist. Wird ein entsprechender Nachweis im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erbracht, ist von einer Beeinträchtigung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB nicht auszugehen.
Zu 6.-8.
Diese Punkte sind bei dem beantragten Vorhaben nicht relevant.
Unter der Voraussetzung, dass der entsprechende Nachweis hinsichtlich der Ausgleichsbilanzierung nachgereicht wird, ist das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich genehmigungsfähig.
Gemäß § 2 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Herne vom 19.11.2002 entscheidet der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben in Verfahren nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BauGB bei nicht privilegierten Außenbereichsvorhaben gemäß § 35 Absatz 2 BauGB.
Dementsprechend ist in dieser Form über das vorliegende Vorhaben zu entscheiden.
Die Angelegenheit ist eilbedürftig, weil die Gründungsarbeiten noch vor der Schlechtwetterperiode durchgeführt und Nachteile für den Bauherren vermieden werden sollen.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
(Terhoeven)
Anlage:
· Lageplan
· Dringlichkeitsentscheidung
Anlagen:
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1 | öffentlich | Dringlichkeitsentscheidung_Lohofer Feld (20 KB) | ![]() |