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Häufige Fragen

Was war vorher auf der Fläche?

Wo heute eine Brachfläche ist, wurde über 100 Jahre lang Steinkohle gefördert, über die Gleisanlagen abtransportiert, in Kokereien zu Koks weiterverarbeitet oder im benachbarten Steinkohlekraftwerk Shamrock zur Stromerzeugung genutzt. Damals sah es dort ganz anders aus und auf der Fläche standen viele große Gebäude. Der Betrieb endete 2001. Im Jahr 2013 wurde auch das Steinkohlekraftwerk Shamrock mit Ausnahme der Fernwärme-Heizzentrale stillgelegt.

Warum steht das Kraftwerk noch, aber das Bergwerk nicht mehr?

Dies liegt an den gesetzlichen Regelungen für den Bergbau in Deutschland. Das Bundesberggesetz fordert, dass bei der Stilllegung eines Bergwerks ein Abschlussbetriebsplanverfahren (ABP-Verfahren) durchgeführt wird. Das ABP-Verfahren verpflichtet Bergwerkseigentümer dazu, den Schutz vor Gesundheitsgefährdungen durch die frühere bergbauliche Nutzung sicherzustellen und die Geländeoberfläche wieder nutzbar zu machen. Die Aufsicht über das ABP-Verfahren hat die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde. Erst wenn das Verfahren abgeschlossen ist, geht die Zuständigkeit für die Fläche auf die Stadt Herne über und sie kann die zukünftige Nutzung verbindlich regeln. Eigentümerin und damit verantwortlich bleibt zunächst die RAG als ehemaliger Bergwerksbetreiber.

Das ABP-Verfahren ist sehr aufwendig und dauert für die Fläche General Blumenthal XI schon seit einigen Jahren. Im Zuge dessen wurden zwischen 2010 bis 2014 auch nach und nach die Übertageanlagen abgerissen. Durch den Bergbau gibt es auf der Fläche Bodenbelastungen. Deswegen steht noch die Bodensanierung an. Dazu wurden zunächst die Bereiche mit verunreinigtem Boden ermittelt. Anschließend werden entsprechende Sanierungsmaßnahmen festgelegt und durchgeführt. Dabei gibt es verschiedene, behördlich kontrollierte Vorgehensweisen. Sanierungsbedürftige Bereiche können entweder sicher abgedichtet werden oder sie werden ausgegraben, in ein sogenanntes Sicherungsbauwerk verbracht und mit einer Kunststoffdichtungsbahn kontrolliert abgedichtet. Anschließend erfolgt eine Abdeckung mit unbelastetem Boden sowie die Gestaltung und Modellierung als Landschaftsbauwerk.

Das Kraftwerk Shamrock liegt dagegen nicht im Eigentum der RAG. Das Bundesberggesetz gilt für Kraftwerke nicht. Es gibt auch keine anderen Gesetze, die den Rückbau von Steinkohlekraftwerken nach der Stilllegung vorschreiben. Daher besteht für den Eigentümer keine Verpflichtung, den Abriss vorzunehmen. Ob und wenn ja, wann er abreißt entscheidet allein der Uniper Konzern.

Darf man auf dem Gelände spazieren gehen?

Nein, das Gelände ist im Eigentum der RAG und darf wie jedes Privatgrundstück nicht ohne Erlaubnis der Eigentümerin betreten werden. Da der Eigentümerin die Verkehrsordnungs- und Sicherungspflichten obliegen, ist das Gelände eingezäunt. Aufgrund der laufenden Maßnahmen zur Beendigung der Bergaufsicht darf es wie jede Baustelle nicht unerlaubt betreten werden. Dies dient der eigenen Sicherheit.

Warum fühlen sich Kreuzkröten auf der Fläche wohl?

Dichtes Gebüsch und hohes Gras mögen Kreuzkröten überhaupt nicht. Die Tiere, die problemlos auf eine Handfläche passen, siedeln sich lieber auf unbewachsenen Sand- und Schotterflächen an. Dort können sie sich eingraben und verstecken. Ursprünglich kamen Kreuzkröten in den Überschwemmungsbereichen natürlicher Flussauen vor, wo sie im flachen Wasser ihre Eier ablegen konnten. Dieser Lebensraum ist durch Flussbegradigungen und Bebauung weitgehend verschwunden, sodass die Zahl an Kreuzkröten deutlich abgenommen hat. Heute gehört die Kröte daher zu den streng geschützten Arten. Unbebaute und unbewachsene Flächen mit Mulden, in denen sich Regenwasser sammeln kann - das sind Bereiche, die dem natürlichen Lebensraum von Kreuzkröten sehr ähneln. In Kombination mit den weitläufigen Schotterflächen als Überbleibsel der bergbaulichen Nutzung und dem geringen Pflanzenbewuchs stellt sich das Gelände als guter Ersatzlebensraum dar. Das haben auch die Kreuzkröten erkannt und sind entlang der Eisenbahnschienen auf das Gelände eingewandert.

Bild Adobe Stock

Was passiert mit den Kreuzkröten?

Die Kreuzkröten dürfen nicht getötet, verletzt oder gestört werden, da sie streng geschützt sind. Genauso dürfen die Lebensstätten der Kreuzkröten nicht zerstört oder beschädigt werden. Daher erfolgt die Sanierung der Fläche und die Vorbereitungen hierfür unter einer engen ökologischen Baubegleitung. Dabei stellen Sachverständige durch Anordnung bestimmter Maßnahmen während der Bauphase sicher, dass alle Bestimmungen zum Schutz der Tiere eingehalten werden. Die RAG als Eigentümerin kommt ihrer Verpflichtung nach, so dass zum Beispiel Bereiche, in denen mithilfe von Baggern der Umfang der Sanierung festgestellt werden musste, vorher eingezäunt, die dort gefundenen Kreuzkröten abgesammelt und in ein sogenanntes Ersatzhabitat auf Zeit in einem anderen Bereich des Geländes umgesiedelt wurden. Der Ersatzlebensraum ist so gestaltet wie es die Kreuzkröte gern hat: Mit Schotterhaufen, flachen Wasserbecken und wenig Pflanzenbewuchs. Er bleibt so lange bestehen, bis die Sanierung abgeschlossen ist.

Auch bei der späteren Entwicklung der Fläche wird dafür gesorgt, dass den Kröten nichts passiert. Deshalb wird schon während der Erstellung von Plänen für das Blumenthal-Gelände eine Lösung für die Kreuzkröten erarbeitet. Dabei werden die Regeln des Bundesnaturschutzgesetzes angewendet und vor der Entwicklung der Fläche dauerhafte Ersatzhabitate für die Kreuzkröten auf dem Gelände selbst und im Umfeld hergestellt. Dorthin werden die Kreuzkröten dann umgesiedelt.

Bild Landschaftsagentur Plus GmbH

2023-10-19