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Homepage / Wirtschaft, Bauen und Wohnen / Gewerbe und Umwelt / Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen

Städtische Dienststellen vom 24. Dezember bis einschließlich 1. Januar für Publikumsverkehr geschlossen. Notdienste sind eingerichtet. Wahlbüro zu bestimmten Zeiten geöffnet.

Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen für gewerbliches und industrielles Abwasser

Gemäß § 61 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen des Landes Nordrhein-Westfalen – (SüwVO Abw NRW) muss jeder, der eine private Leitung zur Beseitigung von Abwasser betreibt, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit überwachen.

Zur Gewährleistung der Dichtheit der Abwasseranlagen ist es erforderlich, dass die Eigentümer solcher Anlagen in regelmäßigen Abständen eine Kontrolle durchführen lassen. Der Gesetzgeber hat daher die sogenannte Zustands- und Funktionsprüfung der privaten Abwasserleitungen (Dichtheitsprüfung) eingeführt.

Im Stadtgebiet von Herne befindet sich kein ausgewiesenes Wasserschutzgebiet. Außerhalb solcher Wasserschutzgebiete müssen nach momentan gültiger Rechtslage nur die Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen und auch nur, wenn für diese Abwässer Anforderungen der Abwasserverordnung des Bundes (AbwV) festgelegt sind.

Es müssen alle im Erdreich oder unzugänglich verlegten Leitungen, die Abwasser führen, untersucht werden. Hierzu zählen die Leitungen unterhalb der Bodenplatte (Grundleitungen) sowie die Anschlussleitung bis zum öffentlichen Kanal, auch falls diese sich zu einem Teil nicht mehr auf privatem, sondern öffentlichem Grundstück befindet. Leitungen, die ausschließlich der Ableitung von Regenwasser dienen, sind von der Prüfpflicht ausgenommen.

Die betroffenen Leitungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2020 überprüft werden.

Die Prüfung darf nur von anerkannten Sachkundigen durchgeführt werden. Diese sind auf einer vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) verwalteten Liste im Internet aufgeführt ( www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa ).

Falls ein Schaden an der Abwasserleitung festgestellt werden sollte, bestehen je nach Schweregrad unterschiedliche Fristen und Möglichkeiten der Sanierung.

Eine nicht oder nicht durch einen anerkannten Sachverständigen durchgeführte Prüfung stellt gemäß § 14 SüwVO Abw NRW eine Ordnungswidrigkeit dar, die entsprechend verfolgt und geahndet werden kann.

Sophie Diesing
Telefon: 0 23 23 / 16 - 20 93
Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 92 21
E-Mail: sophie.diesing@herne.de

Stadt Herne
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2019-08-21