Zum Schutz der Gewässer müssen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 19g) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so gebaut, betrieben und unterhalten werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht eintreten kann. Um dieses Schutzziel zu erreichen, muss das Gefahrenpotenzial einer Anlage bekannt sein. Dazu müssen die in den Anlagen verwendeten Stoffe, zum Beispiel Chemikalien, auf ihre wassergefährdenden Eigenschaften untersucht und eingestuft werden. Die Einstufung erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999, in Kraft getreten am 1. Juni 1999.
Um Gewässer vor dem unbeabsichtigten Eindringen von Schadstoffen zu schützen, definiert das Wasserhaushaltsgesetz (§ 19g) darüber hinaus, wie bei Transport, Lagerung und Handhabung mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden muss. Anlagen müssen danach so gebaut, betrieben und unterhalten werden, dass eine Verunreinigung von Gewässern verhindert wird. Das gilt zum Beispiel für Benzin- oder Heizöltanks, Raffinerien oder chemische Anlagen. Die Auflagen für diese Anlagen richten sich nach drei Wassergefährdungsklassen, nämlich danach, ob die Stoffe schwach wassergefährdend, wassergefährdend oder stark wassergefährdend sind:
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