Die Sozialhilfe umfasst neben der erforderlichen Beratung und Unterstützung von Hilfesuchenden die folgenden Hilfebereiche:
Informationen zur Hilfe zum Lebensunterhalt sind im Service-Portal hinterlegt.
Informationen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind im Service-Portal hinterlegt.
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) sind grundsätzlich alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gleichgestellt worden und werden nunmehr wie Mitglieder der gesetzlichen Kassen behandelt. Alle Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen der Belastungsgrenzen nunmehr zu Zuzahlungen herangezogen.
Informationen zum Thema Hilfe zur Pflege sind im Service-Portal hinterlegt.
Informationen zum Thema Hilfe zur Pflege sind im Service-Portal hinterlegt.
Die §§ 70 bis 74 SGBXII umfassen verschiedene Leistungen:
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70), die Altenhilfe (§ 71), Blindenhilfe (§ 72), Bestattungskosten (§ 74) und, als Auffangnorm, die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGBXII).
Damit werden die bisherigen §§ 15 und 27 Absatz 2, §§ 67, 70, 71 und 75 BSHG inhaltlich unverändert übernommen.
Die weiteren Teile des SGB XII enthalten Regelungen zu:
Diese Bestimmungen übernehmen in weiten Teilen die entsprechenden Regelungen aus dem BSHG in leicht modifizierter, systematisierter und vereinfachter Form. Maßgebliche Veränderungen betreffen insbesondere die Einkommensanrechnung. Leistungsberechtigte können von dem aus Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen 30% für sich behalten, wobei davon ausgegangen wird, dass eine Erwerbstätigkeit von Leistungsberechtigten nach SGB XII einen geringeren Umfang als 3 Stunden pro Tag hat, denn bei höherer Leistungsfähigkeit würden sie in den Leistungsbereich des SGBII übergehen (abweichend bleibt für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen der anrechnungsfreie Betrag wie bisher ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25% des übersteigenden Entgelts).
Das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 Satz 4 SGB IX bleibt generell anrechnungsfrei, nicht nur im Falle der stationären Eingliederungshilfe; Bezüge für ehrenamtliche (und vergleichbare) Tätigkeiten werden bis zu 175 Euro nicht als Einkommen angerechnet ( § 82 Absatz 3 SGB XII)
Weiterhin werden die Einkommensgrenzen bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel verändert: Statt der allgemeinen (§ 79 BSHG) und der besonderen Einkommensgrenzen (§ 81 BSHG) kennt das SGBXII nur eine Einkommensgrenze in Höhe des zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich 70% dieses Betrages für weitere Familienmitglieder und angemessenen Kosten der Unterkunft. Unterhaltsansprüche eines erwachsenen behinderten oder pflegebedürftigen Menschen gehen (abgesehen von wenigen Ausnahmen) in pauschalierter Form auf den Sozialhilfeträger über, und zwar in Höhe von bis zu 26 Euro für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zur Pflege und in Höhe von bis zu 20 Euro für Leistungen zum Lebensunterhalt.
Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt in der Regel kein Rückgriff auf Unterhaltspflichtige.
Fachbereich Soziales
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44649 Herne
Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen (Abteilung 41/2)
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