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Homepage / Stadt und Leben / Gesundheit / Trinkwasserverordnung

Städtische Dienststellen vom 24. Dezember bis einschließlich 1. Januar für Publikumsverkehr geschlossen. Notdienste sind eingerichtet. Wahlbüro zu bestimmten Zeiten geöffnet.

Trinkwasserverordnung

In seiner Sitzung am 12. Oktober 2012 hat der Bundesrat die 2. Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung verabschiedet.



Danach tritt folgende Änderung für Hauseigentümer ein:

  • Für Mietobjekte mit Großanlagen besteht keine Anzeigepflicht mehr.
  • Es besteht jedoch weiterhin die Verpflichtung zur regelmäßigen Untersuchung auf Legionellen am Warmwasservorlauf und Warmwasserrücklauf sowie an repräsentativen Entnahmestellen im Gebäude.
  • Die Frist für die Erstuntersuchung wurde bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Der anschließende Untersuchungsrhythmus wurde auf 3 Jahre erweitert, wenn bei der Erstuntersuchung keine Legionellen nachgewiesen wurden.
  • Die Überschreitung des Maßnahmenwertes von 100 KbE / 100 ml Legionellen ist unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden. Eine Übersendung der Untersuchungsergebnisse, die unter dem Maßnahmenwert liegen, entfällt.


Seit 1. November 2011 ist eine neue Trinkwasserverordnung in Kraft. Betreiber einer Warmwasseranlage müssen diese von nun an nicht nur dem Gesundheitsamt melden, sondern auch jährlich auf Legionellen überprüfen lassen. Betroffen von der Neuerung sind vor allem Vermieter, die eine größere Anlage betreiben (etwa ab vier Wohnungen). Welche Pflichten sich für Hauseigentümer ergeben, die Wohnungen vermieten, teilt der Fachbereich Gesundheit der Stadt Herne mit.

  1. Nach § 13 Absatz 5 sind Großanlagen zur Trinkwassererwärmung dem Fachbereich Gesundheit anzuzeigen. Diese Anzeige kann formlos erfolgen.
    • Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern und/oder 3 Litern in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle.
    • Der Installateur kann beraten, ob es sich um eine anzeigepflichtige Anlage handelt.
  2. Nach § 14 Absatz 3 sollen diese Anlagen mindestens 1 x jährlich an repräsentativen Entnahmestellen auf Legionellen untersucht werden.
    • Der Untersuchungspflicht muss der Hausbesitzer selbständig nachkommen, ohne dass es einer Aufforderung durch den Fachbereich Gesundheit bedarf.
    • Die Kosten sind vom Hauseigentümer zu zahlen.
    • Die Ergebnisse der Untersuchung sind dem Fachbereich Gesundheit zeitnah zuzusenden und vom Eigentümer 10 Jahre aufzubewahren.
  3. Die Untersuchung muss durch ein akkreditiertes Labor erfolgen.


Die Untersuchungspflicht soll die gesundheitliche Gefährdung, die mit einer Legionelleninfektion verbunden ist, minimieren.
Warmes Wasser und weitverzweigte Rohrleitungssysteme begünstigen eine Vermehrung der überall im Wasser vorkommenden Legionellen. Das Bakterium kann zu einer schwer verlaufenden Lungenentzündung (Legionellose) führen, wenn es zum Beispiel beim Duschen mit belastetem Wasser eingeatmet wird.
Der Nachweis einer Legionelleninfektion ist nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig. Im Jahr 2014 wurden bundesweit 858 Erkrankungen an Legionellose von den unteren Gesundheitsbehörden an das Robert Koch Institut gemeldet.

Weitere Infos erhalten Sie beim Fachbereich Gesundheit (Telefon 0 23 23 / 16 33 54) 
2018-01-11