Wieder eingeführt wird die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und Abmeldung ( siehe hierzu gesonderte Informationen für Wohnungsgeber )
Neu ist auch die Aufnahme eines „bedingten“ Sperrvermerks im Melderegister für Personen, die in einer Justizvollzugsanstalt, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, Einrichtungen zum Schutz von häuslicher Gewalt oder Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen wohnhaft gemeldet sind. Damit soll für den dort wohnenden Personenkreis gewährleistet werden, dass eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, soweit deren schutzwürdige Interessen dadurch beeinträchtigt würden. Der Sperrvermerk gilt unbefristet, d. h., bis die Person die geschützte Wohnung verlässt. Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde künftig in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen anhören.