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Homepage / Familie und Bildung / Schulische Bildung / Finanzielle Unterstützung

Städtische Dienststellen vom 24. Dezember bis einschließlich 1. Januar für Publikumsverkehr geschlossen. Notdienste sind eingerichtet. Wahlbüro zu bestimmten Zeiten geöffnet.

Finanzielle Unterstützung

Nicht alle Erziehungsberechtigten sind wirtschaftlich in der Lage, einen Eigenanteil zu den Lernmitteln, das heißt zum Kauf der Bücher, aufzubringen. Für diesen Personenkreis sind besondere Regelungen getroffen worden. Wir haben Ihnen Informationen zur Befreiung vom Eigenanteil für Lernmittel und Büchern zusammengestellt. Außerdem erhalten Sie Informationen zu den Schülerfahrkosten und dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT).

Was verbirgt sich dahinter ?

Üblicherweise kaufen die Erziehungsberechtigten in jedem Schuljahr einen Teil der Schulbücher, die ihr Kind oder ihre Kinder für den Unterricht benötigen. Die Bezeichnung hierfür ist Eigenanteil bei Lernmitteln.

Nicht alle Erziehungsberechtigten sind jedoch wirtschaftlich in der Lage, diesen Eigenanteil zu den Lernmitteln, das heißt zum Kauf der Bücher, aufzubringen. Für diesen Personenkreis sind besondere Regelungen getroffen. So sind vom Eigenanteil befreit:

  • Empfänger und Empfängerinnen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Gehören Sie zum genannten Personenkreis, erhalten Sie im Sekretariat der Schule ein Formular. Dieses müssen Sie ausfüllen und vom Fachbereich Soziales bestätigen lassen. Danach ist dieses Formular wieder im Sekretariat abzugeben. Hier wird Ihnen dann ein Gutschein ausgehändigt, mit dem Sie bei einer Buchhandlung Ihrer Wahl die Schulbücher bestellen können. Die Bücher werden Ihnen kostenlos ausgehändigt.

Keinen Anspruch auf die Befreiung vom Eigenanteil für Lernmittel/Schulbücher haben Empfänger und Empfängerinnen von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II (Hartz IV), Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag.

Dieser Personenkreis und Empfänger und Empfängerinnen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) können Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für den Schulbedarf erhalten.

Angaben zu den möglichen Leistungen sind der Seite zum Bildungs- und Teilhabepaket zu entnehmen!

Nicht alle Schülerinnen und Schüler können den Weg zur Schule zu Fuß oder mit dem Fahrrad bewältigen. Die Entfernung ist zu groß oder andere Gründe, eine besonders gefährliche Wegstrecke etwa oder gesundheitliche Beeinträchtigung, sprechen dagegen.

Als Träger der Schulen entscheidet die Stadt Herne darüber, ob Fahrkosten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Schulweg übernommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass jeweils die nächstgelegene Schule einer Schulform besucht wird.

  • Grundschüler*innen haben Anspruch auf die Übernahme von Schülerfahrkosten, wenn der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und dem nächstgelegenen Eingang zum Schulgrundstück mehr als 2 Kilometer beträgt.
  • Für Schüler*innen der Klassen 5 bis 10 liegt die Mindestentfernung bei mehr als 3,5 Kilometern. Ab der Klasse 11 müssen es mehr als 5 Kilometer sein.
  • Die Entfernung von mehr als 5 Kilometern gilt auch für Schüler*innen an Berufskollegs, bei denen jedoch noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Für Schüler*innen von Förderschulen gelten ähnliche Entfernungsregeln.
  • Hier sind bei den Klassen 1 bis 6 mehr als 2 Kilometer Distanz notwendig, ehe Fahrkosten übernommen werden können.
  • Ab der 7. Klasse sind es mehr als 3,5 Kilometer.

Wie sieht die Fahrkostenübernahme aus?

Übernimmt die Stadt Herne die Fahrkosten, erhält die Schülerin oder der Schüler auf Antrag ein Schoko-Ticket der HCR. Damit können die öffentlichen Verkehrsmittel auch in der Freizeit, in den Ferien und an Wochenenden genutzt werden; es ist deutschlandweit im Nahverkehr und auf allen Strecken und zu allen Bahnhöfen, gültig.

Die Stadt Herne hat dafür aber einen Anspruch auf die Übernahme eines Eigenanteils. Das heißt, einen Teil des Preises für das Schoko-Ticket müssen die Schüler/innen beziehungsweise die Erziehungsberechtigten aufbringen. Dieser beträgt zur Zeit 14 Euro für das erste und 7 Euro für das zweite anspruchsberechtigte Kind. Ab dem 3. anspruchsberechtigten Kind entfällt der Anteil. Volljährige Schüler*innen zahlen generell einen Eigenanteil von 14 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel bei Erhalt von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII) entfällt der Eigenanteil.

Wer einen Antrag auf Fahrkostenübernahme stellen möchte, erhält in den Schulsekretariaten die benötigten Vordrucke. Der Antrag sollte unmittelbar nach Anmeldung an der Schule gestellt werden.

Auch im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe können die Schülerbeförderungskosten übernommen werden. Angaben zu den möglichen Leistungen sind der Seite zum Bildungs- und Teilhabepaket zu entnehmen!

Haben Sie Fragen zum Thema Schülerbeförderung?
Frau Pawlak (0 23 23 / 16-32 02)
Frau Rauer (0 23 23 / 16 -34 71)
E-Mail: schuelerbefoerderung@herne.de
vom Fachbereich Schule und Weiterbildung stehen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

2024-02-29