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Tagesordnung - des Ausschusses für Umweltschutz  

Bezeichnung: des Ausschusses für Umweltschutz
Gremium: Ausschuss für Umweltschutz
Datum: Mi, 10.05.2006 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 16:55 Anlass: Sitzung
Raum: kleiner Sitzungssaal (Raum 214)
Ort: Rathaus Herne

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Sachstandsbericht Landschaftspark Pluto V - mündlicher Bericht -    
Ö 2  
Beschluss zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen zum Bebauungsplan Nr. 169, Grünzug Gustavstraße, Stadtbezirk Herne-Eickel
2006/0270  
    VORLAGE
    Beschlussvorschlag:

 

 

Beschlussvorschlag:

 

 

A. Schreiben der entsorgung herne vom 01.03.2006

 

 

Grundsätzlich bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes von Seiten entsorgung herne keine Bedenken.

Aus der Sicht der Abfallentsorgung ist jedoch anzumerken, dass die Zufahrtstraße von der Gustavstraße in Richtung Osten und später Richtung Süden verlaufend bis zur Eisenstraße (neue Wohnbebauung) so ausgestaltet sein muss, dass die Abfallentsorgungsfahrzeuge sie durchfahren können und jeweils in die nächste Straße abbiegen können, da eine Wendemöglichkeit aufgrund der fehlenden Breite der Straßen nicht möglich ist. Ferner sind die Zufahrtstraßen so anzulegen, dass sie von den Fahrzeugen der Abfallentsorgung befahren werden können.

Sollten die Straßen nicht mit entsprechenden Radien versehen werden können, muss davon ausgegangen werden, dass die wöchentliche Abfallentsorgung erst von der nächsten Straße erfolgen kann, die die nötigen Maße besitzt.

 

A. Stellungnahme der Verwaltung:

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

Eine hinreichende Ausgestaltung der Straßen wurde, unter Zugrundelegung der gegebenen Grundstücksverhältnisse, im Verfahren berücksichtigt.

 

Die Straßen werden als öffentliche Mischverkehrsflächen angelegt und sind mit einer Breite von 4,75 m bis 5,5 m auch für Müllfahrzeuge befahrbar. Erforderliche Radien wurden im Entwurf berücksichtigt.

 

 

 

 

B. Schreiben des Staatlichen Umweltamtes Hagen vom 21.03.2006

 

 

 

Aus der Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft sowie des Immissionsschutzes ergeben sich zur Offenlegung keine weiteren Gesichtspunkte zu obiger Planung. Die Problematik der anstehenden Bo­denverunreinigungen wurde erkannt, untersucht und beurteilt. Die gegebenen Hinweise bitte ich zu beachten, insbesondere sollte mittels Kontrollen sichergestellt werden, dass kein Grundwasser - gleichgültig für welchen Zweck - im Bereich der Wohnbebauung entnommen wird. Evtl. erforder­liche Sanierungsmaßnahmen sind in eigener Hoheit abzuwickeln, es sei denn, das Land NRW betei­ligt sich über Beihilfen. In dem Fall bitte ich um entsprechende Kontaktaufnahme.

 

 

C. Schreiben der Emschergenossenschaft von 24.03.2006 (1) und 05.04.2006 (2)

 

 

(1) Im Rahmen des Baus des Abwasserkanals am Hüllerbach sind auf der südlich des Pumpwerkes angrenzenden Grünfläche umfangreiche Baumaßnahmen geplant (Errichtung eines Schachtbauwerkes). Wir bitten darum, weitere Planungen mit uns abzustimmen.

Zudem weisen wir darauf hin, dass das Pumpwerk Herne Hordeler-Mühle aufgegeben werden soll. In Folge dessen sind umfangreiche Baumaßnahmen im Bereich des Wendehammers am Hüller Bach und im Bereich des Pumpwerkes geplant.

 

(2) Im Nachgang zu unserer Stellungnahme vom 24.03.2006 erläutern wir unsere Bedenken gegen den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 169 der Stadt Herne.

 

Erläuterung

Unsere Bedenken beziehen sich auf die im äußersten südlichen Bereich des Bebauungsplanes dargestellten “Ausgleichsfläche für den Bebauungsplan 157". Auf dieser Fläche sind unsererseits umfangreiche Baumaßnahmen vorgesehen:

           Der Bau des Abwasserkanals am Hüller Bach

           Die Errichtung eines Schachtbauwerkes

           Baumaßnahmen in Folge der Aufgabe des Pumpwerkes Hordeler-

            Mühle

Die Ausgleichsmaßnahmen sind bis zur Fertigstellung unserer Maßnahmen zurückzustellen. Der Bereich des Schachtbauwerkes und die Trassen der Abwasserkanäle sind von Hochstämmen freizuhalten. Nach Feststellung des endgültigen Trassenverlaufes werden wir Ihnen die Planunterlagen zusenden.

 

 

 

 

B. Stellungnahme der Verwaltung:

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

Bei der Entnahme von Grundwasser handelt es sich um eine Gewässerbenutzung. Gemäß Wasserhaushaltsgesetz gibt es erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Benutzungen des Gewässers. Auch die erlaubnisfreien Benutzungen des Gewässers sind jedoch anzeigepflichtig.

Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis oder nach Anzeige einer erlaubnisfreien Benutzung kann im Einzelfall geprüft und entsprechend weiterverfahren werden.

 

 

 

 

C. Stellungnahme der Verwaltung:

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

Die geplanten Baumaßnahmen stehen der Ausgleichsmaßnahme nicht entgegen. Die Emschergenossenschaft beabsichtigt, in dem im Bebauungsplan-Entwurf als öffentliche Grünfläche (Ausgleichsfläche) festgesetzten Bereich, eine unterirdische Schachtanlage mit entsprechenden Kanälen zu bauen. Die eigentliche, an der Oberfläche sichtbare, Fläche wird nur eine Größe von ca. 80 x 80 cm einnehmen. Allerdings muss im Rahmen der Bautätigkeit ein Großteil der Ausgleichsfläche in Anspruch genommen werden.

Daher wird die Untere Landschaftsbehörde die Umsetzung der Ausgleichsfläche sowohl hinsichtlich des Zeitrahmens als auch hinsichtlich der Anpflanzungen mit der Emschergenossenschaft abstimmen. Aufgrund des von der Emschergenossenschaft vorgesehenen kurz- bis mittelfristigen Zeitplans können die Pflanzmaßnahmen nach Vollendung der baulichen Anlage, zeitnah, erfolgen.

 

D. Schreiben des BUND vom 23.03.2006

 

 

 

1)      Wir begrüßen den Erhalt der Grabelandparzellen als “Private Grünfläche” ohne ein öffentliches Wegesystem im Südteil des Plangebietes.

Es muss sichergestellt sein, dass keine Ansprüche und Rechte auf eine Bebauung bei den Eigentümern bestehen, dass keine “wilde Bebauung” im Hintergelände entsteht, die den Wert der “privaten Grünfläche” mindert.

 

 

 

 

2)      Im nördlichen Bereich befinden sich im Plangebiet der zukünftigen Bebauung Grabeländer, die, wie wir uns überzeugen konnten, einen hohen sozialen Stellenwert haben. Sie sind ein wichtiger Faktor der Lebensqualität für die Nutzer.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3)      Der Bau von Garagen auf der Nordseite des “Schwarzen Weges”, in keinem organ. Zusammenhang zur gepl. Baufläche, ist ein schwerer Eingriff sowohl für das opt.-ästhetische Erscheinungsbild des Grünzuges als auch durch die Versiegelung besten Gartenlandes.
Wir schlagen vor, im Bereich der Flächen für den ruhenden Verkehr im geplanten Wohngebiet entsprechende Flächen für 12 Stellplätze auszuweisen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4)      In unserer Stadt wäre es sinnvoll und angemessen, für die gepl. Bebauung zumindest teilweise eine “echte Entsiegelung” durchzuführen. Das Entsiegelungskataster gibt hier Auskunft über geeignete Flächen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5)      Wir schlagen vor, im Bebauungsplan mit Rücksicht auf das zerstörte Grün, die absolut überbaubare (versiegelte) Fläche (Wohn- und Nebengebäude) auf 0,4 Grundflächenzahl festzusetzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6)      Wir schlagen vor, im Bereich “Öffentliche Grünfläche” planerisch eine Fläche “Wildnis für Kinder” einzutragen.

 

D. Stellungnahme der Verwaltung

 

Ein Beschluss ist nur zu einzelnen Punkten erforderlich.

 

1)      Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

Die privaten Grünflächen gehören bis auf drei kleinere Grundstücke im Hintergelände der Eisenstraße einem Eigentümer, der die Flächen per Vertrag der Stadt Herne übertragen wird. Die Stadt hat somit die Nutzung der privaten Grünflächen zukünftig in eigener Hand. Darüber hinaus sind durch die Festsetzung als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gartenland nur die Nutzungen bzw. in eingeschränktem Umfang baulichen Anlagen möglich, die im Rahmen dieser Gartenlandausweisung liegen.

 

 

2)      Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

Im Rahmen der Bürgerbeteiligung wurde von einzelnen Pächtern der Grabelandflächen der Wunsch vorgebracht, ihre Parzellen zu behalten. Dies wurde im Verfahren berücksichtigt. Dementsprechend wurde die Grenze der privaten Grünfläche so gewählt, dass im nördlichen Bereich zwei Nutzer ihre Flächen uneingeschränkt behalten können. Auch der südlich der Eisenstraße gelegene Bereich wurde vollständig beibehalten. Im Rahmen der Offenlegung kamen darüber hinaus keine Anregungen derzeitiger Pächter.

Die Planung stellt, unter Berücksichtigung der Belange der derzeitigen Bewohner und Nutzer, einen Kompromiss dar zwischen der Deckung von Wohnraumbedarf und der Sicherung von Freiflächen.

 

 

 

 

 

3)      Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird gefolgt.

 

Die derzeit südlich des “Schwarzen Weges” vorhandenen, maroden Wellblechgaragen beeinträchtigen das optische Erscheinungsbild innerhalb des Bauungsplangebietes erheblich und sind zudem nicht funktional nutzbar. Durch den Abriss der alten Garagen kann dort, unmittelbar angrenzend an die private Grünfläche, eine Ausgleichsfläche entstehen, die entsiegelt, bepflanzt und gepflegt wird.

Auf die ursprünglich nördlich des “Schwarzen Weges” geplanten Garagen wird zugunsten einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gartenland verzichtet, da der Bedarf an zusätzlichen, über die für die Neubebauung notwendigen, Garagen bzw. Stellplätze nicht unmittelbar gegeben ist und der Eigentümer seinen Verzicht erklärte.

Auf diese Weise kann in dem besagten Bereich ein optisch ansprechendes, durch Grünflächen geprägtes Erscheinungsbild entstehen.

 

 

4)      Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

Das Entsiegelungskonzept der Stadt Herne sieht im Bezirk Eickel eine Maßnahme an der Straße “Am Böckenbusch” vor, die unabhängig von Eingriffen, die durch Bebauungspläne entstehen, durchgeführt wird. Es ist daher geboten, als Ausgleich für die Neubebauung im Bebauungsplan Nr. 169 eine zusätzliche Entsiegelung und Anpflanzung vorzunehmen. Es ist sinnvoll, dies innerhalb des Geltungsbereiches zu tun, zumal die Möglichkeit gegeben ist. Durch den Abriss der alten Garagen südlich des “Schwarzen Weges” besteht die Gelegenheit, diesen Bereich zu entsiegeln, mit heimischen Gehölzen zu bepflanzen, dauerhaft zu erhalten und somit auch optisch aufzuwerten. Es handelt sich somit um eine “echte Entsiegelung”.

 

 

 

 

 

 

5)      Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

Gemäß § 19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 sind bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von

-          Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,

-          Nebenanlagen im Sinne des § 14,

-          Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das 
Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen.

 

Es wird demnach die absolut überbaute und versiegelte Fläche durchaus berücksichtigt.

 

Die zulässige Grundflächenzahl von 0,4 darf aber gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO durch Garagen, Stellplätze und ihre Zufahrten maximal bis 0,6 überschritten werden. Die Festsetzung auf eine absolute Grund-flächenzahl von 0,4 würde zu größeren Grundstücken führen, die eine geringere Baudichte ergeben. Eine derart aufgelockerte Siedlungsstruktur ist an dieser Stelle allerdings städtebaulich unangemessen. Die Fest-setzung der Grundflächenzahl auf 0,4 in Verbindung mit der offenen Bauweise schafft eine hinreichend aufgelockerte Siedlungsstruktur.

 

 

6)      Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

Durch eine Festsetzung “Wildnis für Kinder” wird das Entwicklungs-potential dieser Fläche auf diese eine, spezielle Nutzung festgelegt. Andere Nutzungen wären damit ausgeschlossen. Die ergänzte Ausweisung als “Naturnahe Landschaft” beinhaltet, dass die Fläche nicht gestalterisch angelegt sondern weitgehend sich selbst überlassen wird und Kinder diesen Bereich zum naturnahen Spielen nutzen können. Dem Grundgedanken der Anregung wird somit entsprochen.

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Terhoeven

(Stadtrat)

 

   
    09.05.2006 - Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
    Ö 11 - beschlossen
    A

 

A. Schreiben der entsorgung herne vom 01.03.2006

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

 

 

 

 

B. Schreiben des Staatlichen Umweltamtes Hagen vom 21.03.2006

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

 

C. Schreiben der Emschergenossenschaft von 24.03.2006 (1) und 05.04.2006 (2)

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

 

D. Schreiben des BUND vom 23.03.2006

 

D. Stellungnahme der Verwaltung

 

Ein Beschluss ist nur zu einzelnen Punkten erforderlich.

 

1)      Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

2)      Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

3)      Beschluss:

 

Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird gefolgt.

 

Die derzeit südlich des “Schwarzen Weges” vorhandenen, maroden Wellblechgaragen beeinträchtigen das optische Erscheinungsbild innerhalb des Bebauungsplangebietes erheblich und sind zudem nicht funktional nutzbar. Durch den Abriss der alten Garagen kann dort, unmittelbar angrenzend an die private Grünfläche, eine Ausgleichsfläche entstehen, die entsiegelt, bepflanzt und gepflegt wird.

Auf die ursprünglich nördlich des “Schwarzen Weges” geplanten Garagen wird zugunsten einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gartenland verzichtet, da der Bedarf an zusätzlichen, über die für die Neubebauung notwendigen, Garagen bzw. Stellplätze nicht unmittelbar gegeben ist und der Eigentümer seinen Verzicht erklärte.

Auf diese Weise kann in dem besagten Bereich ein optisch ansprechendes, durch Grünflächen geprägtes Erscheinungsbild entstehen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

dafür:

15

dagegen:

0

Enthaltung:

0

 

 

4)      Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

 

5)      Beschluss:

 

Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

Gemäß § 19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 sind bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von

-          Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,

-          Nebenanlagen im Sinne des § 14,

-          Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen.

 

Es wird demnach die absolut überbaute und versiegelte Fläche durchaus berücksichtigt.

 

Die zulässige Grundflächenzahl von 0,4 darf aber gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO durch Garagen, Stellplätze und ihre Zufahrten maximal bis 0,6 überschritten werden. Die Festsetzung auf eine absolute Grundflächenzahl von 0,4 würde zu größeren Grundstücken führen, die eine geringere Baudichte ergeben. Eine derart aufgelockerte Siedlungsstruktur ist an dieser Stelle allerdings städtebaulich unangemessen. Die Festsetzung der Grundflächenzahl auf 0,4 in Verbindung mit der offenen Bauweise schafft eine hinreichend aufgelockerte Siedlungsstruktur.

 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

dafür:

15

dagegen:

0

Enthaltung:

0

 

 

6)      Beschluss:

 

Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

Durch eine Festsetzung “Wildnis für Kinder” wird das Entwicklungs-potential dieser Fläche auf diese eine, spezielle Nutzung festgelegt. Andere Nutzungen wären damit ausgeschlossen. Die ergänzte Ausweisung als “Naturnahe Landschaft” beinhaltet, dass die Fläche nicht gestalterisch angelegt sondern weitgehend sich selbst überlassen wird und Kinder diesen Bereich zum naturnahen Spielen nutzen können. Dem Grundgedanken der Anregung wird somit entsprochen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

dafür:

15

dagegen:

0

Enthaltung:

0

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

dafür:

15

dagegen:

0

Enthaltung:

0

 

   
    10.05.2006 - Ausschuss für Umweltschutz
    Ö 2 - beschlossen
    A

 

 

A. Schreiben der entsorgung herne vom 01.03.2006

 

- Ein Beschluss ist nicht erforderlich. -

 

 

 

 

B. Schreiben des Staatlichen Umweltamtes Hagen vom 21.03.2006

 

- Ein Beschluss ist nicht erforderlich. -

 

 

C. Schreiben der Emschergenossenschaft von 24.03.2006 (1) und 05.04.2006 (2)

 

- Ein Beschluss ist nicht erforderlich. -

 

 

D. Schreiben des BUND vom 23.03.2006

 

Ein Beschluss ist nur zu einzelnen Punkten erforderlich.

 

1)      Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

2)      Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

 

3)      Der Ausschuss für Umweltschutz empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird gefolgt.

 

Die derzeit südlich des “Schwarzen Weges” vorhandenen, maroden Wellblechgaragen beeinträchtigen das optische Erscheinungsbild innerhalb des Bauungsplangebietes erheblich und sind zudem nicht funktional nutzbar. Durch den Abriss der alten Garagen kann dort, unmittelbar angrenzend an die private Grünfläche, eine Ausgleichsfläche entstehen, die entsiegelt, bepflanzt und gepflegt wird.

Auf die ursprünglich nördlich des “Schwarzen Weges” geplanten Garagen wird zugunsten einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gartenland verzichtet, da der Bedarf an zusätzlichen, über die für die Neubebauung notwendigen, Garagen bzw. Stellplätze nicht unmittelbar gegeben ist und der Eigentümer seinen Verzicht erklärte.

Auf diese Weise kann in dem besagten Bereich ein optisch ansprechendes, durch Grünflächen geprägtes Erscheinungsbild entstehen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

dafür:

21

dagegen:

--

Enthaltung:

--

 

 

4)      Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

 

5)      Der Ausschuss für Umweltschutz empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

Gemäß § 19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 sind bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von

-          Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,

-          Nebenanlagen im Sinne des § 14,

-          Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen.

 

Es wird demnach die absolut überbaute und versiegelte Fläche durchaus berücksichtigt.

 

Die zulässige Grundflächenzahl von 0,4 darf aber gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO durch Garagen, Stellplätze und ihre Zufahrten maximal bis 0,6 überschritten werden. Die Festsetzung auf eine absolute Grundflächenzahl von 0,4 würde zu größeren Grundstücken führen, die eine geringere Baudichte ergeben. Eine derart aufgelockerte Siedlungsstruktur ist an dieser Stelle allerdings städtebaulich unangemessen. Die Festsetzung der Grundflächenzahl auf 0,4 in Verbindung mit der offenen Bauweise schafft eine hinreichend aufgelockerte Siedlungsstruktur.

 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

dafür:

21

dagegen:

--

Enthaltung:

--

 

 

 

6)      Der Ausschuss für Umweltschutz empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

Durch eine Festsetzung “Wildnis für Kinder” wird das Entwicklungs-potential dieser Fläche auf diese eine, spezielle Nutzung festgelegt. Andere Nutzungen wären damit ausgeschlossen. Die ergänzte Ausweisung als “Naturnahe Landschaft” beinhaltet, dass die Fläche nicht gestalterisch angelegt sondern weitgehend sich selbst überlassen wird und Kinder diesen Bereich zum naturnahen Spielen nutzen können. Dem Grundgedanken der Anregung wird somit entsprochen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

dafür:

21

dagegen:

--

Enthaltung:

--

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

dafür:

21

dagegen:

--

Enthaltung:

--

 

   
    18.05.2006 - Bezirksvertretung Eickel
    Ö 18 - geändert beschlossen
    A

 

A. Schreiben der entsorgung herne vom 01.03.2006

 

- Ein Beschluss ist nicht erforderlich. -

 

 

 

 

B. Schreiben des Staatlichen Umweltamtes Hagen vom 21.03.2006

 

- Ein Beschluss ist nicht erforderlich. -

 

 

C. Schreiben der Emschergenossenschaft von 24.03.2006 (1) und 05.04.2006 (2)

 

- Ein Beschluss ist nicht erforderlich. -

 

 

D. Schreiben des BUND vom 23.03.2006

 

Ein Beschluss ist nur zu einzelnen Punkten erforderlich.

 

1)      Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

2)      Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

 

3)      Die Bezirksvertretung empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss nicht zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird gefolgt.

 

Die derzeit südlich des “Schwarzen Weges” vorhandenen, maroden Wellblechgaragen beeinträchtigen das optische Erscheinungsbild innerhalb des Bauungsplangebietes erheblich und sind zudem nicht funktional nutzbar. Durch den Abriss der alten Garagen kann dort, unmittelbar angrenzend an die private Grünfläche, eine Ausgleichsfläche entstehen, die entsiegelt, bepflanzt und gepflegt wird.

Auf die ursprünglich nördlich des “Schwarzen Weges” geplanten Garagen wird zugunsten einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gartenland verzichtet, da der Bedarf an zusätzlichen, über die für die Neubebauung notwendigen, Garagen bzw. Stellplätze nicht unmittelbar gegeben ist und der Eigentümer seinen Verzicht erklärte.

Auf diese Weise kann in dem besagten Bereich ein optisch ansprechendes, durch Grünflächen geprägtes Erscheinungsbild entstehen.

 

Abstimmungsergebnis:

Beschluss abgelehnt

dafür:

--

dagegen:

14

Enthaltung:

--

 

 

4)      Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

 

5)      Die Bezirksvertretung empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

Gemäß § 19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 sind bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von

-          Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,

-          Nebenanlagen im Sinne des § 14,

-          Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen.

 

Es wird demnach die absolut überbaute und versiegelte Fläche durchaus berücksichtigt.

 

Die zulässige Grundflächenzahl von 0,4 darf aber gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO durch Garagen, Stellplätze und ihre Zufahrten maximal bis 0,6 überschritten werden. Die Festsetzung auf eine absolute Grundflächenzahl von 0,4 würde zu größeren Grundstücken führen, die eine geringere Baudichte ergeben. Eine derart aufgelockerte Siedlungsstruktur ist an dieser Stelle allerdings städtebaulich unangemessen. Die Festsetzung der Grundflächenzahl auf 0,4 in Verbindung mit der offenen Bauweise schafft eine hinreichend aufgelockerte Siedlungsstruktur.

 

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:

14

dagegen:

--

Enthaltung:

--

 

 

 

6)      Die Bezirksvertretung empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

Durch eine Festsetzung “Wildnis für Kinder” wird das Entwicklungs-potential dieser Fläche auf diese eine, spezielle Nutzung festgelegt. Andere Nutzungen wären damit ausgeschlossen. Die ergänzte Ausweisung als “Naturnahe Landschaft” beinhaltet, dass die Fläche nicht gestalterisch angelegt sondern weitgehend sich selbst überlassen wird und Kinder diesen Bereich zum naturnahen Spielen nutzen können. Dem Grundgedanken der Anregung wird somit entsprochen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:

14

dagegen:

--

Enthaltung:

--

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnisse:

 

Zu Punkt D. Schreiben des BUND vom 23.03.2006

 

Nr. 3)

dafür:

--

dagegen:

14

Enthaltung:

--

 

Nr. 5)

dafür:

14

dagegen:

--

Enthaltung:

--

 

Nr. 6)

dafür:

14

dagegen:

--

Enthaltung:

--

 

   
    23.05.2006 - Haupt- und Finanzausschuss
    Ö 18 - geändert beschlossen
    Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

A.      Schreiben der entsorgung herne vom 01.03.2006

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

 

B.     Schreiben des Staatlichen Umweltamtes Hagen vom 21.03.2006

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

 

C.     Schreiben der Emschergenossenschaft von 24.03.2006 (1) und 05.04.2006 (2)

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

 

D. Schreiben des BUND vom 23.03.2006

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Ein Beschluss ist nur zu einzelnen Punkten erforderlich.

 

1)      Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

2)      Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

3)      Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss nicht zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird gefolgt.

 

Die derzeit südlich des “Schwarzen Weges” vorhandenen, maroden Wellblechgaragen beeinträchtigen das optische Erscheinungsbild innerhalb des Bebauungsplangebietes erheblich und sind zudem nicht funktional nutzbar. Durch den Abriss der alten Garagen kann dort, unmittelbar angrenzend an die private Grünfläche, eine Ausgleichsfläche entstehen, die entsiegelt, bepflanzt und gepflegt wird.

Auf die ursprünglich nördlich des “Schwarzen Weges” geplanten Garagen wird zugunsten einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gartenland verzichtet, da der Bedarf an zusätzlichen, über die für die Neubebauung notwendigen, Garagen bzw. Stellplätze nicht unmittelbar gegeben ist und der Eigentümer seinen Verzicht erklärte.

Auf diese Weise kann in dem besagten Bereich ein optisch ansprechendes, durch Grünflächen geprägtes Erscheinungsbild entstehen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:           0

dagegen:   16

Enthaltung:  0

 

 

4)      Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

 

5)      Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

Gemäß § 19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 sind bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von

-          Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,

-          Nebenanlagen im Sinne des § 14,

-          Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen.

 

Es wird demnach die absolut überbaute und versiegelte Fläche durchaus berücksichtigt.

 

Die zulässige Grundflächenzahl von 0,4 darf aber gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO durch Garagen, Stellplätze und ihre Zufahrten maximal bis 0,6 überschritten werden. Die Festsetzung auf eine absolute Grundflächenzahl von 0,4 würde zu größeren Grundstücken führen, die eine geringere Baudichte ergeben. Eine derart aufgelockerte Siedlungsstruktur ist an dieser Stelle allerdings städtebaulich unangemessen. Die Festsetzung der Grundflächenzahl auf 0,4 in Verbindung mit der offenen Bauweise schafft eine hinreichend aufgelockerte Siedlungsstruktur.

 

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:         16

dagegen:     0

Enthaltung:  0

 

 

6)      Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

Durch eine Festsetzung “Wildnis für Kinder” wird das Entwicklungs-potential dieser Fläche auf diese eine, spezielle Nutzung festgelegt. Andere Nutzungen wären damit ausgeschlossen. Die ergänzte Ausweisung als “Naturnahe Landschaft” beinhaltet, dass die Fläche nicht gestalterisch angelegt, sondern weitgehend sich selbst überlassen wird und Kinder diesen Bereich zum naturnahen Spielen nutzen können. Dem Grundgedanken der Anregung wird somit entsprochen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:         16

dagegen:     0

Enthaltung:  0

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

   
    13.06.2006 - Rat der Stadt
    Ö 19 - geändert beschlossen
    Es wird folgender Beschluss gefasst:

A.      Schreiben der entsorgung herne vom 01.03.2006

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

 

B.     Schreiben des Staatlichen Umweltamtes Hagen vom 21.03.2006

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

 

C.     Schreiben der Emschergenossenschaft von 24.03.2006 (1) und 05.04.2006 (2)

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

 

D.     Schreiben des BUND vom 23.03.2006

 

Stellungnahme der Verwaltung

Ein Beschluss ist nur zu einzelnen Punkten erforderlich.

 

1)      Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

2)      Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

 

3)      Frau Lukas stellt für die SPD- und Grüne Fraktion folgenden Änderungsantrag:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

Die derzeit südlich des “Schwarzen Weges” vorhandenen, maroden Wellblech­garagen beeinträchtigen das optische Erscheinungsbild innerhalb des Bauungs­plangebietes erheblich und sind zudem nicht funktional nutzbar. Durch den Abriss der alten Garagen kann dort, unmittelbar angrenzend an die private Grünfläche, eine Ausgleichsfläche entstehen, die entsiegelt, bepflanzt und gepflegt wird.

 

Aufgrund des nachweislichen Bedarfs an Garagen wird auf der nördlichen Seite des „Schwarzen Weges“ die Errichtung von bis zu 12 Garagen festgesetzt, da an anderer Stelle im Plangebiet kein Ersatz geschaffen werden kann.

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

 

 

4)      Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

 

5)      Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

Gemäß § 19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 sind bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von

-          Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,

-          Nebenanlagen im Sinne des § 14,

-          Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen.

 

Es wird demnach die absolut überbaute und versiegelte Fläche durchaus berücksichtigt.

 

Die zulässige Grundflächenzahl von 0,4 darf aber gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO durch Garagen, Stellplätze und ihre Zufahrten maximal bis 0,6 überschritten werden. Die Festsetzung auf eine absolute Grundflächenzahl von 0,4 würde zu größeren Grundstücken führen, die eine geringere Baudichte ergeben. Eine derart aufgelockerte Siedlungsstruktur ist an dieser Stelle allerdings städtebaulich unangemessen. Die Festsetzung der Grundflächenzahl auf 0,4 in Verbindung mit der offenen Bauweise schafft eine hinreichend aufgelockerte Siedlungs­struktur.

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

 

 

6)      Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

Durch eine Festsetzung “Wildnis für Kinder” wird das Entwicklungs-potential dieser Fläche auf diese eine, spezielle Nutzung festgelegt. Andere Nutzungen wären damit ausgeschlossen. Die ergänzte Ausweisung als “Naturnahe Landschaft” beinhaltet, dass die Fläche nicht gestalterisch angelegt sondern weitgehend sich selbst überlassen wird und Kinder diesen Bereich zum naturnahen Spielen nutzen können. Dem Grundgedanken der Anregung wird somit entsprochen.

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

Abstimmungsergebnis:

 

Ö 3  
Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 169, Grünzug Gustavstraße, Stadtbezirk Eickel
Enthält Anlagen
2006/0272  
Ö 4  
Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss für den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 192 -Betriebsgelände der GEA-Luftkühler GmbH, Stadtbezirk Eickel
Enthält Anlagen
2006/0276  
Ö 5  
Anregungen und Hinweise zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 -Neustraße, Halden-straße, Von-der-Heydt-Straße, Bahnhofstraße-, Stadtbezirk Herne-Mitte
2006/0283  
Ö 6  
Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB für die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 -Neustraße, Haldenstraße, Von-der-Heydt-Straße, Bahnhofstraße-, Stadtbezirk Herne-Mitte
Enthält Anlagen
2006/0284  
Ö 7  
Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss für den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 111/Nord -Straße des Bohrhammers-, Stadtbezirk Herne-Mitte
Enthält Anlagen
2006/0287  
Ö 8  
Mitteilungen des Vorsitzenden und der Verwaltung    
Ö 9  
Anfragen der Ausschussmitglieder    
Ö 9.1  
Standfestigkeit von Strommasten - Anfrage der SPD-Fraktion vom 27. April 2006 -
2006/0309  
N 1     Mitteilungen des Vorsitzenden und der Verwaltung      
N 2     Anfragen der Ausschussmitglieder