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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt:
1. Der ergänzten Begründung vom
17.03.2006 zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 –Neustraße, Haldenstraße,
Von-der-Heydt-Straße, Bahnhofstraße–, wird zugestimmt.
2. Die 6. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 16 –Neustraße, Haldenstraße, Von-der-Heydt-Straße,
Bahnhofstraße–, in der Fassung vom 17.03.2006 mit den aufgrund der Beschlüsse
über die Anregungen und Hinweise aus der Offenlegung in violetter Farbe
eingetragenen Änderungen wird gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit den
Überleitungsvorschriften des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB und § 7 Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen als Satzung beschlossen.
Der
räumliche Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 16 wird
begrenzt durch die Von-der-Heydt-Straße im Norden, die Haldenstraße bzw. den
Westring im Westen, die Neustraße bzw. die Freiligrathstraße im Süden und die
Bebelstraße im Osten.
Der
räumliche Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 beschränkt
sich auf den Bereich zwischen der Von-der-Heydt-Straße im Norden, dem Westring
im Westen, der Neustraße im Süden und der Poststraße im Osten.
Die
Geltungsbereiche sind im Übersichtsplan dargestellt.
Sachverhalt:
In der Zeit vom 24.10.2005 bis 23.11.2005 erfolgte
die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
16 –Neustraße, Haldenstraße, Von-der-Heydt-Straße, Bahnhofstraße–. Nach der
Offenlegung wurden der Planentwurf und die Begründung aufgrund von Anregungen
aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Verwaltung in
folgenden Punkten geändert:
Änderungen im Textteil (entfallene Textpassagen gestrichen,
Ergänzungen kursiv)
A - Festsetzungen, Nr. 1:
Art der baulichen Nutzung
In den Baugebieten 1 und 3
sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO genannten sonstigen Wohnungen ab dem 1.
Obergeschoss allgemein zulässig.
A - Festsetzungen, Nr. 2: Einschränkung von Nutzungen
Im Baugebiet 2 sind in
den gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Wohngebäuden Wohnungen in den
Erdgeschossen unzulässig.
A – Festsetzungen, Nr.
3: Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen
Sollte eine lärmschützende
Grundrissgestaltung aus bestimmten Gründen nicht möglich sein, sind die Fenster
von Aufenthaltsräumen auf der Westseite der Gebäude in den der
Baugebieten 1 – 3 als Schallschutzfenster der Klasse 5 entsprechend der
Richtlinie VDI 2719 auszubilden.
Bei einem Fensteranteil
von unter 40 % der Gesamtaußenwandfläche sind in Ausnahmefällen auch Fenster
der Schallschutzklasse 4 möglich. Einzelheiten dazu sind im
Baugenehmigungsverfahren zu klären.
An den südlichen
Gebäudeseiten des Baugebietes 3 sind Aufenthaltsräume mit Schallschutzfenstern
der Klasse 4 5 auszustatten.
An den nördlichen
Gebäudeseiten in den Baugebieten 1 – 3 sind Aufenthaltsräume mit
Schallschutzfenstern der Klasse 3 4 auszustatten.
An den östlichen
Gebäudeseiten in den Baugebieten 1 – 3 sind Aufenthaltsräume mit
Schallschutzfenstern der Klasse 2 3 auszustatten.
Der
Kinderspielplatz ist nach den Vorgaben des „Fachberichtes zur Planung,
Ausführung und Instandhaltung von Spielplätzen und Freiräumen zum Spielen“ der
„Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e. V.“ zu
errichten. Die hier genannten Lärmimmissiongrenzwerte zum Schutz der sich auf
Kinderspielplätzen aufhaltenden Personen sind im Rahmen des Ausbaus zu
berücksichtigen.
(Die Festsetzungen
basieren auf den Ergebnissen des Gutachtens des RWTÜV vom 24.01.2005.)
B – Hinweise, Nr. 2:
Bodenbelastungen
Im Geltungsbereich
wurden keine Hinweise auf Bodenbelastungen festgestellt. Es ist aber nicht
auszuschließen, dass in lokal sehr eng begrenzten Bereichen, z.B. bei den
beiden ehemaligen Tankstellen auf den Flurstücken 126 und 188, Boden- oder
Grundwasserbelastungen angetroffen werden könnten. Sollten bei Bauarbeiten
Auffälligkeiten festgestellt werden, die auf Boden- oder Grundwasserbelastungen
hindeuten, ist unverzüglich der Fachbereich Umwelt der Stadt Herne zu
informieren, der dann über die weitere Vorgehensweise entscheidet. In jedem Fall
ist aber anfallender Bodenaushub, soweit er nicht für den Wiedereinbau geeignet
ist oder einer anderweitigen Verwertung zugeführt werden kann, ordnungsgemäß zu
entsorgen.
B – Hinweise, Nr. 3:
Bergbauliche Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen
Das Baugebiet 1 liegt
über dem stillgelegten Bergwerksfeld „Von-der-Heydt 2“. Bei Neubauvorhaben sind
die Bauherren gehalten, im Zuge der Planung zwecks evtl. notwendiger
Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen (§ 110 ff Bundesberggesetz) mit dem
Bergwerkseigentümer (Salzgitter AG, vertreten durch Preussag Immobilien GmbH,
Chemnitzer Straße 90-94, 38226 Salzgitter) Kontakt aufzunehmen.
Die Baugebiete 2 und 3
liegen über dem stillgelegten Bergwerksfeld „Shamrock 1“. Bei Neubauvorhaben
sind die Bauherren gehalten, im Zuge der Planung zwecks evtl. notwendiger
Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen (§ 110 ff Bundesberggesetz) mit dem
Bergwerkseigentümer (E.ON AG, vertreten durch E.ON Montan GmbH, Bruchstraße 5c,
45883 Gelsenkirchen) Kontakt aufzunehmen.
C – Nachrichtliche Übernahme: Versickerung von
Niederschlagswasser
Niederschlagswasser von bisher
nicht bebauten Grundstücken, auf denen Neubaumaßnahmen stattfinden, ist im
Bereich dieses Bebauungsplanes dezentral zu versickern, zu verrieseln oder
einem benachbarten Gewässer zuzuleiten. Es gelten dabei die
Durchführungsbestimmungen des § 51 a LWG (Landeswassergesetz NW).Eine Befreiung
von dieser Verpflichtung ist entsprechend § 51 a LWG unter Angabe
entsprechender Gründe und gegebenenfalls der Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme
bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Herne im Einzelfall schriftlich zu
beantragen.
Bei einer
Wiederbebauung von Grundstücken wird empfohlen, die Möglichkeit zur
Versickerung im Einzelfall zu prüfen. Ist eine Versickerung nicht beabsichtigt
und wird das Niederschlagswasser in die Kanalisation eingeleitet, ist eine
Befreiung gemäß § 51a Abs. 4 LWG nicht notwendig.
Änderungen in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf
Die Begründung erhält das Datum 17.03.2006. Gegenüber
der Begründung vom 14.07.2005 sind entfallene Textpassagen gestrichen
und Ergänzungen in kursiver Schrift dargestellt.
1. Das Inhaltsverzeichnis wird um Punkt „8.
Feinstaubimmissionen“ ergänzt.
2. Unter Punkt „4.1 Bauliche
Nutzung“ werden die nachfolgenden Textpassagen wie folgt geändert:
In Anbetracht der Bestandssituation und der Lage des
Plangebietes in einem durch Wohnungsbau geprägten Umfeld wird die Zulässigkeit
der „sonstigen Wohnungen“ in einem Kerngebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO
nicht eingeschränkt.
Das Plangebiet soll vorrangig
zentrumstypische Nutzungen aufnehmen können. Zudem soll das Dem Wohnen
in der Innenstadt gestärkt werden wird zwar, aufgrund
der vorhandenen Lärmimmissionssituation, eine verminderte Funktion zukommen,
doch soll es auch die Aufgabe haben, weil so einer Verödung des
innerstädtischen Bereiches entgegengewirkt entgegenzuwirken werden
kann. Durch die Stärkung des Wohnens in der Innenstadt Hierdurch
wird auch erreicht, dass bisher unbebaute Grün- und Freiräume im Außenbereich
nicht in dem sonst erforderlichen Umfang zur Bebauung herangezogen werden
müssen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Wohnungen im
Innenstadtbereich einen höheren Störgrad hinzunehmen haben. So soll dem
Wohnen in den „Kerngebieten“ eine Entwicklungsmöglichkeit ab dem 1.
Obergeschoss eingeräumt werden. Die Zulässigkeit der Wohnnutzung im
„Mischgebiet“ wird ebenfalls, unter Berücksichtigung des Vorrangs der zentralen
Nutzungen, auf die Obergeschosse beschränkt. Durch diese
Zulässigkeitsbeschränkung des Wohnens wird auch der Lärmimmissionssituation
aufgrund des verkehrlich stark frequentierten Westrings Rechnung getragen. Der
Lärmimmissionsschutz findet zudem besondere Berücksichtigung in der Festsetzung
von passiven Schallschutzmaßnahmen, die über das gutachterlich ermittelte
erforderliche Maß hinausgehen. Siehe hierzu die Erläuterungen in Kapitel 7.
Bezüglich der
Zulässigkeit der Art baulichen Nutzungen Daher werden folgende Festsetzungen getroffen:
In den Baugebieten 1 und 3
sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO genannten sonstigen Wohnungen ab dem 1.
Obergeschoss allgemein zulässig.
Im Baugebiet 2 sind in
den gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Wohngebäuden Wohnungen in den
Erdgeschossen unzulässig.
3. Unter Punkt „5. Umweltbelange“ werden der
nachfolgende Absätze wie folgt geändert:
Nach § 245c Abs. 3
BauGB in der Fassung vom 27.07.2001 sind die Vorschriften zur Durchführung von
Umweltverträglichkeitsprüfungen allerdings nicht auf Bebauungsplanverfahren
anzuwenden, die vor dem 03.07.1988 begonnen wurden. Das Verfahren zur 6.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 geht auf einen Aufstellungsbeschluss aus
dem Jahr 1980 zurück, so dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
ist.
Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 sieht
keines der in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) genannten Vorhaben vor, die gemäß §1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB erforderlich
machen.
Da mit der 6. Änderung nur noch die Bebauung entlang
des Westrings und der Gebäudebestand an der Poststraße weiterhin
festgesetzt wird und die übrigen Bereiche zugunsten von öffentlichen
Grünflächen von weiterer Verdichtung und Versiegelung freigehalten werden,
ergab die Bilanzierung gegenüber dem derzeitigen rechtlichen Stand, dass
Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich sind, da keine zusätzlichen Eingriffe
durch die Planung ermöglicht werden.
4.
Unter Punkt „6.
Niederschlagswasserbeseitigung“ wird nachfolgende Textpassage eingefügt:
Die 6. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 16 übernimmt daher nachrichtlich:
Niederschlagswasser von
bisher nicht bebauten Grundstücken, auf denen Neubaumaßnahmen stattfinden, ist
im Bereich dieses Bauleitplanes dezentral zu versickern, zu verrieseln oder
einem benachbarten Gewässer zuzuleiten. Es gelten dabei die
Durchführungsbestimmungen des § 51 a LWG (Landeswassergesetz NW).
Eine Befreiung von
dieser Verpflichtung ist entsprechend § 51 a LWG unter Angabe entsprechender
Gründe und gegebenenfalls der Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme bei
der Unteren Wasserbehörde der Stadt Herne im Einzelfall schriftlich zu
beantragen.
Bei einer
Wiederbebauung von Grundstücken wird empfohlen, die Möglichkeit zur
Versickerung im Einzelfall zu prüfen. Ist eine Versickerung nicht beabsichtigt
und wird das Niederschlagswasser in die Kanalisation eingeleitet, ist eine
Befreiung gemäß § 51a Abs. 4 LWG nicht notwendig.
5.
Unter Punkt „7.
Lärmimmissionen“ werden nachfolgende Textpassagen wie folgt geändert:
Da
an der dem Westring zugewandten Seite der geplanten Bebauung Beurteilungspegel
zu erwarten sind, die über den Sanierungsgrenzwerten für Verkehrsgeräusche von
72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts liegen, ist von den Architekten eine
lärmschützende Grundrissgestaltung zu realisieren. Die 6. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 16 setzt daher folgendes fest:
Die
Anforderungen der Schallschutzklasse 5 werden in aller Regel nur durch den aufwändigen
Einbau von Kastenfenstern erreicht. Bei dieser hohen Schalldämmung kann
es bei Betroffenen zu einem Gefühl der Überdämmung kommen, das subjektiv als
unangenehm empfunden wird. Daher sollte bei Abständen von weniger als 20 m
zum Fahrbahnrand versucht werden, einer lärmschützenden
Grundrissgestaltung denr Vorzug gegeben werden zu geben.
In Einzelfällen könnten – abweichend von den Vorgaben der DIN 4109 – auch
Fenster der niedrigeren Schallschutzklasse 4 mit einem geringeren Fensterflächenanteil
vorgesehen werden. An den Nordfassaden der Wohnhäuser bieten bereits Fenster
der Schallschutzklasse 3 einen ausreichenden Schallschutz, da von dieser Seite
die Schallimmissionen des Westrings nur teilweise die Wohnungen erreichen. An
der Südseite sollten Im Baugebiet 3 sollten, wegen der unmittelbar
an den Gebäuden vorbeiführenden Neustraße, Aufenthaltsräume auf den
südlichen Gebäudeseiten mit Fenstern der Schallschutzklasse 4 vorgesehen
ausgestattet werden.
In
allen Baugebieten bieten Fenster der
Schallschutzklasse 2 bieten lediglich an dern Ostseiten
einer geplanten Bebauung einen ausreichenden Schallschutz, da die
Verkehrsgeräusche vom Westring durch das Gebäude selbst weitgehend abgeschirmt
werden.
Die heutzutage aus Gründen der Energieeinsparung
handelsüblichen Fenster erfüllen bei sachgemäßem Einbau die Anforderungen der
Schallschutzklasse 2.
Da
dem Wohnen auch künftig eine nicht unerhebliche Funktion in den überplanten
Baugebieten zukommen wird und vor dem Hintergrund, dass die derzeitig vorhandenen
Gebäude über einen Großteil an Wohnnutzung verfügen, soll dem hierin
bestehenden Schutzanspruch der Bewohner Rechnung getragen werden. Er wird in
der Weise berücksichtigt, indem die o. g. gutachterlich ermittelten
Schallschutzklassen der Fenster von Aufenthaltsräumen um jeweils eine Klasse
erhöht im Bebauungsplan festgesetzt werden, mit Ausnahme der Schallschutzklasse
5.
Der
geplante Kinderspielplatz an der Poststraße wird nach den Vorgaben des
„Fachberichtes zur Planung, Ausführung und Instandhaltung von Spielplätzen und
Freiräumen zum Spielen“ der „Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und
Landschaftsbau e. V.“ errichtet. Die hier genannten Lärmimmissiongrenzwerte zum
Schutz der sich auf Kinderspielplätzen aufhaltenden Personen werden im Rahmen
des Ausbaus berücksichtigt.
6.
Der Punkt „8.
Feinstaubimmissionen“ wird wie folgt komplett ergänzt:
Das Plangebiet grenzt
im Westen an den Westring. Der Westring gehört innerhalb des Herner
Stadtgebietes zu den Straßen mit der höchsten Verkehrsdichte. Vor diesem
Hintergrund ergibt sich die Fragestellung nach der verkehrsbedingten
Schadstoffimmissionsbelastung (Feinstaub, Stickstoffdioxid) in diesem Bereich.
Immissionswerte für den
Planbereich liegen nicht vor. Bei dem vom Landesumwelt im Jahr 2002 landesweit
durchgeführten Screening zur Auffindung sogenannter lokaler
Belastungsschwerpunkte (Hot-Spots) wurde für das Stadtgebiet von Herne kein
lokaler Belastungsschwerpunkt festgestellt. Das Erfordernis für die
Durchführung von Messungen war nicht gegeben. Von daher liegen für das gesamte
Stadtgebiet Herne derzeit keine Messwerte für Feinstaub oder Stickstoffdioxid
vor.
Zu einem durch den
Straßenverkehr verursachten lokalen Belastungsschwerpunkt kann es dann kommen,
wenn ein hohes Verkehrsaufkommen innerhalb einer Straßenschlucht auftritt. Der
Westring weist im Bereich des Plangebietes zwar eine mehrgeschossige Bebauung
auf, doch befindet sie sich nicht direkt am Straßenrand, so dass sich ein
verhältnismäßig weites und offenes Straßenprofil ergibt.
Im Zuge der
mittlerweile aufgehobenen 23. BImSchV (Verordnung über Konzentrationswerte),
hat die Stadt Herne im Jahr 1997 ein Screening zur Auffindung hochbelasteter
Straßenabschnitte durchführen lassen. Auch die damalige Untersuchung hatte das
Ziel, verkehrsbedingte Belastungsschwerpunkte aufzuzeigen um gegebenenfalls
Maßnahmen einzuleiten. Die 23. BImSchV enthielt im Gegensatz zur heute gültigen
22. BImSchV keine Immissionswerte für Feinstaub, stattdessen enthielt die
Verordnung einen Immissionswert für Rußpartikel. Wegen unterschiedlicher
Komponenten (Rußpartikel / Feinstaub) und unterschiedlicher
Beurteilungsmaßstäbe (Jahresmittelwert / Überschreitungshäufigkeit der
Tagesmittel) ist die Vergleichbarkeit nur sehr bedingt gegeben. Weitgehend
identisch ist allerdings die Vorgehensweise bei der Ermittlung in Form einer
Ausbreitungsrechnung. Insofern lässt sich das Screening als Bewertungsgrundlage
für die vorhandene Ausbreitungssituation heranziehen.
Der Straßenzug Westring
erwies sich beim damaligen Screening, abgesehen vom Kreuzungsbereich Westring /
Holsterhauser Straße, als nicht auffällig. Weitere Untersuchungen waren deshalb
nicht notwendig. Für den Kreuzungsbereich Westring / Holsterhauser Straße wurde
ein Feinscreening durchgeführt. Eine Überschreitung der Konzentrationswerte der
23. BImSchV wurde nicht prognostiziert, so dass keine Immissionsmessungen
erfolgten.
Nach Beschlussfassung des Rates über die während der
öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen kann die 6. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 16 –Neustraße, Haldenstraße, Von-der-Heydt-Straße,
Bahnhofstraße– als Satzung beschlossen werden.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Terhoeven
(Stadtrat)
Anlagen:
·
Übersichtsplan, M 1:
10.000
·
Rechtsgültiger
Bebauungsplan, M 1:1.000
·
Bebauungsplanentwurf 6.
Änderung, M 1:500
·
Begründungsentwurf 6.
Änderung
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Übersichtsplan (2052 KB) | ||||
2 | öffentlich | BP 16-6.Ä., Begründung (Satzungsbeschluss), 17.3.06 (103 KB) | (80 KB) |