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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2006/0284  

Betreff: Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB für die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 -Neustraße, Haldenstraße, Von-der-Heydt-Straße, Bahnhofstraße-, Stadtbezirk Herne-Mitte
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Lökenhoff
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung Bearbeiter/-in: Funke, Marion
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
09.05.2006 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   
Ausschuss für Umweltschutz Vorberatung
10.05.2006 
des Ausschusses für Umweltschutz beschlossen   
Bezirksvertretung Herne-Mitte Vorberatung
11.05.2006 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Herne-Mitte beschlossen   
Integrationsrat Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
23.05.2006 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
30.05.2006 
des Rates der Stadt beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

 

1. Der ergänzten Begründung vom 17.03.2006 zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 –Neustraße, Haldenstraße, Von-der-Heydt-Straße, Bahnhofstraße–, wird zugestimmt.

 

2. Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 –Neustraße, Haldenstraße, Von-der-Heydt-Straße, Bahnhofstraße–, in der Fassung vom 17.03.2006 mit den aufgrund der Beschlüsse über die Anregungen und Hinweise aus der Offenlegung in violetter Farbe eingetragenen Änderungen wird gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit den Überleitungsvorschriften des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB und § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen als Satzung beschlossen.

 

Der räumliche Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 16 wird begrenzt durch die Von-der-Heydt-Straße im Norden, die Haldenstraße bzw. den Westring im Westen, die Neustraße bzw. die Freiligrathstraße im Süden und die Bebelstraße im Osten.

 

Der räumliche Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 beschränkt sich auf den Bereich zwischen der Von-der-Heydt-Straße im Norden, dem Westring im Westen, der Neustraße im Süden und der Poststraße im Osten.

 

Die Geltungsbereiche sind im Übersichtsplan dargestellt.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

In der Zeit vom 24.10.2005 bis 23.11.2005 erfolgte die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 –Neustraße, Haldenstraße, Von-der-Heydt-Straße, Bahnhofstraße–. Nach der Offenlegung wurden der Planentwurf und die Begründung aufgrund von Anregungen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Verwaltung in folgenden Punkten geändert:

 

 

Änderungen im Textteil (entfallene Textpassagen gestrichen, Ergänzungen kursiv)

 

     A - Festsetzungen, Nr. 1: Art der baulichen Nutzung

 

In den Baugebieten 1 und 3 sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO genannten sonstigen Wohnungen ab dem 1. Obergeschoss allgemein zulässig.

 

 

A - Festsetzungen, Nr. 2: Einschränkung von Nutzungen

 

Im Baugebiet 2 sind in den gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Wohngebäuden Wohnungen in den Erdgeschossen unzulässig.

 

 

A – Festsetzungen, Nr. 3: Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen

 

Sollte eine lärmschützende Grundrissgestaltung aus bestimmten Gründen nicht möglich sein, sind die Fenster von Aufenthaltsräumen auf der Westseite der Gebäude in den der Baugebieten 1 – 3 als Schallschutzfenster der Klasse 5 entsprechend der Richtlinie VDI 2719 auszubilden.

Bei einem Fensteranteil von unter 40 % der Gesamtaußenwandfläche sind in Ausnahmefällen auch Fenster der Schallschutzklasse 4 möglich. Einzelheiten dazu sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.

 

An den südlichen Gebäudeseiten des Baugebietes 3 sind Aufenthaltsräume mit Schallschutzfenstern der Klasse 4 5 auszustatten.

 

An den nördlichen Gebäudeseiten in den Baugebieten 1 – 3 sind Aufenthaltsräume mit Schallschutzfenstern der Klasse 3 4 auszustatten.

 

An den östlichen Gebäudeseiten in den Baugebieten 1 – 3 sind Aufenthaltsräume mit Schallschutzfenstern der Klasse 2 3 auszustatten.

 

Der Kinderspielplatz ist nach den Vorgaben des „Fachberichtes zur Planung, Ausführung und Instandhaltung von Spielplätzen und Freiräumen zum Spielen“ der „Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e. V.“ zu errichten. Die hier genannten Lärmimmissiongrenzwerte zum Schutz der sich auf Kinderspielplätzen aufhaltenden Personen sind im Rahmen des Ausbaus zu berücksichtigen.

 

(Die Festsetzungen basieren auf den Ergebnissen des Gutachtens des RWTÜV vom 24.01.2005.)

B – Hinweise, Nr. 2: Bodenbelastungen

 

Im Geltungsbereich wurden keine Hinweise auf Bodenbelastungen festgestellt. Es ist aber nicht auszuschließen, dass in lokal sehr eng begrenzten Bereichen, z.B. bei den beiden ehemaligen Tankstellen auf den Flurstücken 126 und 188, Boden- oder Grundwasserbelastungen angetroffen werden könnten. Sollten bei Bauarbeiten Auffälligkeiten festgestellt werden, die auf Boden- oder Grundwasserbelastungen hindeuten, ist unverzüglich der Fachbereich Umwelt der Stadt Herne zu informieren, der dann über die weitere Vorgehensweise entscheidet. In jedem Fall ist aber anfallender Bodenaushub, soweit er nicht für den Wiedereinbau geeignet ist oder einer anderweitigen Verwertung zugeführt werden kann, ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

B – Hinweise, Nr. 3: Bergbauliche Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen

 

Das Baugebiet 1 liegt über dem stillgelegten Bergwerksfeld „Von-der-Heydt 2“. Bei Neubauvorhaben sind die Bauherren gehalten, im Zuge der Planung zwecks evtl. notwendiger Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen (§ 110 ff Bundesberggesetz) mit dem Bergwerkseigentümer (Salzgitter AG, vertreten durch Preussag Immobilien GmbH, Chemnitzer Straße 90-94, 38226 Salzgitter) Kontakt aufzunehmen.

 

Die Baugebiete 2 und 3 liegen über dem stillgelegten Bergwerksfeld „Shamrock 1“. Bei Neubauvorhaben sind die Bauherren gehalten, im Zuge der Planung zwecks evtl. notwendiger Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen (§ 110 ff Bundesberggesetz) mit dem Bergwerkseigentümer (E.ON AG, vertreten durch E.ON Montan GmbH, Bruchstraße 5c, 45883 Gelsenkirchen) Kontakt aufzunehmen.

 

 

C – Nachrichtliche Übernahme: Versickerung von Niederschlagswasser

 

Niederschlagswasser von bisher nicht bebauten Grundstücken, auf denen Neubaumaßnahmen stattfinden, ist im Bereich dieses Bebauungsplanes dezentral zu versickern, zu verrieseln oder einem benachbarten Gewässer zuzuleiten. Es gelten dabei die Durchführungsbestimmungen des § 51 a LWG (Landeswassergesetz NW).Eine Befreiung von dieser Verpflichtung ist entsprechend § 51 a LWG unter Angabe entsprechender Gründe und gegebenenfalls der Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Herne im Einzelfall schriftlich zu beantragen.

 

Bei einer Wiederbebauung von Grundstücken wird empfohlen, die Möglichkeit zur Versickerung im Einzelfall zu prüfen. Ist eine Versickerung nicht beabsichtigt und wird das Niederschlagswasser in die Kanalisation eingeleitet, ist eine Befreiung gemäß § 51a Abs. 4 LWG nicht notwendig.

 

 

Änderungen in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf

 

Die Begründung erhält das Datum 17.03.2006. Gegenüber der Begründung vom 14.07.2005 sind entfallene Textpassagen gestrichen und Ergänzungen in kursiver Schrift dargestellt.

 

1.  Das Inhaltsverzeichnis wird um Punkt „8. Feinstaubimmissionen“ ergänzt.

 

2.  Unter Punkt „4.1 Bauliche Nutzung“ werden die nachfolgenden Textpassagen wie folgt geändert:

 

In Anbetracht der Bestandssituation und der Lage des Plangebietes in einem durch Wohnungsbau geprägten Umfeld wird die Zulässigkeit der „sonstigen Wohnungen“ in einem Kerngebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO nicht eingeschränkt.

 

Das Plangebiet soll vorrangig zentrumstypische Nutzungen aufnehmen können. Zudem soll das Dem Wohnen in der Innenstadt gestärkt werden wird zwar, aufgrund der vorhandenen Lärmimmissionssituation, eine verminderte Funktion zukommen, doch soll es auch die Aufgabe haben, weil so einer Verödung des innerstädtischen Bereiches entgegengewirkt entgegenzuwirken werden kann. Durch die Stärkung des Wohnens in der Innenstadt Hierdurch wird auch erreicht, dass bisher unbebaute Grün- und Freiräume im Außenbereich nicht in dem sonst erforderlichen Umfang zur Bebauung herangezogen werden müssen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Wohnungen im Innenstadtbereich einen höheren Störgrad hinzunehmen haben. So soll dem Wohnen in den „Kerngebieten“ eine Entwicklungsmöglichkeit ab dem 1. Obergeschoss eingeräumt werden. Die Zulässigkeit der Wohnnutzung im „Mischgebiet“ wird ebenfalls, unter Berücksichtigung des Vorrangs der zentralen Nutzungen, auf die Obergeschosse beschränkt. Durch diese Zulässigkeitsbeschränkung des Wohnens wird auch der Lärmimmissionssituation aufgrund des verkehrlich stark frequentierten Westrings Rechnung getragen. Der Lärmimmissionsschutz findet zudem besondere Berücksichtigung in der Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen, die über das gutachterlich ermittelte erforderliche Maß hinausgehen. Siehe hierzu die Erläuterungen in Kapitel 7.

Bezüglich der Zulässigkeit der Art baulichen Nutzungen Daher werden folgende Festsetzungen getroffen:

 

In den Baugebieten 1 und 3 sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO genannten sonstigen Wohnungen ab dem 1. Obergeschoss allgemein zulässig.

 

Im Baugebiet 2 sind in den gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Wohngebäuden Wohnungen in den Erdgeschossen unzulässig.

 

 

3.  Unter Punkt „5. Umweltbelange“ werden der nachfolgende Absätze wie folgt geändert:

 

Nach § 245c Abs. 3 BauGB in der Fassung vom 27.07.2001 sind die Vorschriften zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen allerdings nicht auf Bebauungsplanverfahren anzuwenden, die vor dem 03.07.1988 begonnen wurden. Das Verfahren zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 geht auf einen Aufstellungsbeschluss aus dem Jahr 1980 zurück, so dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

 

Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 sieht keines der in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannten Vorhaben vor, die gemäß §1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB erforderlich machen.

 

Da mit der 6. Änderung nur noch die Bebauung entlang des Westrings und der Gebäudebestand an der Poststraße weiterhin festgesetzt wird und die übrigen Bereiche zugunsten von öffentlichen Grünflächen von weiterer Verdichtung und Versiegelung freigehalten werden, ergab die Bilanzierung gegenüber dem derzeitigen rechtlichen Stand, dass Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich sind, da keine zusätzlichen Eingriffe durch die Planung ermöglicht werden.

 

 

4.   Unter Punkt „6. Niederschlagswasserbeseitigung“ wird nachfolgende Textpassage eingefügt:

 

Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 übernimmt daher nachrichtlich:

 

Niederschlagswasser von bisher nicht bebauten Grundstücken, auf denen Neubaumaßnahmen stattfinden, ist im Bereich dieses Bauleitplanes dezentral zu versickern, zu verrieseln oder einem benachbarten Gewässer zuzuleiten. Es gelten dabei die Durchführungsbestimmungen des § 51 a LWG (Landeswassergesetz NW).

Eine Befreiung von dieser Verpflichtung ist entsprechend § 51 a LWG unter Angabe entsprechender Gründe und gegebenenfalls der Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Herne im Einzelfall schriftlich zu beantragen.

 

Bei einer Wiederbebauung von Grundstücken wird empfohlen, die Möglichkeit zur Versickerung im Einzelfall zu prüfen. Ist eine Versickerung nicht beabsichtigt und wird das Niederschlagswasser in die Kanalisation eingeleitet, ist eine Befreiung gemäß § 51a Abs. 4 LWG nicht notwendig.

 

 

5.   Unter Punkt „7. Lärmimmissionen“ werden nachfolgende Textpassagen wie folgt geändert:

 

Da an der dem Westring zugewandten Seite der geplanten Bebauung Beurteilungspegel zu erwarten sind, die über den Sanierungsgrenzwerten für Verkehrsgeräusche von 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts liegen, ist von den Architekten eine lärmschützende Grundrissgestaltung zu realisieren. Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 setzt daher folgendes fest:

 

Die Anforderungen der Schallschutzklasse 5 werden in aller Regel nur durch den aufwändigen Einbau von Kastenfenstern erreicht. Bei dieser hohen Schalldämmung kann es bei Betroffenen zu einem Gefühl der Überdämmung kommen, das subjektiv als unangenehm empfunden wird. Daher sollte bei Abständen von weniger als 20 m zum Fahrbahnrand versucht werden, einer lärmschützenden Grundrissgestaltung denr Vorzug gegeben werden zu geben. In Einzelfällen könnten – abweichend von den Vorgaben der DIN 4109 – auch Fenster der niedrigeren Schallschutzklasse 4 mit einem geringeren Fensterflächenanteil vorgesehen werden. An den Nordfassaden der Wohnhäuser bieten bereits Fenster der Schallschutzklasse 3 einen ausreichenden Schallschutz, da von dieser Seite die Schallimmissionen des Westrings nur teilweise die Wohnungen erreichen. An der Südseite sollten Im Baugebiet 3 sollten, wegen der unmittelbar an den Gebäuden vorbeiführenden Neustraße, Aufenthaltsräume auf den südlichen Gebäudeseiten mit Fenstern der Schallschutzklasse 4 vorgesehen ausgestattet werden.

In allen Baugebieten bieten Fenster der Schallschutzklasse 2 bieten lediglich an dern Ostseiten einer geplanten Bebauung einen ausreichenden Schallschutz, da die Verkehrsgeräusche vom Westring durch das Gebäude selbst weitgehend abgeschirmt werden.

Die heutzutage aus Gründen der Energieeinsparung handelsüblichen Fenster erfüllen bei sachgemäßem Einbau die Anforderungen der Schallschutzklasse 2.

 

Da dem Wohnen auch künftig eine nicht unerhebliche Funktion in den überplanten Baugebieten zukommen wird und vor dem Hintergrund, dass die derzeitig vorhandenen Gebäude über einen Großteil an Wohnnutzung verfügen, soll dem hierin bestehenden Schutzanspruch der Bewohner Rechnung getragen werden. Er wird in der Weise berücksichtigt, indem die o. g. gutachterlich ermittelten Schallschutzklassen der Fenster von Aufenthaltsräumen um jeweils eine Klasse erhöht im Bebauungsplan festgesetzt werden, mit Ausnahme der Schallschutzklasse 5.

 

Der geplante Kinderspielplatz an der Poststraße wird nach den Vorgaben des „Fachberichtes zur Planung, Ausführung und Instandhaltung von Spielplätzen und Freiräumen zum Spielen“ der „Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e. V.“ errichtet. Die hier genannten Lärmimmissiongrenzwerte zum Schutz der sich auf Kinderspielplätzen aufhaltenden Personen werden im Rahmen des Ausbaus berücksichtigt.

 

 

6.      Der Punkt „8. Feinstaubimmissionen“ wird wie folgt komplett ergänzt:

 

Das Plangebiet grenzt im Westen an den Westring. Der Westring gehört innerhalb des Herner Stadtgebietes zu den Straßen mit der höchsten Verkehrsdichte. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Fragestellung nach der verkehrsbedingten Schadstoffimmissionsbelastung (Feinstaub, Stickstoffdioxid) in diesem Bereich.

 

Immissionswerte für den Planbereich liegen nicht vor. Bei dem vom Landesumwelt im Jahr 2002 landesweit durchgeführten Screening zur Auffindung sogenannter lokaler Belastungsschwerpunkte (Hot-Spots) wurde für das Stadtgebiet von Herne kein lokaler Belastungsschwerpunkt festgestellt. Das Erfordernis für die Durchführung von Messungen war nicht gegeben. Von daher liegen für das gesamte Stadtgebiet Herne derzeit keine Messwerte für Feinstaub oder Stickstoffdioxid vor.

 

Zu einem durch den Straßenverkehr verursachten lokalen Belastungsschwerpunkt kann es dann kommen, wenn ein hohes Verkehrsaufkommen innerhalb einer Straßenschlucht auftritt. Der Westring weist im Bereich des Plangebietes zwar eine mehrgeschossige Bebauung auf, doch befindet sie sich nicht direkt am Straßenrand, so dass sich ein verhältnismäßig weites und offenes Straßenprofil ergibt.

 

Im Zuge der mittlerweile aufgehobenen 23. BImSchV (Verordnung über Konzentrationswerte), hat die Stadt Herne im Jahr 1997 ein Screening zur Auffindung hochbelasteter Straßenabschnitte durchführen lassen. Auch die damalige Untersuchung hatte das Ziel, verkehrsbedingte Belastungsschwerpunkte aufzuzeigen um gegebenenfalls Maßnahmen einzuleiten. Die 23. BImSchV enthielt im Gegensatz zur heute gültigen 22. BImSchV keine Immissionswerte für Feinstaub, stattdessen enthielt die Verordnung einen Immissionswert für Rußpartikel. Wegen unterschiedlicher Komponenten (Rußpartikel / Feinstaub) und unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe (Jahresmittelwert / Überschreitungshäufigkeit der Tagesmittel) ist die Vergleichbarkeit nur sehr bedingt gegeben. Weitgehend identisch ist allerdings die Vorgehensweise bei der Ermittlung in Form einer Ausbreitungsrechnung. Insofern lässt sich das Screening als Bewertungsgrundlage für die vorhandene Ausbreitungssituation heranziehen.

Der Straßenzug Westring erwies sich beim damaligen Screening, abgesehen vom Kreuzungsbereich Westring / Holsterhauser Straße, als nicht auffällig. Weitere Untersuchungen waren deshalb nicht notwendig. Für den Kreuzungsbereich Westring / Holsterhauser Straße wurde ein Feinscreening durchgeführt. Eine Überschreitung der Konzentrationswerte der 23. BImSchV wurde nicht prognostiziert, so dass keine Immissionsmessungen erfolgten.

Nach Beschlussfassung des Rates über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen kann die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 –Neustraße, Haldenstraße, Von-der-Heydt-Straße, Bahnhofstraße– als Satzung beschlossen werden.

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Terhoeven

 (Stadtrat)

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

·        Übersichtsplan, M 1: 10.000

·        Rechtsgültiger Bebauungsplan, M 1:1.000

·        Bebauungsplanentwurf 6. Änderung, M 1:500

·        Begründungsentwurf 6. Änderung

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Übersichtsplan (2052 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich BP 16-6.Ä., Begründung (Satzungsbeschluss), 17.3.06 (103 KB) PDF-Dokument (80 KB)