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Städtische Dienststellen vom 24. Dezember bis einschließlich 1. Januar für Publikumsverkehr geschlossen. Notdienste sind eingerichtet. Wahlbüro zu bestimmten Zeiten geöffnet.

Europawahl

Das Europäische Parlament wird alle fünf Jahre gewählt.

Die Bundesrepublik Deutschland ist mit 96 Abgeordneten vertreten.

Gewählt wird nach dem Grundsatz der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden.

Wählbar ist, wer am Wahltag

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • mindestens 18 Jahre alt ist und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Wählbar ist auch eine Unionsbürgerin/ein Unionsbürger, die/der am Wahltag

  • in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält,
  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  • mindestens 18 Jahre alt ist und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Wahlvorschläge können von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen bei der Bundeswahlleiterin/beim Bundeswahlleiter eingereicht werden. Über die Zulassung der Listenwahlvorschläge entscheidet der Bundeswahlausschuss. Dieser setzt sich zusammen aus der Bundeswahlleiterin/dem Bundeswahlleiter als Vorsitzende/n, acht von ihr/ihm berufenen wahlberechtigten Personen als Beisitzerinnen und Beisitzer und zwei Richterinnen/Richtern des Bundesverwaltungsgerichts.

Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Stimme.

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • mindestens 16 Jahre alt ist,
  • mindestens 3 Monate vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen Wohnsitz hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, weil zum Beispiel ein Gericht das Wahlrecht aberkannt hat.

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und nicht in Deutschland gemeldet sind, sofern sie

  1. nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Weitere Informationen unter: https://www.bundeswahlleiterin.de/ .

Wahlberechtigt sind auch alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die am Wahltag

  • mindestens 16 Jahre alt sind,
  • mindestens 3 Monate vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen Wohnsitz haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, weil zum Beispiel ein Gericht das Wahlrecht aberkannt hat.

2024-08-14