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Städtische Dienststellen vom 24. Dezember bis einschließlich 1. Januar für Publikumsverkehr geschlossen. Notdienste sind eingerichtet. Wahlbüro zu bestimmten Zeiten geöffnet.

Bundestagswahl

Der Deutsche Bundestag wird alle vier Jahre gewählt und besteht grundsätzlich aus höchstens 630 Abgeordneten.

Jede Wählerin/jeder Wähler hat zwei Stimmen:

  • eine Erststimme für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten und
  • eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei.

Die Bewerberin/der Bewerber, die/der in dem Wahlkreis die meisten Stimmen erhalten hat, zieht nicht mehr direkt in den Bundestag ein. Sie/er erhält nur dann einen Sitz, wenn ihre/seine Partei über die Zweitstimme die erforderliche Anzahl an Sitzen erlangt.

Wählbar ist, wer am Wahltag

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • mindestens 18 Jahre alt ist und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Parteien können an der Bundestagswahl mit eigenen Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen sowie mit eigenen Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) in den Ländern teilnehmen. Eine Partei darf in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.

Einzelbewerberinnen und -bewerber können von wahlberechtigten Personen oder Wählergruppen vorgeschlagen werden und in einem (beliebigen) Wahlkreis in Deutschland kandidieren ohne dort einen Wohnsitz haben zu müssen.

Über die Zulassung der bei der Kreiswahlleiterin/beim Kreiswahlleiter eingereichten Kreiswahlvorschläge entscheidet der Kreiswahlausschuss, der aus der Kreiswahlleiterin/dem Kreiswahlleiter als Vorsitzende/n und sechs von ihr/ihm berufenen Beisitzerinnen/Beisitzern besteht.

Landeslisten können nur von Parteien bei der Landeswahlleiterin/beim Landeswahlleiter eingereicht werden. Über die Zulassung der Landeslisten entscheidet der Landeswahlausschuss. Dieser setzt sich zusammen aus der Landeswahlleiterin/dem Landeswahlleiter als Vorsitzende/m, zehn Beisitzerinnen/Beisitzern, die der Landtag aus seiner Mitte beruft, und zwei Richterinnen/Richtern des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • mindestens 18 Jahre alt ist,
  • mindestens 3 Monate vor der Wahl mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet ist und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, weil zum Beispiel ein Gericht das Wahlrecht aberkannt hat.

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und nicht in Deutschland gemeldet sind, sofern sie

  1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Weitere Informationen unter: https://www.bundeswahlleiterin.de/ .

2024-12-02