Der Deutsche Bundestag wird alle vier Jahre gewählt und besteht grundsätzlich aus höchstens 630 Abgeordneten.
Jede Wählerin/jeder Wähler hat zwei Stimmen:
Die Bewerberin/der Bewerber, die/der in dem Wahlkreis die meisten Stimmen erhalten hat, zieht nicht mehr direkt in den Bundestag ein. Sie/er erhält nur dann einen Sitz, wenn ihre/seine Partei über die Zweitstimme die erforderliche Anzahl an Sitzen erlangt.
Wählbar ist, wer am Wahltag
Parteien können an der Bundestagswahl mit eigenen Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen sowie mit eigenen Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) in den Ländern teilnehmen. Eine Partei darf in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.
Einzelbewerberinnen und -bewerber können von wahlberechtigten Personen oder Wählergruppen vorgeschlagen werden und in einem (beliebigen) Wahlkreis in Deutschland kandidieren ohne dort einen Wohnsitz haben zu müssen.
Über die Zulassung der bei der Kreiswahlleiterin/beim Kreiswahlleiter eingereichten Kreiswahlvorschläge entscheidet der Kreiswahlausschuss, der aus der Kreiswahlleiterin/dem Kreiswahlleiter als Vorsitzende/n und sechs von ihr/ihm berufenen Beisitzerinnen/Beisitzern besteht.
Landeslisten können nur von Parteien bei der Landeswahlleiterin/beim Landeswahlleiter eingereicht werden. Über die Zulassung der Landeslisten entscheidet der Landeswahlausschuss. Dieser setzt sich zusammen aus der Landeswahlleiterin/dem Landeswahlleiter als Vorsitzende/m, zehn Beisitzerinnen/Beisitzern, die der Landtag aus seiner Mitte beruft, und zwei Richterinnen/Richtern des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und nicht in Deutschland gemeldet sind, sofern sie
Weitere Informationen unter: https://www.bundeswahlleiterin.de/ .