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Homepage / Rathaus / Politik / Korruptionsbekämpfungsgesetz

Städtische Dienststellen vom 24. Dezember bis einschließlich 1. Januar für Publikumsverkehr geschlossen. Notdienste sind eingerichtet. Wahlbüro zu bestimmten Zeiten geöffnet.

Korruptionsbekämpfungsgesetz

Seit dem 1. März 2005 ist das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen erlassene "Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen", kurz Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG), in Kraft.
Gemäß § 16 des KorruptionsbG müssen kommunale Hauptverwaltungsbeamte (Oberbürger-meister) sowie die Mitglieder kommunaler Gremien (Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und sachkundige Bürgerinnen und Bürger) schriftlich Auskunft geben über

den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,

  • die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Der Ältestenrat hat sich 2005 für eine Veröffentlichung im Internet ausgesprochen. Die Angaben der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger finden Sie im Ratsinformationssystem unter "Rat der Stadt", "Ausschüsse" und "Bezirksvertretungen".
(Hinweis: Die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und die Aktualisierung bei Veränderungen liegt bei den meldepflichtigen Mandatsträgern.)

Zu den Auskünften von Oberbürgermeister Dr. Dudda

2018-01-11