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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2008/0095  

Betreff: Festlegung der Wertgrenzen für den Ausweis von Investitionsmaßnahmen im Neuen Kommunalen Haushalt
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Dudda, Christian/Fischer, Wolfgang
Federführend:Büro Dezernat II Bearbeiter/-in: Karbowski, Brigitte
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
12.02.2008 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Vorberatung
26.02.2008 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 Finanzposition:

 Verw.-/Vermögenshaushalt:

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

 

Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen in den Teilfinanz-plänen des neuen kommunalen Haushaltes ab 2009 nach § 4 Abs. 4 Satz 2 GemHVO wird für die Stadt Herne festgelegt:

 

a)      für Baumaßnahmen, den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, den Erwerb von Finanzanlagen

 

auf 50.000 € Gesamtauszahlungsbedarf

 

b)      für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen und immateriellen

     Vermögensgegenständen

 

      auf 50.000 € Gesamtauszahlungsbedarf

 

Für den Fall a) bezieht sich die Wertgrenze auf die Gesamtsumme der Auszahlungen über die gesamte Laufzeit der Maßnahme (die Summe aller Auszahlungsarten über alle Planjahre zuzüglich der bisher bereitgestellten Mittel).

 

Für den Fall b) orientiert sich die Wertgrenze an der Summe der Auszahlungen des Planjahres (die Summe aller Auszahlungsarten für das Planjahr), da diese Maßnahmen im Planjahr abgeschlossen werden.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, alle Investitionsmaßnahmen, die diese Wertgrenzen überschreiten, im Haushaltsplan separat auszuweisen. Alle anderen Maßnahmen werden in der Übersicht über die Investitionsmaßnahmen bei den Teilfinanzplänen wie eine separate Maßnahme „ unterhalb der Wertgrenze“ abgebildet.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Mit der Einführung des neuen kommunalen Finanzmanagements bei der Stadt Herne wird für das Haushaltsjahr 2009 erstmalig ein Haushaltsplan nach den Regelungen des NKF aufgestellt.

 

Gemäß § 4 Abs. 4 GemHVO legt der Rat fest, ab welcher Wertgrenze eine Investition als Einzelmaßnahme im Teilfinanzplan des Haushaltsplans auszuweisen ist.

 

Bei der Festlegung der Wertgrenze ist der Rat in seiner Entscheidung frei.

 

Als Entscheidungshilfe werden beispielhaft die Wertgrenzen anderer Städte dargestellt:

Düsseldorf ( 250.000 €), Gelsenkirchen (50.000 €), Hagen (50.000 €), Hamm (100.000 € für zeitlich begrenzte investive Maßnahmen und 30.000 € für Dauerbeschaffungen und Sammelmaßnahmen), Mönchengladbach (250.000 €), Münster ( 150.000 € für Baumaßnahmen und 50.000 € für sonstige Maßnahmen), Wuppertal ( 250.000 für Baumaßnahmen und 100.000 € für sonstige Maßnahmen).

 

Bei der Festlegung der Vorschlagswerte für die Stadt Herne ergab eine Auswertung der Plan-Investitionsmaßnahmen für 2008 (EPL 1-8), dass bei einer Investitionssumme von 50.000 € ca. 70 % (=192) aller Einzelmaßnahmen (= 275) separat ausgewiesen werden würden.

 

Dieser Beschluss dient der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des neuen kommunalen Haushalts. Ein entsprechendes Muster eines Teilfinanzplans zu § 4 GemHVO ist der Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

In Vertretung

 

 

Bornfelder

(Stadtdirektor)

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Ratsvorlage Wertgrenzen Anlage 1 (69 KB) PDF-Dokument (18 KB)