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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt erlässt in der Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen.
Sachverhalt:
Gemäß § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) vom 16.11.2006 dürfen Verkaufsstellen abweichend von der Vorschrift des § 4 Abs. 1 LÖG an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Da die Freigabe der Öffnung gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW auf bestimmte Bezirke beschränkt werden kann, können in unterschiedlichen Bezirken einer Stadt durchaus jeweils vier verkaufsoffene Sonntage in einem Jahr durchgeführt werden. Der Zeitraum, währenddessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
Die Werbegemeinschaften Wanne-Mitte, Eickel und die Interessengemeinschaft Herne City e.V. haben beantragt, dass aus Anlass von Veranstaltungen in den Stadtbezirken Wanne, Herne-Mitte und Eickel den Verkaufsstellen sonntags Sonderöffnungszeiten erlaubt werden.
Stadtbezirk |
Sonderöffnungszeiten |
Wanne |
09.03.2008, 13.00 – 18.00 Uhr |
Herne-Mitte |
04.05.2008, 13.00 – 18.00 Uhr |
Eickel |
01.06.2008, 13.00 – 18.00 Uhr |
Wanne |
06.07.2008, 13.00 – 18.00 Uhr |
Eickel |
14.09.2008, 13.00 – 18.00 Uhr |
Wanne |
05.10.2008, 13.00 – 18.00 Uhr |
Wanne |
21.12.2008, 13.00 – 18.00 Uhr |
Die Interessengemeinschaft Herne City e.V. hat trotz mehrfacher persönlicher und schriftlicher Aufforderungen bisher keine weiteren Vorschläge für verkaufsoffene Sonntage für 2008 vorgelegt.
Eine Festlegung der Veranstaltungen als Jahrmärkte ist nicht mehr erforderlich.
Zu den Veranstaltungen werden seitens der Werbegemeinschaften besondere Ordnungsdienste eingerichtet, Vorkehrungsgespräche mit dem ÖPNV geführt sowie die Parkhäuser geöffnet gehalten.
Nach Bewertung des Sachverhaltes sollte aufgrund der Regelungen der § 6 LÖG NRW den vorliegenden Anträgen der Interessengemeinschaft Herne City e.V., Werbegemeinschaft Wanne-Mitte und der Werbegemeinschaft Eickel als gewünschte Aufwertung der Wirtschaftsstandorte stattgegeben und dem Erlass der als Anlage beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen zugestimmt werden.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Meinolf Nowak
- Stadtrat -
Anlagen:
Ordnungsbehördliche Verordnung
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Ordnungsbehördliche Verordnung (30 KB) | ![]() |