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Ratsinformationssystem

Auszug - Anfrage zu Aufenthaltserlaubnissen für ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige  

des Rates der Stadt
TOP: Ö 21.4
Gremium: Rat der Stadt Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Di, 25.04.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:46 Anlass: Sitzung
Raum: großer Sitzungssaal (Raum 312)
Ort: Rathaus Herne
2023/0359 Anfrage zu Aufenthaltserlaubnissen für ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:SVO Berning, Thomas
Federführend:Bereich 10 - Büro Oberbürgermeister Bearbeiter/-in: Hartmann, Nils
 
Beschluss


Sachverhalt:
Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Art. 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

 

Die Schutzgewährungs- bzw. Massenzustrom-RL 2001/55/EG wurde mit Beschluss der EU-Innenminister vom 03.03.2022 im Hinblick auf diejenigen Menschen erstmals aktiviert, die vor dem am 24.02.2022 begonnenen Angriff Russlands auf die Ukraine fliehen. Der entsprechende Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.07.2001 und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71/1 vom 04.03.2022) regelt die Einzelheiten. Insbesondere sieht er die Aufnahme nicht nur von Menschen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und deren Familienangehörigen vor, sondern auch von Staatenlosen bzw. Drittstaatsangehörigen, die in der Ukraine internationalen oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder sich aus anderen Gründen rechtmäßig dort aufgehalten haben, wie z. B. Studierende.

 

Drittstaatsangehörige mit befristetem Aufenthaltsrecht, die sich in der Ukraine vor dem 24.02.2022 aufgehalten haben, sind jedoch keine anspruchsberechtigten Personen nach Art. 2 des Durchführungsbeschlusses. Als anspruchsberechtigte Person i. S. d. Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 gelten

 

a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten

b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und

c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a) und b) genannten Personen.

 

Drittstaatsangehörige mit befristetem Aufenthaltsrecht, die sich in der Ukraine vor dem 24.02.2022 aufgehalten haben, sind auch keine anspruchsberechtigten Personen i. S. d. Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses.

 

Demnach sind auch Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anspruchsberechtigt, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Drittausländer aus der Ukraine mit befristetem Aufenthaltsrecht haben aber keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG.

 

Die AfD-Fraktion bittet die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen:

 

1. Wie viele ukrainische Staatsangehörige haben im Jahr 2022 in Herne eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG erhalten? Und wie viele Familienangehörige dieser Personen haben eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 erhalten?

 

2. Wie viele Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, haben in Herne im Jahr 2022 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG erhalten? Und wie viele Familienangehörige dieser Personen haben eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 erhalten?

 

3. Wie viele Drittstaatsangehörige mit befristetem Aufenthaltsrecht, die sich in der Ukraine vor dem 24.02.2022 aufgehalten haben, haben in Herne im Jahr 2022 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltserlaubnis erhalten? Falls ja, wurden oder werden diese Aufenthaltserlaubnisse wegen Rechtswidrigkeit zurückgenommen?

 

 

Herr Stadtrat Dr. Burbulla beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Im Jahr 2022 wurden 1195 Aufenthaltserlaubnisse an ukrainische Staatsangehörige und 71 Aufenthaltserlaubnisse an Drittstaatsangehörige erteilt. Weiter sind aktuell 414 ukrainische Staatsangehörige und 23 Drittstaatsangehörige im Besitz von Fiktionsbescheinigungen, zum Teil bereits auf Grund von Verlängerungsanträgen.

 

Zu Frage 2:

Eine statistische Auswertung nach ursprünglich Schutzberechtigten ist nicht möglich.

 

Zu Frage 3:

Es wurden gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ausschließlich Aufenthaltserlaubnisse entsprechend des Länderschreibens des BMI v. 05.09.2022, Ziff. 4.1 – 4.3 erteilt, so dass es zu keinen rechtswidrigen Erteilungen gekommen ist. Demnach gelten auch befristete ukrainische Aufenthaltstitel als unbefristete Aufenthaltsrechte im Rahmen der Erteilung nach § 24 AufenthG. Insoweit sind grundsätzlich nur Visa zu touristischen Zwecken, Besuchszwe-cken und zu Geschäftsaufenthalten als anspruchsbegründend ausgeschlossen. Die Prüfung einer etwaigen Rücknahme entfällt daher.