|
|
Sachverhalt:
Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Art. 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Die Schutzgewährungs- bzw. Massenzustrom-RL 2001/55/EG wurde mit Beschluss der EU-Innenminister vom 03.03.2022 im Hinblick auf diejenigen Menschen erstmals aktiviert, die vor dem am 24.02.2022 begonnenen Angriff Russlands auf die Ukraine fliehen. Der entsprechende Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.07.2001 und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71/1 vom 04.03.2022) regelt die Einzelheiten. Insbesondere sieht er die Aufnahme nicht nur von Menschen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und deren Familienangehörigen vor, sondern auch von Staatenlosen bzw. Drittstaatsangehörigen, die in der Ukraine internationalen oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder sich aus anderen Gründen rechtmäßig dort aufgehalten haben, wie z. B. Studierende.
Drittstaatsangehörige mit befristetem Aufenthaltsrecht, die sich in der Ukraine vor dem 24.02.2022 aufgehalten haben, sind jedoch keine anspruchsberechtigten Personen nach Art. 2 des Durchführungsbeschlusses. Als anspruchsberechtigte Person i. S. d. Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 gelten
a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und
c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a) und b) genannten Personen.
Drittstaatsangehörige mit befristetem Aufenthaltsrecht, die sich in der Ukraine vor dem 24.02.2022 aufgehalten haben, sind auch keine anspruchsberechtigten Personen i. S. d. Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses.
Demnach sind auch Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anspruchs-berechtigt, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Drittausländer aus der Ukraine mit befristetem Aufenthaltsrecht haben aber keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG.
Die AfD-Fraktion bittet die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie viele ukrainische Staatsangehörige haben im Jahr 2022 in Herne eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG erhalten? Und wie viele Familienangehörige dieser Personen haben eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 erhalten?
2. Wie viele Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, haben in Herne im Jahr 2022 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG erhalten? Und wie viele Familienangehörige dieser Personen haben eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 erhalten?
3. Wie viele Drittstaatsangehörige mit befristetem Aufenthaltsrecht, die sich in der Ukraine vor dem 24.02.2022 aufgehalten haben, haben in Herne im Jahr 2022 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltserlaubnis erhalten? Falls ja, wurden oder werden diese Aufenthaltserlaubnisse wegen Rechtswidrigkeit zurückgenommen?
Anlagen:
Original der Anfrage
![]() | ||||||
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |