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Ratsinformationssystem

Auszug - Anfrage: Gebäudeenergiegesetz  

des Rates der Stadt
TOP: Ö 15.5
Gremium: Rat der Stadt Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Di, 03.05.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:05 Anlass: Sitzung
Raum: großer Sitzungssaal (Raum 312)
Ort: Rathaus Herne
2022/0388 Anfrage: Gebäudeenergiegesetz
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:SVO Wind, Lars
Federführend:Bereich 10 - Büro Oberbürgermeister Bearbeiter/-in: Hartmann, Nils
 
Beschluss


Sachverhalt:
 

Am 01. November 2020 trat das Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Mit dem Gesetz werden energetische Vorgaben an Gebäuden festgelegt. Es gilt für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Seine Vorgaben beziehen sich vorwiegend auf die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard des Gebäudes.

Mit dem Gesetz wurden für Bestandsgebäude einige Austausch- und Nachrüstpflichten eingeführt, die Eigentümer grundsätzlich zu einem bestimmten Termin erfüllen müssen.

Daneben gibt es so genannte "bedingte Anforderungen", die sie nur beachten müssen, wenn sie das Gebäude ohnehin modernisieren. Die Zuständigkeit für den Vollzug der Anforderungen und der Pflichten des Gebäudeenergiegesetzes wurden den unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen. Die Umsetzung der Vorgaben dieses Gesetzes ist gerade im Hinblick auf die sehr stark angestiegenen Energiekosten von besonderer Bedeutung. 

Gleichzeitig ist aber auch darauf zu achten, dass es - insbesondere bei Fassadensanierung - nicht zu einer Gefährdung der Bewohnerinnen und Bewohner zum Beispiel durch den Einsatz von brennbaren Dämm-Materialien kommt. Der Großbrand im Februar 2022 in Essen, bei dem ein komplettes fast neuwertiges Mehrfamilienhaus abbrannte, ist hier eine Mahnung auch für uns. Auch wenn die Untersuchungen noch nicht vollständig abgeschlossen sind, ist zu vermuten, dass das eingesetzte Styropor als Dämmmaterial für die Außenfassaden als Mitursache für die Heftigkeit und die Auswirkungen des Brandes anzusehen ist.

 

In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

 

  1. In welcher Form wird die Durchsetzung des Gebäudeenergiegesetzes in Herne  wahrgenommen?

 

  1.                Wird die Umsetzung des Gesetzes von den Eigentümerinnen und Eigentümer  fristgerecht  wahrgenommen? Gibt es eine Statistik über die erfolgten               Baumaßnahmen, Befreiungen und    Kontrollen nach dem Gebäudeenergiegesetz?

 

  1.                Ist die Verwaltung mit dem aktuellen Umsetzungsstand zufrieden?

 

  1.                Welche Möglichkeit hat die Verwaltung bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen  Einfluss auf die  Verwendung nicht brennbarer Materialien für die Außendämmung               insbesondere bei  Mehrfamilienhäusern zu nehmen?

 

 

Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Bei der Errichtung und Änderung aller im Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallenden Gebäude hat der Bauherr/ die Bauherrin eine/n staatlich anerkannte/n Sachverständige/n für Wärmeschutz nach der SV-VO zu beauftragen, der/die die Anforderungen an zu errichtende Gebäude nach Teil 2 des GEG oder an zu ändernde Gebäude nach Teil 3 des GEG nachweist, oder prüft und erklärt, dass die Anforderungen erfüllt sind. Diese Nachweise oder Prüfberichte sind im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden nach der Landesbauordnung (BauO NRW 2018) der Bauaufsichtsbehörde (hier dem Fachbereich 54 – Bauordnung der Stadt Herne) im Regelfall spätestens mit der Anzeie des Baubeginns vorzulegen. (§ 68 BauO NRW 2018)

 

Ohne Vorlage dieser Nachweise darf mit dem Bau nicht begonnen werden. Bei heizungstechnischen Anlagen prüft gem. § 97 GEG der zuständige Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau die Anforderungen zur Einhaltung des GEG an Heizanlagen, so zum Beispiel auch die Einhaltung des Verbotes zum Einbau von Ölheizkesseln zum 01.01.2026. Die Begehungen durch den Bezirksschornsteinfeger finden auch in bestehenden Gebäuden in regelmäßigem Abstand statt (2 x in 7 Jahren). Werden hierbei Verstöße festgestellt, werden diese durch den Bezirksschornsteinfeger an die Bauaufsichtsbehörde zur Einleitung eines Ordnungsbehördlichen Verfahrens weitergeleitet.

 

Zu Frage 2:

Die (fristgerechte) Einhaltung der Anforderungen des GEG wird durch die Einbindung in die o.g. Verwaltungsverfahren gewährleistet. Eine Statistik über erfolgte Baumaßnahmen, Befreiungen und Kontrollen explizit zu Belangen des GEG liegt dem Fachbereich Bauordnung nicht vor.

 

Zu Frage 3:

Der Fachbereich Bauordnung steht als zuständige Ordnungsbehörde dem Umsetzungsstand des GEG neutral gegenüber, zumal sich für die ordnungsbehördliche Tätigkeit bisher keine wesentlichen Änderungen gegenüber der vorhergehenden Gesetzgebung (Energieeinsparverordnung mit der zuständigen Umsetzungsverordnung) ergeben haben.