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Ratsinformationssystem

Auszug - Anfrage: Einrichtungsbezogene Impfpflicht  

des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Senioren
TOP: Ö 15.1
Gremium: Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Senioren Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 16.03.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:15 Anlass: Sitzung
Raum: großer Sitzungssaal (Raum 312)
Ort: Rathaus Herne
2022/0045 Anfrage: Einrichtungsbezogene Impfpflicht
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:GRÜNE Ratsfraktion
Federführend:FB 41 - Soziales Bearbeiter/-in: Bittokleit, Ralf
 
Beschluss


Die Frage der GRÜNEN Fraktion zur Gestaltung und Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Herne wird durch die Verwaltung wie folgt beantwortet:

 

Am 10.12.2021 hat der Bundestag die sogenannte Impfpflicht in Einrichtungen beschlossen. Rechtsgrundlage ist der § 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Konkretisierende Ausführungserlasse des Bundes oder des Landes sind noch nicht bekannt, werden jedoch noch erwartet.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat folgende Informationen bereitgestellt (Stand 05.01.2022):

 

"Durch erneute Anpassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 10. Dezember 2021 besteht nun gem. § 20a IfSG ab dem 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und anderen medizinisch-pflegerischen Einrichtungen.

 

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt insbesondere für medizinisches und pflegerisches Personal, da dieses tagtäglich mit besonders vulnerablen Gruppen in Kontakt ist.

 

Beschäftigte von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten müssen bis zum 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen.

 

Arbeitgeber haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen.

 

Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in – oder den Zutritt zu - den Einrichtungen, in den die Nachweispflicht gilt, untersagen.

 

Ab dem 16. März 2022 ist ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Aufnahme der Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen mehr möglich.

 

Ausgenommen von der Regelung sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. In diesem Fall ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses erforderlich."

 

 

Laut Infektionsschutzgesetz dürfen ab dem 15. März 2022 nur noch Personen mit voller Immunisierung in den folgenden Einrichtungen arbeiten (Auflistung gem. § 20a Abs. 1 IfSG):

a) Krankenhäuser,

b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,

c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

d) Dialyseeinrichtungen,

e) Tageskliniken,

f) Entbindungseinrichtungen,

g) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

j) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

k) Rettungsdienste,

l) sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

m) medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

n) Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Dienste der beruflichen Rehabilitation,

o) Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden,

2. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,

3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:

a) ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

b) ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,

c) Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,

d) Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,

e) Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, und

f) Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.

 

Die Stadt Herne rechnet mit mehr als 12.000 direkt in den genannten Segmenten Beschäftigten und einer großen Anzahl von Personen, die in sekundärer Weise in entsprechenden Einrichtungen einer Beschäftigung nachgehen (z.B. Sicherheitskräfte, Hausmeisterkräfte, Reinigungspersonal u.Ä.). Trotz der glücklicherweise in großem Maße gezeigten Verantwortung für die anvertrauten Menschen, welche sich auch in der sehr hohen Impfquote von voraussichtlich deutlich mehr als 90 % in der Gruppe der Mitarbeitenden in Einrichtungen zeigt, wird trotzdem auch eine nicht unerhebliche Anzahl von eingeimpften Beschäftigten in Einrichtungen vermutet.

 

Für alle Personen, die am 16.März 2022 -aus welchen Gründen auch immer- dem Arbeitgeber keinen Immunisierungsnachweis vorgelegt haben wird der Fachbereich Gesundheitsmanagement ein umfangreiches Verwaltungsverfahren durchführen müssen (i.S.d. § 20a Abs. 2 S.2 IfSG). Dabei ist neben Überprüfung einer eventuell vorgetragenen medizinischen Kontraindikation die zentrale Frage zu entscheiden, ob eine Betretungsuntersagung bzw. ein Tätigkeitsverbot für die nicht-immunisierte Person mit Blick auf die fragilen Schutzbedürftigen in den Einrichtungen auszusprechen ist. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom FB Gesundheitsmanagement erlassene Anordnung oder ein erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung.

 

Die Stadt Herne würdigt die großen Bemühungen der Einrichtungen (und insbesondere der geimpften Mitarbeitenden) im Hinblick auf die Vermeidung von Einträgen der Erkrankung in die Einrichtungen und erkennt auch in der Durchsetzung der Impfpflicht eine geeignete Möglichkeit, das Pandemiegeschehen weiter zu bekämpfen. Ein großzügiges Tolerieren von einzelnen aus freien Stücken Ungeimpften in Einrichtungen würde nach hiesiger Auffassung die Schutzbemühungen möglicherweise doch erheblich schwächen. So wird auch im Hinblick auf die zu schützenden vulnerablen Gruppen die Impfplicht von den Arbeitgebern sehr ernst genommen werden. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Arbeitgeber von den wenigen Mitarbeitenden, die -trotz vielfältiger Möglichkeiten zur Impfung- den Schutz der ihnen anvertrauten vulnerablen Personen gefährden, trennen werden.