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Ratsinformationssystem

Auszug - Anfrage: Erstattung von nicht beglichenen Abschiebekosten an die Stadt Herne durch das Land NRW  

des Rates der Stadt
TOP: Ö 19.5
Gremium: Rat der Stadt Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Di, 15.03.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:40 Anlass: Sitzung
Raum: Veranstaltungssaal Kulturzentrum
Ort: Willi-Pohlmann-Platz 1, 44623 Herne
2022/0151 Anfrage: Erstattung von nicht beglichenen Abschiebekosten an die Stadt Herne durch das Land NRW
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:SVO Berning, Thomas
Federführend:Bereich 10 - Büro Oberbürgermeister Bearbeiter/-in: Hartmann, Nils
 
Beschluss


Sachverhalt:
 

Gemäß § 66 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes hat der Ausländer die Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung oder Abschiebung entstehen, grundsätzlich selbst zu tragen. Gemäß § 66 Abs. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes

können auch andere Personen-bzw. Organisationen unter den dort festgelegten Voraussetzungen haftbar gemacht werden.

 

Diejenigen Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Berechnung berechnet werden können, werden gemäß § 67 des Aufenthaltsgesetzes definiert. Derartige Ansprüche verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

 

Aus einer Anfrage der AfD-Fraktion im Landtag NRW v. 08.10.2019 geht hervor, dass im Jahr 2018 die Abschiebung eines Ausländers in NRW durchschnittlich 6720 € Kosten verursacht hat: https://afd-fraktion.nrwl20L9li0/08/wie-hoch-sind-die-durchschnittlichenko sten-einer-abschiebung/

 

Die Kosten der Abschiebung nach § 66 des Aufenthaltsgesetzes werden von den zuständigen Ausländerbehörden durch einen Leistungsbescheid festgesetzt. In einem Runderlass des Innenministeriums wurde die Umsetzung der Erstattungspflicht gemäß §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes, in Verbindung mit § 45 des Ordnungsbehördengesetzes, umfassend geregelt. Danach trägt das Land NRW die Kosten, die nicht eingezogen werden können.

 

Die angefallenen Kosten können nur in den seltensten Fällen eingetrieben werden. Dies führt 

dann dazu, dass die entstandenen Kosten gegenüber dem Land NRW geltend gemacht werden.

 

Lediglich in den Fällen, in denen neben dem abzuschiebenden Ausländer weitere Kostenschuldner vorhanden sind, besteht demnach eine reelle Chance, die entstandenen Kosten in größerem Umfang einzuziehen, ohne dass das Land NRW einspringen muss.

 

Die AfD-Fraktion bittet die Verwaltung daher um die Beantwortung folgender Fragen:

 

1) Wie viele Personen, die sich im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Herne befanden, wurden in den Jahren 2015 bis 2021 abgeschoben (bitte einzeln nach Jahren aufschlüsseln)?

 

2) In welcher Höhe konnten seit dem Jahre 2015 bis 2021 gemäß § 66 des AufenthG Forderungen eingezogen werden (bitte einzeln nach Jahren aufschlüsseln)?

 

3) Die Kosten der Abschiebung nach § 66 AufenthG sollen von der zuständigen kommunalen Ausländerbehörde in Form eines Leistungsbescheides festgesetzt werden.

Wie viele Leistungsbescheide wurden von der Ausländerbehörde Herne seit dem Jahre 2015 bis 2021 erstellt und wie hoch waren insgesamt die Forderungen, die durch diese Leistungsbescheide festgesetzt wurden (bitte einzeln nach Jahren aufschlüsseln)?

 

4.) In welcher Höhe sind seit dem Jahre 2015 bis 2021 im Rahmen von Abschiebungen Kosten entstanden, die nicht gemäß §'66 des AufenthG eingezogen werden konnten (bitte einzeln nach Jahren aufschlüsseln)?

 

5) In welcher Höhe hat die Stadt Herne in den Jahren 2015 bis 2021 gegenüber dem Land NRW die im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, einer Zurückweisung, einer Zurückschiebung oder einer Abschiebung entstandenen Kosten geltend gemacht (bitte einzeln nach Jahren aufschlüsseln)?

 

6) In welcher Höhe musste die Stadt Herne in den Jahren 2015 bis 2021 für die entstandenen Kosten aufkommen; also insbesondere für Personalkosten, die nicht erstattungsfähig  sind gegenüber dem Land NRW (bitte einzeln nach Jahren aufschlüsseln)?

 

7) Konnte die Ausländerbehörde Herne in den Jahren 2015 bis 2021 neben dem abzuschiebenden Ausländer weitere Kostenschuldner ausfindig machen und entstandene Kosten einziehen? Wie viele Kostenschuldner neben dem abzuschiebenden Ausländer waren dies und wie viele Kosten wurden von diesen eingezogen (bitte einzeln aufschlüsseln nach Jahren)?

 

8) Wie hoch sind die derzeitigen fälligen und nicht verjährten Forderungen gegenüber den abgeschobenen Ausländern und etwaigen sonstigen Kostenschuldnern insgesamt seit dem Jahre 2015; Stichtag 31.12.2021?

 

9) In welcher Form und in welchem Umfang werden bei illegalen Wiedereinreisen ausstehende, bisher nicht beglichene und nicht verjährte Forderungen nachträglich gegenüber dem illegal eingereisten Ausländer geltend gemacht? 

 

 

Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Es wurden 2015: 7, 2016: 46, 2017: 103, 2018: 58, 2019: 63, 2020: 24, 2021: 16 Personen abgeschoben.

 

Zu Frage 2:

Es wurden 2015: 4.600€, 2016: 3.628€, 2017: 2.620€, 2018: 5.244,71€, 2019: 930€, 2020: 3.003,78€, 2021: 5.900€ eingezogen.

 

Zu Frage 3:

Es wurden 2015: 4, 2016: 2, 2017: 1, 2018: 3, 2019: 1, 2020: 1, 2021: 1 Leistungsbescheide erlassen.

 

Es wurden 2015: 47.597,98€, 2016: 6.011,94€, 2017: 3.847,07€, 2018: 4.985,56€, 2019: 2.894,32€, 2020: 1.497,82€, 2021: 15.210,47€ zur Erstattung festgesetzt.

 

Zu Frage 4:

Die Beantwortung dieser Frage ist nur unter unverhältnismäßigem Aufwand und in keinem Fall innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens zu beantworten. Es müssten anhand der jeweiligen Einzelfälle etwaige Zahlungen aus anderen Jahren als dem Jahr des Leistungsbescheides bezogen auf das Jahr des Leistungsbescheides ermittelt und für jedes Jahr Gesamtsummen gebildet werden. Eine Software gestützte Auswertung zu dieser Frage ist nicht möglich.

 

Zu Frage 5:

Gegenüber dem Land NRW wurden 2015: 571,95€, 2016: 10.887,98€, 2017: 38.112,78€, 2018: 48.537,89€, 2019: 22.678,38€, 2020: 9.475,05€, 2021: 8.649,54€ an Kosten geltend gemacht.

 

Zu Frage 6:

Die Beantwortung dieser Frage ist nur unter unverhältnismäßigem Aufwand in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Personal und in keinem Fall innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens zu beantworten. Es müssten anhand der jeweiligen Einzelfälle die an der Abschiebung beteiligten Mitarbeiter*innen sowie die jeweilige Dauer der Maßnahme in Stunden festgestellt und mit den jeweils im betroffenen Jahr geltenden Vergütungssätzen getrennt nach Beschäftigten und Beamten auf Grundlage der einschlägigen KGSt-Tabellen multipliziert werden. Eine Software gestützte Auswertung zu dieser Frage ist nicht möglich.

 

Zu Frage 7:

Nein.

 

Zu Frage 8:

Per 31.12.2021 betragen die Forderungen gegenüber abgeschobenen Ausländern seit 2015 49.567,21€.

 

Zu Frage 9:

Die Forderungen werden grundsätzlich jeweils per Leistungsbescheid gemäß § 66 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Umfang nach Maßgabe des § 67 AufenthG geltend gemacht.