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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2022/0151  

Betreff: Anfrage: Erstattung von nicht beglichenen Abschiebekosten an die Stadt Herne durch das Land NRW
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:SVO Berning, Thomas
Federführend:Bereich 10 - Büro Oberbürgermeister Bearbeiter/-in: Hartmann, Nils
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
15.03.2022 
des Rates der Stadt zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:
 

Gemäß § 66 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes hat der Ausländer die Kosten, die durch die Durchsetzung einer umlichen Beschränkung, die Zurückweisung oder Abschiebung entstehen, grundsätzlich selbst zu tragen. Gemäß § 66 Abs. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes

nnen auch andere Personen-bzw. Organisationen unter den dort festgelegten Voraussetzungen haftbar gemacht werden.

 

Diejenigen Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Berechnung berechnet werden nnen, werden gemäß § 67 des Aufenthaltsgesetzes definiert. Derartige Ansprüche verjähren sechs Jahre nach Eintritt der lligkeit.

 

Aus einer Anfrage der AfD-Fraktion im Landtag NRW v. 08.10.2019 geht hervor, dass im Jahr 2018 die Abschiebung eines Ausländers in NRW durchschnittlich 6720 Kosten verursacht hat: https://afd-fraktion.nrwl20L9li0/08/wie-hoch-sind-die-durchschnittlichenko sten-einer-abschiebung/

 

Die Kosten der Abschiebung nach § 66 des Aufenthaltsgesetzes werden von den zuständigen Ausländerbehörden durch einen Leistungsbescheid festgesetzt. In einem Runderlass des Innenministeriums wurde die Umsetzung der Erstattungspflicht gemäß §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes, in Verbindung mit § 45 des Ordnungsbehördengesetzes, umfassend geregelt. Danach trägt das Land NRW die Kosten, die nicht eingezogen werden können.

 

Die angefallenen Kosten nnen nur in den seltensten llen eingetrieben werden. Dies führt  

dann dazu, dass die entstandenen Kosten gegenüber dem Land NRW geltend gemacht werden.

 

Lediglich in den llen, in denen neben dem abzuschiebenden Ausländer weitere Kostenschuldner vorhanden sind, besteht demnach eine reelle Chance, die entstandenen Kosten in größerem Umfang einzuziehen, ohne dass das Land NRW einspringen muss.

 

Die AfD-Fraktion bittet die Verwaltung daher um die Beantwortung folgender Fragen:

 

 

 

 

1) Wie viele Personen, die sich im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Herne befanden, wurden in den Jahren 2015 bis 2021 abgeschoben (bitte einzeln nach Jahren aufschlüsseln)?

 

2) In welcher Höhe konnten seit dem Jahre 2015 bis 2021 gemäß § 66 des AufenthG Forderungen eingezogen werden (bitte einzeln nach Jahren aufschlüsseln)?

 

3) Die Kosten der Abschiebung nach § 66 AufenthG sollen von der zuständigen kommunalen Ausländerbehörde in Form eines Leistungsbescheides festgesetzt werden.

Wie viele Leistungsbescheide wurden von der Ausländerbehörde Herne seit dem Jahre 2015 bis 2021 erstellt und wie hoch waren insgesamt die Forderungen, die durch diese Leistungsbescheide festgesetzt wurden (bitte einzeln nach Jahren aufschlüsseln)?

 

4.) In welcher Höhe sind seit dem Jahre 2015 bis 2021 im Rahmen von Abschiebungen Kosten entstanden, die nicht gemäß §'66 des AufenthG eingezogen werden konnten (bitte einzeln nach Jahren aufschlüsseln)?

 

5) In welcher Höhe hat die Stadt Herne in den Jahren 2015 bis 2021 gegenüber dem Land NRW die im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer umlichen Beschränkung, einer Zurückweisung, einer Zurückschiebung oder einer Abschiebung entstandenen Kosten geltend gemacht (bitte einzeln nach Jahren aufschlüsseln)?

 

6) In welcher Höhe musste die Stadt Herne in den Jahren 2015 bis 2021 r die entstandenen Kosten aufkommen; also insbesondere r Personalkosten, die nicht erstattungsfähig  sind gegenüber dem Land NRW (bitte einzeln nach Jahren aufschlüsseln)?

 

7) Konnte die Ausländerbehörde Herne in den Jahren 2015 bis 2021 neben dem abzuschiebenden Ausländer weitere Kostenschuldner ausfindig machen und entstandene Kosten einziehen? Wie viele Kostenschuldner neben dem abzuschiebenden Ausländer waren dies und wie viele Kosten wurden von diesen eingezogen (bitte einzeln aufschlüsseln nach Jahren)?

 

8) Wie hoch sind die derzeitigen fälligen und nicht verjährten Forderungen gegenüber den abgeschobenen Ausländern und etwaigen sonstigen Kostenschuldnern insgesamt seit dem Jahre 2015; Stichtag 31.12.2021?

 

9) In welcher Form und in welchem Umfang werden bei illegalen Wiedereinreisen ausstehende, bisher nicht beglichene und nicht verjährte Forderungen nachträglich gegenüber dem illegal eingereisten Ausländer geltend gemacht? 

 

 

 


Anlage:
 

Original der Anfrage   

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anfrage - AfD Abschiebekosten (1609 KB)