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Ratsinformationssystem

Auszug - Anfrage: Geänderte Verkehrsbeschilderung - Rondell Dahlien-/Veilchenweg  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Eickel
TOP: Ö 19
Gremium: Bezirksvertretung Eickel Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 25.03.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:40 Anlass: Sitzung
Raum: Volkshaus Röhlinghausen
Ort: Am Alten Hof 28, 44651 Herne
2021/0303 Anfrage: Geänderte Verkehrsbeschilderung - Rondell Dahlien-/Veilchenweg
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:BVO Wiesinger, Willibald
Federführend:FB 44 - Öffentliche Ordnung Bearbeiter/-in: Gdanietz, Thimo
 
Beschluss


Sachverhalt:

 

In der Gartenstadt verbindet ein Rondell die Straßen Dahlienweg und Veilchenweg. Seit einer gefühlten Ewigkeit (ca. 40 Jahre) galt an diesem Rondell die Verkehrsführung, dass es an drei Einfahrten keine vorgeschriebene Fahrtrichtung gab. Dass es in bzw. an dem Rondell zu Unfällen bzw. Beschwerden gekommen ist, ist der Bezirksvertretung bis heute nicht bekannt geworden.

Seit ungefähr 3 – 4 Monaten ist nun eine geänderte Verkehrsführung durch neue Verkehrsschilder angeordnet worden. Für alle vier Fahrtrichtungen in Richtung Rondell gilt nunmehr eine vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts. Dies wird durch das Verkehrszeichen 209 (vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts) angeordnet. Diese neue Verkehrsführung führt insbesondere für das Befahren des Dahlienweg aus Richtung Königstr. sowie des Veilchenweg aus Richtung Narzissenweg zu einer Verschlechterung, da man zum Teil um das ganze Rondell fahren muss. Dies wird dadurch erschwert, dass im Rondell-Inneren in einem Bereich ständig Fahrzeuge geparkt sind, wodurch der Fahrstreifen sehr verengt wird.

Eine solche Verkehrsführung ist nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer als gefahrenträchtig zu bezeichnen und erscheint von daher nicht plausibel.

Befährt man den Dahlienweg aus Richtung Tulpenweg steht seitlich und im Rondell jeweils ein Verkehrszeichen 267 (Verbot der Einfahrt). Diese beiden Verkehrszeichen sind nach der aktuellen Beschilderung entbehrlich, weil es schon durch die neue Beschilderung verboten ist, das Rondell in diese Richtung zu befahren.

 

Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen:

 

  1. Wie viele Unfälle haben sich dort in den Jahren 2020, 2019, und 2018 ereignet?
  2. Wie viele konkrete Bürgerbeschwerden liegen für diesen Bereich aus den Jahren 2020, 2019 und 2018 vor?
  3. Falls weder Unfälle noch Beschwerden vorliegen bitte ich um Darlegung der Gründe für die neue Beschilderung.
  4. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass die VZ 267 nunmehr gegenstandslos sind und entfernt werden können? Wenn nein, warum nicht?

 

Die Verwaltung gibt dazu Folgendes zu Protokoll:

 

Zu 1.:

In der polizeilichen Unfallstatistik sind für die betroffene Stelle in den Jahren 2018, 2019 und 2020 keine Unfälle im fließenden Verkehr verzeichnet.

 

Zu 2.:

Es liegt keine Aufzeichnung über die genaue Anzahl der eingegangenen telefonischen Nach-fragen und Beschwerden vor. Schriftliche Beschwerden liegen nicht vor.

 

Zu 3.:

An der Kreuzung Dahlienweg / Veilchenweg kam es in der jüngeren Vergangenheit oft zu Irritationen bezüglich der Fahrtrichtung bei den Abbiegevorgängen, die der Verwaltung im Nachgang telefonisch mitgeteilt wurden. Aufgrund dessen wurde die Situation vor Ort über-prüft. Dabei wurde festgestellt, dass die bauliche Beschaffenheit des mittigen Rondells keine eindeutige Verkehrsführung erkennen lässt. Aufgrund fehlender Beschilderung war ein Inter-pretationsspielraum gegeben, ob es sich um eine rechts-vor-links-Regelung oder einen Kreisverkehr mit vorgeschriebener Fahrtrichtung handelte. Zur Sicherheit und Ordnung des Verkehrs musste daher eine eindeutige Rechtslage geschaffen werden. Daher wurde am 09.11.2020 die Aufstellung des Verkehrszeichens 209 (vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts) an allen vier Einmündungen angeordnet.

 

Zu 4.:

Bei der in Rede stehenden Örtlichkeit handelt es sich weder um eine Einbahnstraße, noch um einen tatsächlichen Kreisverkehr. Daher sind Fahrmanöver denkbar (beispielsweise Wenden im Einmündungsbereich) bei denen in entgegengesetzter Richtung gefahren wer-den könnte. Die VZ 267 (Verbot der Einfahrt) sind daher nicht gegenstandslos.