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Ratsinformationssystem

Auszug - Anfrage: Rahmenbedingungen zur zeitlichen Begrenzung von angeordneten Höchstgeschwindigkeiten auf städtischen Straßen  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Eickel
TOP: Ö 11
Gremium: Bezirksvertretung Eickel Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 21.03.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:54 Anlass: Sitzung
Raum: Eickeler Markt 1
Ort: Bürgersaal des Sud- und Treberhauses
2019/0232 Anfrage: Rahmenbedingungen zur zeitlichen Begrenzung von angeordneten Höchstgeschwindigkeiten auf städtischen Straßen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:BVO Barzik, Andreas
Federführend:FB 44 - Öffentliche Ordnung Beteiligt:FB 53 - Tiefbau und Verkehr
Bearbeiter/-in: Hartmann, Nils   
 
Beschluss


Im Stadtbezirk Eickel hat die Verwaltung im Jahre 2018 auf der Kurhausstraße in Höhe des Gymnasiums Eickel die angeordnete Höchstgeschwindigkeit zeitlich begrenzt (Tempo 30 von 7 - 16 Uhr).

Dies ist die einzige Stelle, an der diese wohlbedachte und allen Bürgern entgegenkommende Regelung angeordnet wurde.

In allen Herne umgebenden Städten wird die zeitliche Begrenzung von Höchstge-schwindigkeiten -- sicherlich erfolgreich -- praktiziert. Es ist keine Stadt als „besonders gefährlich“ bekannt.

 

Ich bitte die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen:

 

  1. Welche Überlegungen spielten bei der zeitlichen Begrenzung auf dem angesprochenen Teilstück der Kurhausstraße eine Rolle?

 

  1. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten allgemein für eine derartige Regelung?

 

  1. Welche baulichen Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein?

 

  1. Wer entscheidet in der Stadt Herne über eine solche Anordnung und aufgrund welcher Kriterien?

 

 

Frau Mertens beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Da sich der Haupteingang der Schule nicht an der Kurhausstraße befindet, dient die angeordnete Tempobegrenzung ausschließlich der Sicherung des Schülerverkehrs auf dem Schulweg. Dieser ist auf den angegebenen Zeitraum eingrenzbar.

 

Zu Frage 2:

Die zeitliche Begrenzung durch Zusatzzeichen entspricht den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung.

 

Zu Frage 3:

Eine derartige Beschilderung ist nicht an bauliche Voraussetzungen gebunden.

 

Zu Frage 4:

Die Entscheidung über die Anordnung der Beschilderung trifft die Verkehrsbehörde nach Anhörung der Polizei.