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Zu 1.: Schreiben
des Landesbetriebes Straßenbau NRW vom 27.10.2004
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Beschluss:
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt:
Der
Anregung wird nicht gefolgt.
Die Festsetzungskarte
nimmt die Straßenflächen der L639 aus. Lediglich die Flächen, auf denen die
Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, sind in den Schutzstatus
einbezogen worden.
In
den textlichen Erläuterungen wird dabei aber ausdrücklich auf die
Ausführungsplanung verwiesen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
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Zu 2.: Schreiben
der DB Services Immobilien GmbH vom 30.11.2004
Beschluss:
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Zu 2.1: Der
Rat der Stadt beschließt:
Der Anregung wird
nicht gefolgt.
§ 18 Allgemeines
Eisenbahngesetz besagt, dass der Bau oder die Änderung von
Bahnbetriebsanlagen nur nach vorheriger Planfeststellung oder
Plangenehmigung möglich ist. Im Rahmen des Landschaftsplanänderungsverfahrens
werden jedoch weder der Bau noch die Änderung von Bahnanlagen vorbereitet.
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Im Rahmen der
Landschaftsplanänderung wird der Status quo festgestellt. Durch
Nichtnutzung der Fläche hat sich eine vielfältige Vorwaldgesellschaft mit
Baum- und Strauchschicht eingestellt, die erhalten werden sollte.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
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Zu
2.2: Ein Beschluss ist nicht zu
fassen.
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Zu
3.: Schreiben der
Emschergenossenschaft vom 22.11.2004
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Ein
Beschluss ist nicht zu fassen.
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Zu 4.: Schreiben
der IHK im mittleren Ruhrgebiet vom 15.11.2004
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Beschluss:
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Zu 4.1: Der
Rat der Stadt beschließt:
Der
Anregung wird nicht gefolgt.
Die Betriebsflächen der
Firma Winarski liegen außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes
und sind daher von der Änderung nicht betroffen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
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Zu 4.2: Der
Rat der Stadt beschließt:
Der
Anregung wird nicht gefolgt.
Durch die
Änderung des Landschaftsplanes werden Änderungen auf dem Gelände weder
erschwert noch unmöglich gemacht. In den textlichen Erläuterungen zum
Entwicklungsraum wird vielmehr ausdrücklich auf die Funktion des Grundstückes
als Sportanlage hingewiesen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
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Zu 4.3 Der
Rat der Stadt beschließt:
Der Anregung wird
nicht gefolgt.
Die Rücknahme der
Grenze des Landschaftsplanes im Bereich des bisherigen Entwicklungsraumes
6.27 ermöglicht keine zusätzliche Wohnbebauung.
Städtebauliche
Ziele, wie z. B. die Abgrenzung von Siedlungsbereichen, können im
Landschaftsplan nicht dargestellt werden, dies wie auch die Bewältigung der dadurch
entstehenden Nutzungskonflikte ist Aufgabe der Bauleitplanung. Der
Landschaftsplan kann lediglich Aussagen über die Ziele der
Landschaftsentwicklung machen.
Bei Vorliegen
entsprechender bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Voraussetzungen wäre
auch vor der Änderung des Landschaftsplanes eine bauliche Nutzung möglich
gewesen, da nach der bisherigen Darstellung im Landschaftsplan lediglich
eine temporäre Erhaltung der Landschaftsstruktur bis zur Schaffung von
Baurecht vorgesehen war.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
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Zu 5: Schreiben
der PLEdoc GmbH vom 17.11.2004
Beschluss:
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
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Der Rat der Stadt beschließt:
Der
Anregung wird nicht gefolgt.
Inhalt und
Bestandteile des Landschaftsplans sind in § 16 ff Landschaftsgesetz
Nordrhein- Westfalen geregelt. Eine nachrichtliche Darstellung von
Ferngasleitungen ist demnach im Landschaftsplan nicht möglich.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
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Zu 6: Schreiben von Frau Christiane Bays und Herrn Ralf Lüdemann
vom 16.11.2004, von Herrn Alfred
Bays vom 11.11.2004 und Herrn Adalbert Kleppa vom 10.11.2004
Beschluss:
Der
Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss
zu fassen:
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Der Rat der Stadt beschließt:
Der
Anregung wird nicht gefolgt.
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Durch die Änderung
des Landschaftsplanes wird es zu keiner Verringerung des Grünflächenanteils
im Plangebiet kommen, da sich durch das Herausnehmen von Teilflächen des
bisherigen Entwicklungsraumes 6.27 aus dem Geltungsberreich des
Landschaftsplans an deren Bebaubarkeit nichts ändert (Begründung s. 4.3 –
Beschlussvorschlag zur Stellungnahme der IHK).
Der Landschaftsplan
stellt Entwicklungsziele für die Landschaft dar. Dazu zählen nicht nur die
Neuentwicklung, sondern auch die Erhaltung von vorhandenen Grüngebieten.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
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Zu
7.: Schreiben von A. Strahm vom
16.11.2004
Beschluss:
Der
Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss
zu fassen:
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Der Rat der Stadt beschließt:
Der
Anregung wird nicht gefolgt.
Der
Landschaftsplan trifft keine Festsetzungen im Hinblick auf die
Verkehrsführung im Bereich der Görresstr. Er stellt für dieses Gebiet
lediglich Entwicklungsziele für Natur und Landschaft dar.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
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Zu 8.: Schreiben
der Eheleute Kunka, Hanel und Swietoniowski vom 15.11.2004
Beschluss:
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
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Der Rat der Stadt beschließt:
Der
Anregung wird nicht gefolgt.
Das Schreiben vom
September 04 bezieht sich auf die Flächennutzungsplanänderung Nr. 77 und
wendet sich gegen die geplante Wohngebietsausweisung westlich der
Plutostraße.
Die
Darstellung von Bauflächen obliegt nicht der Landschaftsplanung, sondern
ist i. R. der Bauleitplanung zu regeln.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
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Zu 9: Schreiben
des Turnvereins Wanne 1885 e. V. vom 28.10.2004 und 13.11.2004
Beschluss:
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
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Der Rat der Stadt beschließt:
Der
Anregung wird nicht gefolgt.
Die Darstellung
einer gewerblichen Baufläche ist im Landschaftsplan nicht möglich. Auch der
rechtskräftige Flächennutzungsplan weist diesen Bereich bereits als
Grünfläche mit dem Zusatz Sportanlage aus.
Restriktionen für
den Betrieb der Sportanlage ergeben sich aus der Aufnahme in den
Geltungsbereich des Landschaftsplanes nicht.
Vielmehr wird in
den textlichen Erläuterungen ausdrücklich auf die öffentliche Funktion als
Sportplatz hingewiesen.
Eine Abbindung
der Görresstr. / Plutostr. wird durch die Ausweisung im Landschaftsplan
nicht ermöglicht, da im Rahmen der Darstellung der Entwicklungsziele keine
rechtsverbindlichen Festsetzungen getroffen werden können. Es handelt sich
hierbei lediglich um behördenverbindliche Aussagen.
Durch die
Landschaftsplanänderung wird auch keine Ausweitung der Wohnbebauung
ermöglicht, da der Landschaftsplan keine Bauflächen festsetzen kann.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
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Zu
10.: Schreiben von A. Mitschka und H.
Winarski vom 16.11.2004
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Beschluss:
Der
Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss
zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Der Widerspruch
ist nicht begründet. Die der Verwaltung vorliegenden Stellungnahmen zur
Flächennutzungsplanänderung Nr. 77 zeigen jedoch auf, dass die Einwender
die Installierung einer Wohnbebauung in einem gewerblichen Umfeld mit
entsprechenden Einschränkungen für ihre Gewerbebetriebe befürchten.
Die
städtebauliche Zielsetzung, d. h. hier die Darstellung von gewerblichen
bzw. Wohnbauflächen kann nur im Zuge der Bauleitplanung erfolgen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
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Zu
11.: Schreiben von Günther Nolte vom
02.11.2004 und vom 17.05.2001
Beschluss:
Der
Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss
zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
11.1 Durch die Landschaftsplanänderung rückt
kein schützenswertes Grün an
die Gewerbebetriebe heran, sondern es wird der Status quo dar- gestellt.
11.2 Für die Änderung des
Flächennutzungsplanes ist die Änderung des Landschaftsplanes
keine Grundvoraussetzung, da die Flächen der östlichen Plutostr., mit Ausnahme des Sportplatzes nicht im
Gel- tungsbereich des
Landschaftsplanes liegen.
Die Zitate entstammen dem Erläuterungsbericht zur
Flächennutzungsplanänderung Nr. 77.
Die
textlichen Erläuterungen zu den neu –aufgenommenen landschaftsplanerischen
Entwicklungsräumen 1.27, 1.28 und 2.6 zeigen auf, dass es sich hierbei
durchaus um einen einheitlichen Planungsraum handelt. Gerade die begrünten
Bahnnebenanlagen, der baumbestandene Randbereich
des
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Sportplatzes und
die ehemalige Rangierfläche der Bahn auf dem Hochplateau stellen wichtige
Verbindungselemente im Sinne eines Biotopverbundes zwischen den Waldflächen
der Görresstraße und der Dürerhalde dar.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
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Zu 12.: Schreiben
der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, Ortsverein Wan- ne-Eickel vom 15.05.2001
Beschluss:
Der
Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss
zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die
Flächen des THW-Ortsvereines Wanne-Eickel liegen außerhalb des
Geltungsbereiches des Landschaftsplanes.
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Die
hier zitierte Ratsvorlage bezieht sich auf die Flächennutzungsplanänderung
Nr. 77 und nicht auf die Landschaftsplanänderung.
Durch
die Landschaftsplanänderung ergeben sich keine Einschränkungen für die
Ausbildungs- und Übungsveranstaltungen des Technischen Hilfswerkes.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
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Zu 13.: Schreiben
der Fachvereinigung Güterkraftverkehr, Logistik und Ent- sorgung vom 15.05.2001
Beschluss:
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
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Zu
13.1: Der Rat der Stadt beschließt:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die
Einsprüche beziehen sich ausschließlich auf die Flächennutzungsplanänderung
Nr. 77, da eine Ausweisung eines Mischgebietes nur im Rahmen der
Bauleitplanung möglich ist.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
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Zu
13.2: Ein Beschluss ist nicht zu
fassen.
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