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Finanzielle
Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen
in €: |
Haushaltsstelle: |
Verw.-/Vermögenshaushalt: |
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Beschlussvorschlag:
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
und der Offenlage sind von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange Bedenken
und Anregungen geäußert worden, über die gesondert zu entscheiden ist:
1. Schreiben des Landesbetriebes Straßenbau NRW vom 27.10.2004 |
Beschlussvorschlag: |
Die geplanten Festsetzungen überlagern z. T. die Straßenflächen der planfestgestellten L 639 sowie Straßenseitenflächen mit Entwässerung sowie Böschungs- und sonstige Straßenflächen. Der Landesbetrieb Straßenbau bittet daher die entsprechenden Flächen in der textlichen Festsetzung herauszunehmen und dieses auch in der zeichnerischen Darstellung zu berücksichtigen. |
Der Rat der Stadt beschließt: Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Festsetzungskarte nimmt die Straßenflächen der L639 aus. Lediglich die Flächen, auf denen die Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, sind in den Schutzstatus einbezogen worden. In den textlichen Erläuterungen wird dabei aber
ausdrücklich auf die Ausführungsplanung verwiesen. |
2. Schreiben der DB Services Immobilien GmbH vom 30.11.2004 |
Beschlussvorschlag: |
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der DB AG, unter Einhaltung der nachfolgenden Auflagen, grundsätzlich keine Bedenken. 1.
Flächen
und Bahnanlagen der DB AG dürfen grundsätzlich nicht überplant werden.
Bahnanlagen der DB AG sind Flächen des öffentlichen Verkehrs, worunter neben
den unmittelbaren Gleiskörpern auch Seitenstreifen, Böschungen, Dämme und
Einschnitte gehören. Die DB verweist insbesondere auf das Planungsrecht gemäß
§ 18 AEG. |
Der Rat der Stadt beschließt: Der Anregung wird nicht gefolgt. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz besagt, dass der Bau oder die
Änderung von Bahnbetriebsanlagen nur nach vorheriger Planfeststellung oder
Plangenehmigung möglich ist. Im Rahmen des Landschaftsplanänderungsverfahrens
werden jedoch weder der Bau noch die Änderung von Bahnanlagen vorbereitet. Im Rahmen der Landschaftsplanänderung wird der Status quo
festgestellt. Durch Nichtnutzung der Fläche hat sich eine vielfältige
Vorwaldgesellschaft mit Baum- und Strauchschicht eingestellt, die erhalten
werden sollte. |
2.
Bahnanlagen
einschließlich der Böschungen sind aus den Schutzgebieten (Naturschutz-/FFH-Gebieten
und Landschaftsschutzgebieten) auszugrenzen.
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Ein Beschluss ist nicht zu fassen. Im Rahmen des Landschaftsplanänderungsverfahrens wurden für
Bahnanlagen keine Schutzgebietsausweisungen getroffen. Eine Ergänzung der
textlichen Erläuterungen ist nicht notwendig, da dort keine Ge- und Verbote
festgesetzt werden können. |
3. Schreiben der Emschergenossenschaft vom 22.11.2004 |
Beschlussvorschlag: |
Im südlichen
Bereich des Landschaftsschutzgebietes 7.2.2.22 „Landschaftspark Pluto,
Schacht V“ ist der Bau eines Abwasserkanals geplant. Da in diesem Bereich die
Platzverhältnisse sehr beengt sind, wird der Abwasserkanal östlich der
ehemaligen Erzbahntrasse verlaufen und die Bahn und den Hüller Bach kreuzen.
Der Bau des Kanals in diesem Abschnitt ist für 2007 geplant. Die
Festsetzungen des LSG dürfen nicht zu Mehrkosten bei Bauausführung und
Betrieb des Abwasserkanals führen. Unter diesen Voraussetzungen erhebt die
Emschergenossenschaft keine Bedenken gegen die 14. Änderung des
Landschaftsplanes. |
Ein Beschluss ist nicht zu fassen. Die Schutzgebietsausweisung führt nicht zu Mehrkosten bei der Bauausführung und dem Betrieb des Kanals. Kosten, die im Rahmen der Minderungs- und Kompensationspflicht aufgrund der landschaftsrechtlichen Eingriffsregelung entstehen, sind unabhängig von einer Schutzgebietsfestsetzung zu sehen. |
4. Schreiben der IHK im mittleren Ruhrgebiet vom 15.11.2004 |
Beschlussvorschlag: |
Die IHK
macht gegen die geplante räumliche Darstellung in der Entwicklungs- wie in
der Festsetzungskarte zur 14. Änderung des Landschaftsplanes folgende
Bedenken geltend: |
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1.
Östlich der
Plutostraße haben eine Reihe von Unternehmen seit langem ihren Standort,
darunter die Firma Winarski mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung. Nach
der vorliegenden Planung sollen Teile des Betriebsgeländes in den
Geltungsbereich des Landschaftsplanes einbezogen werden. Dagegen werden erhebliche
Bedenken geltend gemacht. Dies widerspricht zum einen den Grundsätzen des
Landschaftsplanes selbst, wonach genehmigte und ausgeübte gewerbliche
Nutzungen nicht in den Geltungsbereich einbezogen werden dürfen. Zum andern
konterkariert eine derartige Planung das gemeinsame Ziel der Sicherung von
Bestand und gedeihlicher Entwicklung
ansässiger mittelständischer Unternehmen. Die IHK regt daher an, die
Betriebsflächen aus dem Geltungsbereich des Landschaftplanes herauszunehmen. |
Der Rat der Stadt beschließt: Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Betriebsflächen der Firma Winarski liegen außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes und sind daher von der Änderung nicht betroffen. |
2.
Das gleiche gilt für
das Vereinsgelände des TV Wanne 1885. Auch hier findet seit langem eine
genehmigte und im Rahmen der Vereins-
und Sportförderung gewünschte Nutzung statt. Die Einbeziehung in den
Geltungsbereich des Landschaftsplanes würde notwendige Änderungen auf dem
Gelände erschweren oder sogar unmöglich machen. Angeregt wird daher auch, das
Gelände des TV Wanne 1885 aus dem Geltungsbereich – wie bisher – auszunehmen. |
Der Rat der Stadt beschließt: Der Anregung wird nicht gefolgt. Durch die Änderung des Landschaftsplanes werden Änderungen auf dem
Gelände weder erschwert noch unmöglich gemacht. In den textlichen
Erläuterungen zum Entwicklungsraum wird vielmehr ausdrücklich auf die
Funktion des Grundstückes als Sportanlage hingewiesen. |
3.
Schließlich gilt es,
auch das Umfeld gewerblicher Nutzungen so zu planen, dass keine, vor allem
keine zusätzlichen Nutzungskonflikte mit der vorhandenen gewerblichen Nutzung
entstehen. Von daher muss eine Heranführung oder Verdichtung empfindlicher
Nutzungen an bestehende Betriebsstandorte verhindert werden. Die Rücknahme
der Grenzen des Landschaftsplanes westlich der Plutostraße, um hinter den
Häuser zusätzliche Wohnbebauung zu erweitern, ist insofern kontraproduktiv.
Angeregt wird daher, die bestehenden Grenzen des Landschaftsplanes
beizubehalten – dies würde auch dem Ziel entsprechen, den regionalen Grünzug
weiter zu vernetzen. |
Der Rat der Stadt beschließt: Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Rücknahme der Grenze des Landschaftsplanes im Bereich des
bisherigen Entwicklungsraumes 6.27 ermöglicht keine zusätzliche Wohnbebauung.
Städtebauliche Ziele, wie z. B. die Abgrenzung von
Siedlungsbereichen, können im Landschaftsplan nicht dargestellt werden, dies
wie auch die Bewältigung der dadurch
entstehenden Nutzungskonflikte ist Aufgabe der Bauleitplanung. Der
Landschaftsplan kann lediglich Aussagen über die Ziele der
Landschaftsentwicklung machen. Bei Vorliegen entsprechender bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher
Voraussetzungen wäre auch vor der Änderung des Landschaftsplanes eine
bauliche Nutzung möglich gewesen, da nach der bisherigen Darstellung im
Landschaftsplan lediglich eine temporäre Erhaltung der Landschaftsstruktur
bis zur Schaffung von Baurecht vorgesehen war. |
5. Schreiben der PLEdoc GmbH vom 17.11.2004 |
Beschlussvorschlag: |
Die PLEdoc
GmbH bittet die Lage der im Plangebiet befindlichen Ferngasleitungen
nachrichtlich in den Landschaftsplan zu übernehmen, im Erläuterungsbericht
entsprechend zu erwähnen und in der Legende zu erläutern. |
Der Rat der Stadt beschließt: Der Anregung wird nicht gefolgt. Inhalt und Bestandteile des Landschaftsplans sind in § 16 ff
Landschaftsgesetz Nordrhein- Westfalen geregelt. Eine nachrichtliche Darstellung
von Ferngasleitungen ist demnach im Landschaftsplan nicht möglich. |
6. Schreiben von Frau Christiane Bays und Herrn Ralf Lüdemann vom 16.11.2004, von Herrn Alfred Bays vom 11.11.2004 und Herrn Adalbert Kleppa vom 10.11.2004 |
Beschlussvorschlag: |
Die
Einwender fühlen sich durch die Maßnahme besonders betroffen. Sie bitten
daher, das Herausnehmen des mit 6.27 gekennzeichneten Gebietes zu verhindern
und dieses Gebiet als Grünfläche zu nutzen. Sie begründen dies
folgendermaßen: |
Der Rat der Stadt beschließt: Der Anregung wird nicht gefolgt. |
„Infolge der
geplanten Änderung des Landschaftsplanes wird es zu einer weiteren Verringerung
von Grünflächen in unserem Stadtteil kommen. Zwar werden die Dürerhalde und
sonstige Grüngebiete dem Planungsraum zugeschlagen, jedoch handelt es sich
hierbei ausschließlich um Flächen, die bereits seit Jahrzehnten als
öffentliche Parkanlagen ausgebaut sind. Ziel der
Maßnahme ist es zu verbergen, dass durch die Herausnahme des Entwicklungsraumes
6.27 eine Verringerung der Grünflächen eintritt. Der Einwohnerrückgang in Herne
ist schließlich nicht auf einen Mangel an Baugrundstücken zurückzuführen,
sondern eher auf fehlende Erholungs- und Freizeitangebote. Dieses
grundsätzliche Problem wird durch die Planungsänderung noch vergrößert und
wird mittelfristig die Abwanderung beschleunigen. Weiterhin
wird sich durch diese Änderung die Distanz zwischen der Dürerhalde und der
Restfläche (ER 2.5) vergrößern, was dem geforderten Grundsatz der Vernetzung
von Grünflächen widerspricht. Außerdem
möchten wir bei dieser Gelegenheit unsere Verwunderung über die Reihenfolge
Ihrer Planungsschritte ausdrücken. Erst ist das Interesse eines
Immobilienunternehmens da, dazu passend wird ein Bebauungsplan erstellt.
Diesem Plan wird der Flächennutzungsplan (Nr. 77) angepasst und nun wird der
Landschaftsplan diesen Interessen angeglichen. Eine
derartige Vorgehensweise stellt den Sinn und Zweck einer ordentlichen Planung
auf den Kopf. Denn die übergeordnete Planung soll gerade eine solche von
kurzfristigen Interessen geleitete Bauplanung verhindern.“ |
Durch die Änderung des Landschaftsplanes wird es zu keiner
Verringerung des Grünflächenanteils im Plangebiet kommen, da sich durch das
Herausnehmen von Teilflächen des bisherigen Entwicklungsraumes 6.27 aus dem
Geltungsberreich des Landschaftsplans an deren Bebaubarkeit nichts ändert (Begründung
s. 4.3 – Beschlussvorschlag zur Stellungnahme der IHK). Der Landschaftsplan stellt Entwicklungsziele für die Landschaft dar.
Dazu zählen nicht nur die Neuentwicklung, sondern auch die Erhaltung von
vorhandenen Grüngebieten. |
7. Schreiben von A. Strahm vom 16.11.2004 |
Beschlussvorschlag: |
Es wird
Widerspruch gegen die Landschaftsplanänderung Nr. 14 für den Bereich Pluto-
und Görresstraße, insbesondere gegenüber der geplanten Verkehrsführung im
Bereich der Görresstraße erhoben. |
Der Rat der Stadt beschließt: Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Landschaftsplan trifft keine Festsetzungen im Hinblick auf die
Verkehrsführung im Bereich der Görresstr. Er stellt für dieses Gebiet
lediglich Entwicklungsziele für Natur und Landschaft dar. |
8. Schreiben der Eheleute Kunka, Hanel und Swietoniowski vom 15.11.2004 |
Beschlussvorschlag: |
Die
Einwender beziehen sich auf ihren Einspruch vom 28.09.04 und treten der Änderung
Nr. 14 des Landschaftsplanes entschieden entgegen. |
Der Rat der Stadt beschließt: Der Anregung wird nicht gefolgt. Das Schreiben vom September 04 bezieht sich auf die Flächennutzungsplanänderung Nr. 77 und wendet sich gegen die geplante Wohngebietsausweisung westlich der Plutostraße. Die Darstellung von Bauflächen obliegt nicht der
Landschaftsplanung, sondern ist i. R. der Bauleitplanung zu regeln. |
9. Schreiben des Turnvereins Wanne 1885 e. V. vom 28.10.2004 und 13.11.2004 |
Beschlussvorschlag: |
Der
Turnverein Wanne 1885 wendet sich generell gegen die Änderung Nr. 14 des
Landschaftsplans, in dem beabsichtigt wird, den Entwicklungsraum 8.36
„Sportplatz auf dem Gelände der ehemaligen Zeche Pluto Thies“ von der
bisherigen gewerblichen Baufläche in eine „Parkanlage/Sportplatz“ zu verändern.
Hierdurch würde er in seiner Entfaltungsmöglichkeit erheblich eingeschränkt.
Offenbar gehe der FB Umwelt und der FB Stadtplanung davon aus, dass es sich
bei den bestehenden Häusern der Plutostraße Nr. 14 bis 32 um „Wohnbebauung“
handelt. Dieses ist jedoch nicht der Fall. Diese Häuser gehören nach wie vor
zur „Gewerblichen Baufläche“ – ebenso wie die Sport- und Freizeitanlage des
gemeinnützigen Vereins. Die geplante
Änderung des Entwicklungsraumes 8.22 mit dem Ergebnis der Abbindung der
Görresstr. / Plutostr. stelle für die Vereinsmitglieder und Gäste z. B. aus
einem Teilbereich Röhlinghausens, Bickern und Unser-Fritz eine erhebliche
Erschwernis für das Erreichen der Sportanlage dar. Es müssten dann erhebliche
Umwege gefahren werden, die eine weitere Umweltbelastung nach sich ziehen
würden. Nach alledem
weist der Turnverein Wanne 1885 nochmals eindringlich darauf hin, dass durch
die geplanten Änderungen der Bestand des Sportvereins erheblich eingeschränkt
würde und es zu erheblichen Konfliktsituationen käme. Dieses soll
jedoch nach § 1 Abs. 6 Ziff. 1 BauGB ausdrücklich vermieden werden. Durch die
geplante Ausweitung der Wohnbebauung wird der Grünzug nicht gesichert,
sondern es wird das Gegenteil erreicht. Der Turnverein Wanne 1885 bittet den
„Status quo“ beizubehalten. Er betont
noch einmal, dass das „herannahen“ von Wohnbebauung für unseren Sportverein
ein ernsthafte Gefährdung darstellt, wie einige örtliche und viele
überörtliche Beispiele zeigen. Er ist der
Auffassung, dass es gilt, diese Konflikte im Vorfeld zu vermeiden und bittet
um Berücksichtigung der erheblichen Bedenken und Anregungen. |
Der Rat der Stadt beschließt: Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Darstellung einer gewerblichen Baufläche ist im Landschaftsplan
nicht möglich. Auch der rechtskräftige Flächennutzungsplan weist diesen
Bereich bereits als Grünfläche mit dem Zusatz Sportanlage aus. Restriktionen für den Betrieb der Sportanlage ergeben sich aus der
Aufnahme in den Geltungsbereich des Landschaftsplanes nicht. Vielmehr wird in den textlichen Erläuterungen ausdrücklich auf die
öffentliche Funktion als Sportplatz hingewiesen. Eine Abbindung der Görresstr. / Plutostr. wird durch die Ausweisung
im Landschaftsplan nicht ermöglicht, da im Rahmen der Darstellung der
Entwicklungsziele keine rechtsverbindlichen Festsetzungen getroffen werden
können. Es handelt sich hierbei lediglich um behördenverbindliche Aussagen. Durch die Landschaftsplanänderung wird auch keine Ausweitung der
Wohnbebauung ermöglicht, da der Landschaftsplan keine Bauflächen festsetzen
kann. |
10. Schreiben von A. Mitschka und H. Winarski vom 16.11.2004 |
Beschlussvorschlag: |
Die
Einwender legen Widerspruch gegen die Landschaftsplanänderung Nr. 14 für den
Bereich Pluto- und Görresstraße ein und verweisen „diesbezüglich auf das
Schreiben von 1993 und die schriftliche Zusage der Stadtverwaltung den
Anliegern der Plutostraße gegenüber seit dem Jahre 1993. An den tatsächlichen
Gegebenheiten hat sich nichts geändert.“ |
Der Rat der Stadt beschließt: Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Widerspruch ist nicht begründet. Die der Verwaltung vorliegenden Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 77 zeigen jedoch auf, daß die Einwender die Installierung einer Wohnbebauung in einem gewerblichen Umfeld mit ensprechenden Einschränkungen für ihre Gewerbebetriebe befürchten. Die städtebauliche Zielsetzung, d. h. hier die Darstellung
von gewerblichen bzw. Wohnbauflächen kann nur im Zuge der Bauleitplanung
erfolgen. |
11. Schreiben von Günther Nolte vom 02.11.2004 und vom 17.05.2001 |
Beschlussvorschlag: |
Hiermit
erhebt Herr Nolte als Nutzer einer Immobilie an der Plutostraße Widerspruch
gegen die geplante Änderung. Die Änderung
des Landschaftsplanes stehe in engen Zusammenhang mit der gleichzeitig
verfolgten 77. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Herne. Die Landschaftsplanänderung
solle hier die planerischen Voraussetzungen für die FNP-Änderung schaffen. Da
diese 77. Änderung des FNP planerisch falsch und rechtlich nicht zulässig sei
und von den Anwohnern des betroffenen Gebietes gänzlich abgelehnt werde,
müsse eine Änderung des Landschaftsplanes, die diese unsinnige FNP-Änderung
vorbereitet, grundsätzlich und in Gänze abgelehnt werden, da sie unsinnige
Festsetzungen zementieren würde, die in keinen Bezug zur tatsächlichen
Situation im Planungsgebiet stünden. Aus
folgenden Gründen seien die Interessen des Herrn Nolte nachhaltig berührt: „1. Die Änderung des Landschaftsplanes führt zu
einem Heranrücken von regelmäßig schützenswerten Grünflächen an unseren
Gewerbebetrieb. Hier ist insbesondere die Umwidmung des Sportplatzgeländes an
der Plutostr. zur Grünfläche relevant. Diese führt ggf. bei zukünftigen
baurechtlichen Beurteilungen von Gegebenenheiten unsere Liegenschaft betreffend
zu Benachteiligungen z. B. bei der Beurteilung von Emissionen. 2.
Die Änderung des
Landschaftsplanes ist Voraussetzung für die Änderung des Flächennutzungsplanes
für den Bereich unserer Liegenschaft. Ziel der FNP-Änderung ist es u. a. im
Wortlaut die Darstellung der östlichen Plutostr. als Gewerbegebiet durch
Mischgebiet zu ersetzen, „um so bald möglich die störenden gewerblichen
Nutzungen durch weniger störende zu ersetzen.“ Hierzu bedarf es keiner
weiteren Begründung. 3.
Die Änderungen des
Landschaftsplanes legitimieren zusätzlich eine Verdichtung der Wohnbebauung
in Bereich unserer Liegenschaft. Dieses wird bei der Beurteilung der
tatsächlichen Situation im Rahmen bau- oder ordnungsrechtlicher Verfahren als
heranrückende Wohnbebauung zu interpretieren sein, was wiederum zur
Verschlechterung unserer Situation beiträgt. Neben diesen
direkten Einwänden sind noch weitere Einwände allgemeiner Art zu nennen: Die
formulierte Zielsetzung der Landschaftsplanänderung im Textteil
korrespondiert in keiner Weise mit den tatsächlichen Gegebenheit vor Ort. Bei
der gesamten ausgewiesenen Fläche handelt es sich nicht um ein einheitliches
Planungsgebiet, sondern um mehrere nicht zusammenhängende Planungsgebiete.
Insofern täuscht die zeichnerische Darstellung Sachverhalte vor, die tatsächlich
nicht vorhanden sind. Da es sich nicht um ein einheitliches Plangebiet
handelt, kann also auch nicht von einheitlichen Planungszielen für diese
Fläche ausgegangen werden. Insbesondere die „Verbreiterung und Sicherung des
Grünzugs D“ und die „Erweiterung, Vernetzung und Sicherung ökologisch
wertvoller Flächen“ ist somit nicht gewährleistet. Diese findet, wenn
überhaupt, nur zeichnerisch statt, da es sich bei den zu sichernden Flächen
im wesentlichen um Bahn- und Bahnnebenanlagen, einen Sportplatz, eine Halde
sowie Außenbereich nach §35 handelt, die insgesamt sowieso nicht bebaubar
wären. Am deutlichsten wird dieses an der schmalsten Stelle des Plangebietes.
Hier wird ein Zusammenhang des Plangebietes, welches als Grünfläche
ausgewiesen werden soll, über eine unbeböschte Eisenbahnbrücke und quer durch
eine Wohnbebauung unterstellt. Des weiteren wird die gesamte neu
auszuweisende Fläche von einer Eisenbahnlinie mittig und zum Teil in
erheblicher Breite zerschnitten. Zudem wird die Sportanlage auf dem
Plutoplatz entgegen ihrer tatsächlichen Nutzung zur Grünfläche erklärt, um so
zu einer nicht zutreffenden Ausdehnung der Fläche zu gelangen. An einer
anderen Fläche wird dagegen auf die mögliche Ausweitung der Grünfläche
verzichtet, um hier Wohnen in zweiter Reihe zu ermöglichen. Insgesamt
bleibt festzuhalten, daß die fixierten Ziele über die vorgelegte Planung und
die angestrebte Änderung des Landschaftsplanes unseres Erachtens nicht zu
erreichen sind und somit eine Änderung des Landschaftsplanes in der
vorgeschlagenen Form sich erübrigt.“ |
Der Rat der Stadt beschließt: Der Anregung wird nicht gefolgt. Durch die Landschaftsplanänderung rückt kein schützenswertes Grün an die Gewerbebetriebe heran, sondern es wird der Status quo dargestellt. Für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Änderung
des Landschaftsplanes keine Grundvoraussetzung, da die Flächen der östlichen
Plutostr., mit Ausnahme des Sportplatzes nicht im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes liegen. Die Zitate entstammen dem Erläuterungsbericht zur Flächennutzungsplanänderung
Nr. 77. Die textlichen Erläuterungen zu den neu –aufgenommenen
landschaftsplanerischen Entwicklungsräumen 1.27, 1.28 und 2.6 zeigen auf, daß
es sich hierbei durchaus um einen einheitlichen Planungsraum handelt. Gerade
die begrünten Bahnnebenanlagen, der baumbestandene Randbereich des
Sportplatzes und die ehemalige Rangierfläche der Bahn auf dem Hochplateau
stellen wichtige Verbindungselemente im Sinne eines Biotopverbundes zwischen
den Waldflächen der Görresstraße und der Dürerhalde dar. |
12. Schreiben der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, Ortsverein Wanne-Eickel vom 15.05.2001 |
Beschlussvorschlag: |
Der
THW-Ortsverein Wanne-Eickel gibt zu bedenken, dass im Rahmen der o. g. Änderung
geplant sei, das östlich der Plutostraße gelegene Gebiet künftig nicht mehr
als Industriegebiet sondern vielmehr als Mischgebiet auszuweisen. In der
Ratsvorlage wäre fälschlicherweise ausgeführt, das Gebiet sei überwiegend
gewerbliche Baufläche. Richtig sei hingegen, dass hier niemand wohne und das
Gelände ausschließlich gewerblich genutzt würde. Falsch wäre
auch, dass die geplante Umwandlung weder unmittelbar noch mittelbar zu
Nutzungsbeschränkungen für die dort angesiedelten Gewerbebetriebe bzw. die Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk führe. Richtig hingegen sei, dass sehr wohl eine Beeinträchtigung
für das Technische Hilfswerk zu erwarten sei. Die Stadtverwaltung führe aus, dass das betreffende Gelände vom
Technischen Hilfswerk als Standort und Trainingsfläche genutzt würde. Die
Verwendung des Begriffs „Trainingsfläche“ sei insoweit irreführend, als es
sich um eine Ausbildungs- und Übungsfläche handele. Bei Ausbildungs- und
Übungsveranstaltungen entstehe im unvermeidlichen Umfang eine nicht
unerhebliche Lärmemmission durch Maschinen (Motorsägen, Motortrennschleifer,
Stromaggregate usw.). |
Der Rat der Stadt beschließt: Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Flächen des THW-Ortsvereines Wanne-Eickel liegen außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes. Die hier zitierte Ratsvorlage bezieht sich auf die
Flächennutzungsplanänderung Nr. 77 und nicht auf die Landschaftsplanänderung. Durch die Landschaftsplanänderung ergeben sich keine
Einschränkungen für die Ausbildungs- und Übungsveranstaltungen des
Technischen Hilfswerkes. |
13. Schreiben der Fachvereinigung Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung vom 15.05.2001 |
Beschlussvorschlag: |
Von der
Änderung sei u. a. das Mitgliedsunternehmen Winarski betroffen. Sie beträfe
sowohl den bestehenden Gewerbebetrieb als auch die Entwicklungsperspektive für
das Unternehmen Winarski und sonstige gewerbliche Anlieger sowie das
Technische Hilfswerk und den Sportverein. |
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1.
Die Umwidmung eines
Gewerbebetriebes in ein Mischgebiet hätte für die ansässigen Betriebe in
ihrer Ausgestaltung der Arbeit negative Konsequenzen. Beispielhaft weist die
Fachvereinigung auf die Immissionsrichtwerte nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
i. V. m. der Verwaltungsvorschrift BImSchG (TA Lärm) hin. Insoweit möchte sie
der Aussage „Selbst die Weiterentwicklung der gewerblichen Nutzung wird durch
die Darstellungsänderung nicht beeinflußt“ widersprechen. Die Aussage „Die
Flächennutzungsplan-Darstellung „Mischgebiet“ stellt die angestrebt
zukünftige Nutzung für den Fall dar, daß durch Betriebsverlagerungen oder
Betriebsaufgaben störende Gewerbenutzungen brachfallen und sich dadurch die
Möglichkeit und Notwendigkeit der Neuordnung des Gebietes ergibt“, läße nur
den Schluss zu, dass an einer Weiterentwicklung der gewerblichen Nutzung des
Mitgliedsunternehmens Winarski wenig Interesse bestehe. |
Der Rat der Stadt beschließt: Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Einsprüche beziehen sich ausschließlich auf die
Flächennutzungsplanänderung Nr. 77, da eine Ausweisung eines Mischgebietes
nur im Rahmen der Bauleitplanung möglich ist. |
2. Die Verwaltung hätte versäumt zu erwähnen,
daß eine Genehmigung für eine Umschlaganlage auf benanntem Gebiet bestehe.
Die Zufahrt zur Umschlaganlage als Grünfläche auszuweisen, widerspräche
insofern dieser Genehmigung. |
Ein Beschluss ist nicht zu fassen. Die Zufahrt zur Anlage wurde im Rahmen des 2. Offenlegungsentwurfes
aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes herausgenommen. |
Der
Oberbürgermeister
in Vertretung
(Terhoeven)