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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2005/0801  

Betreff: Beschluss über Anregungen und Bedenken zur Änderung Nr. 14 des Landschaftsplanes der Stadt Herne für den Bereich "Halde der ehemaligen Zeche Pluto V / Dürerhalde / Grünflächen östlich der Wakefieldstraße" - Stadtbezirk Eickel
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Schulz, 2627
Federführend:FB 54 - Umwelt Bearbeiter/-in: Säger, Susanne
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
08.11.2005 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   
Ausschuss für Umweltschutz Vorberatung
16.11.2005 
des Ausschusses für Umweltschutz beschlossen   
Bezirksvertretung Eickel Vorberatung
24.11.2005 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Eickel beschlossen   
Integrationsrat Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
06.12.2005 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Vorberatung
13.12.2005 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 Haushaltsstelle:

 Verw.-/Vermögenshaushalt:

 --

--

--

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

 

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Offenlage sind von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange Bedenken und Anregungen geäußert worden, über die gesondert zu entscheiden ist:

 

1.      Schreiben des Landesbetriebes Straßenbau NRW vom 27.10.2004

Beschlussvorschlag:

 

Die geplanten Festsetzungen überlagern z. T. die Straßenflächen der planfestgestellten L 639 sowie Straßenseitenflächen mit Entwässerung sowie Böschungs- und sonstige Straßenflächen. Der Landesbetrieb Straßenbau bittet daher die entsprechenden Flächen in der textlichen Festsetzung herauszunehmen und dieses auch in der zeichnerischen Darstellung zu berücksichtigen.

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Festsetzungskarte nimmt die Straßenflächen der L639 aus. Lediglich die Flächen, auf denen die Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, sind in den Schutzstatus einbezogen worden.

In den textlichen Erläuterungen wird dabei aber ausdrücklich auf die Ausführungsplanung verwiesen.

 

2.      Schreiben der DB Services Immobilien GmbH vom 30.11.2004

Beschlussvorschlag:

Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der DB AG, unter Einhaltung der nachfolgenden Auflagen, grundsätzlich keine Bedenken.

 

1.      Flächen und Bahnanlagen der DB AG dürfen grundsätzlich nicht überplant werden. Bahnanlagen der DB AG sind Flächen des öffentlichen Verkehrs, worunter neben den unmittelbaren Gleiskörpern auch Seitenstreifen, Böschungen, Dämme und Einschnitte gehören. Die DB verweist insbesondere auf das Planungsrecht gemäß § 18 AEG.

 

 

           

 

 

 

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

§ 18 Allgemeines Eisenbahngesetz besagt, dass der Bau oder die Änderung von Bahnbetriebsanlagen nur nach vorheriger Planfeststellung oder Plangenehmigung möglich ist. Im Rahmen des Landschaftsplanänderungsverfahrens werden jedoch weder der Bau noch die Änderung von Bahnanlagen vorbereitet.

Im Rahmen der Landschaftsplanänderung wird der Status quo festgestellt. Durch Nichtnutzung der Fläche hat sich eine vielfältige Vorwaldgesellschaft mit Baum- und Strauchschicht eingestellt, die erhalten werden sollte.

 

2.      Bahnanlagen einschließlich der Böschungen sind aus den Schutzgebieten (Naturschutz-/FFH-Gebieten und Landschaftsschutzgebieten) auszugrenzen.  
Sollte dies nicht möglich sein, müssen die Unberührtheitsklauseln für die Naturschutz-/FFH-Gebiete und Landschaftsschutzgebiete wie folgt ergänzt werden:
„Nicht verboten sind die für die Betriebssicherheit der Bahn erforderlichen Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen an Anlagen der DB AG.“

           

Ein Beschluss ist nicht zu fassen.

Im Rahmen des Landschaftsplanänderungsverfahrens wurden für Bahnanlagen keine Schutzgebietsausweisungen getroffen. Eine Ergänzung der textlichen Erläuterungen ist nicht notwendig, da dort keine Ge- und Verbote festgesetzt werden können.

3.      Schreiben der Emschergenossenschaft vom 22.11.2004

Beschlussvorschlag:

Im südlichen Bereich des Landschaftsschutzgebietes 7.2.2.22 „Landschaftspark Pluto, Schacht V“ ist der Bau eines Abwasserkanals geplant. Da in diesem Bereich die Platzverhältnisse sehr beengt sind, wird der Abwasserkanal östlich der ehemaligen Erzbahntrasse verlaufen und die Bahn und den Hüller Bach kreuzen. Der Bau des Kanals in diesem Abschnitt ist für 2007 geplant.

Die Festsetzungen des LSG dürfen nicht zu Mehrkosten bei Bauausführung und Betrieb des Abwasserkanals führen. Unter diesen Voraussetzungen erhebt die Emschergenossenschaft keine Bedenken gegen die 14. Änderung des Landschaftsplanes.

 

Ein Beschluss ist nicht zu fassen.

Die Schutzgebietsausweisung führt nicht zu Mehrkosten bei der Bauausführung und dem Betrieb des Kanals. Kosten, die im Rahmen der Minderungs- und Kompensationspflicht aufgrund der landschaftsrechtlichen Eingriffsregelung entstehen, sind unabhängig von einer Schutzgebietsfestsetzung zu sehen.

4.      Schreiben der IHK im mittleren Ruhrgebiet vom 15.11.2004

Beschlussvorschlag:

Die IHK macht gegen die geplante räumliche Darstellung in der Entwicklungs- wie in der Festsetzungskarte zur 14. Änderung des Landschaftsplanes folgende Bedenken geltend:

 

1.      Östlich der Plutostraße haben eine Reihe von Unternehmen seit langem ihren Standort, darunter die Firma Winarski mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung. Nach der vorliegenden Planung sollen Teile des Betriebsgeländes in den Geltungsbereich des Landschaftsplanes einbezogen werden. Dagegen werden erhebliche Bedenken geltend gemacht. Dies widerspricht zum einen den Grundsätzen des Landschaftsplanes selbst, wonach genehmigte und ausgeübte gewerbliche Nutzungen nicht in den Geltungsbereich einbezogen werden dürfen. Zum andern konterkariert eine derartige Planung das gemeinsame Ziel der Sicherung von Bestand und  gedeihlicher Entwicklung ansässiger mittelständischer Unternehmen. Die IHK regt daher an, die Betriebsflächen aus dem Geltungsbereich des Landschaftplanes herauszunehmen.

 

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Betriebsflächen der Firma Winarski liegen außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes und sind daher von der Änderung nicht betroffen.

 

2.      Das gleiche gilt für das Vereinsgelände des TV Wanne 1885. Auch hier findet seit langem eine genehmigte und im Rahmen der  Vereins- und Sportförderung gewünschte Nutzung statt. Die Einbeziehung in den Geltungsbereich des Landschaftsplanes würde notwendige Änderungen auf dem Gelände erschweren oder sogar unmöglich machen. Angeregt wird daher auch, das Gelände des TV Wanne 1885 aus dem Geltungsbereich – wie bisher – auszunehmen.

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Durch die Änderung des Landschaftsplanes werden Änderungen auf dem Gelände weder erschwert noch unmöglich gemacht. In den textlichen Erläuterungen zum Entwicklungsraum wird vielmehr ausdrücklich auf die Funktion des Grundstückes als Sportanlage hingewiesen.

3.      Schließlich gilt es, auch das Umfeld gewerblicher Nutzungen so zu planen, dass keine, vor allem keine zusätzlichen Nutzungskonflikte mit der vorhandenen gewerblichen Nutzung entstehen. Von daher muss eine Heranführung oder Verdichtung empfindlicher Nutzungen an bestehende Betriebsstandorte verhindert werden. Die Rücknahme der Grenzen des Landschaftsplanes westlich der Plutostraße, um hinter den Häuser zusätzliche Wohnbebauung zu erweitern, ist insofern kontraproduktiv. Angeregt wird daher, die bestehenden Grenzen des Landschaftsplanes beizubehalten – dies würde auch dem Ziel entsprechen, den regionalen Grünzug weiter zu vernetzen. 

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Rücknahme der Grenze des Landschaftsplanes im Bereich des bisherigen Entwicklungsraumes 6.27 ermöglicht keine zusätzliche Wohnbebauung.

Städtebauliche Ziele, wie z. B. die Abgrenzung von Siedlungsbereichen, können im Landschaftsplan nicht dargestellt werden, dies wie auch die Bewältigung der dadurch entstehenden Nutzungskonflikte ist Aufgabe der Bauleitplanung. Der Landschaftsplan kann lediglich Aussagen über die Ziele der Landschaftsentwicklung machen.

Bei Vorliegen entsprechender bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Voraussetzungen wäre auch vor der Änderung des Landschaftsplanes eine bauliche Nutzung möglich gewesen, da nach der bisherigen Darstellung im Landschaftsplan lediglich eine temporäre Erhaltung der Landschaftsstruktur bis zur Schaffung von Baurecht vorgesehen war.

 

5.      Schreiben der PLEdoc GmbH vom 17.11.2004

Beschlussvorschlag:

Die PLEdoc GmbH bittet die Lage der im Plangebiet befindlichen Ferngasleitungen nachrichtlich in den Landschaftsplan zu übernehmen, im Erläuterungsbericht entsprechend zu erwähnen und in der Legende zu erläutern.

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Inhalt und Bestandteile des Landschaftsplans sind in § 16 ff Landschaftsgesetz Nordrhein- Westfalen geregelt. Eine nachrichtliche Darstellung von Ferngasleitungen ist demnach im Landschaftsplan nicht möglich.

 

6.      Schreiben von Frau Christiane Bays und Herrn Ralf Lüdemann vom 16.11.2004, von Herrn Alfred Bays vom 11.11.2004 und Herrn Adalbert Kleppa vom 10.11.2004

Beschlussvorschlag:

Die Einwender fühlen sich durch die Maßnahme besonders betroffen. Sie bitten daher, das Herausnehmen des mit 6.27 gekennzeichneten Gebietes zu verhindern und dieses Gebiet als Grünfläche zu nutzen. Sie begründen dies folgendermaßen:

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

„Infolge der geplanten Änderung des Landschaftsplanes wird es zu einer weiteren Verringerung von Grünflächen in unserem Stadtteil kommen. Zwar werden die Dürerhalde und sonstige Grüngebiete dem Planungsraum zugeschlagen, jedoch handelt es sich hierbei ausschließlich um Flächen, die bereits seit Jahrzehnten als öffentliche Parkanlagen ausgebaut sind.

Ziel der Maßnahme ist es zu verbergen, dass durch die Herausnahme des Entwicklungsraumes 6.27 eine Verringerung der Grünflächen eintritt. Der Einwohnerrückgang in Herne ist schließlich nicht auf einen Mangel an Baugrundstücken zurückzuführen, sondern eher auf fehlende Erholungs- und Freizeitangebote. Dieses grundsätzliche Problem wird durch die Planungsänderung noch vergrößert und wird mittelfristig die Abwanderung beschleunigen.

Weiterhin wird sich durch diese Änderung die Distanz zwischen der Dürerhalde und der Restfläche (ER 2.5) vergrößern, was dem geforderten Grundsatz der Vernetzung von Grünflächen widerspricht.

Außerdem möchten wir bei dieser Gelegenheit unsere Verwunderung über die Reihenfolge Ihrer Planungsschritte ausdrücken. Erst ist das Interesse eines Immobilienunternehmens da, dazu passend wird ein Bebauungsplan erstellt. Diesem Plan wird der Flächennutzungsplan (Nr. 77) angepasst und nun wird der Landschaftsplan diesen Interessen angeglichen.

Eine derartige Vorgehensweise stellt den Sinn und Zweck einer ordentlichen Planung auf den Kopf. Denn die übergeordnete Planung soll gerade eine solche von kurzfristigen Interessen geleitete Bauplanung verhindern.“

 

Durch die Änderung des Landschaftsplanes wird es zu keiner Verringerung des Grünflächenanteils im Plangebiet kommen, da sich durch das Herausnehmen von Teilflächen des bisherigen Entwicklungsraumes 6.27 aus dem Geltungsberreich des Landschaftsplans an deren Bebaubarkeit nichts ändert (Begründung s. 4.3 – Beschlussvorschlag zur Stellungnahme der IHK).

 

Der Landschaftsplan stellt Entwicklungsziele für die Landschaft dar. Dazu zählen nicht nur die Neuentwicklung, sondern auch die Erhaltung von vorhandenen Grüngebieten.

 

 

 

 

7.      Schreiben von A. Strahm vom 16.11.2004

Beschlussvorschlag:

Es wird Widerspruch gegen die Landschaftsplanänderung Nr. 14 für den Bereich Pluto- und Görresstraße, insbesondere gegenüber der geplanten Verkehrsführung im Bereich der Görresstraße erhoben.

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Der Landschaftsplan trifft keine Festsetzungen im Hinblick auf die Verkehrsführung im Bereich der Görresstr. Er stellt für dieses Gebiet lediglich Entwicklungsziele für Natur und Landschaft dar.

 

8.      Schreiben der Eheleute Kunka, Hanel und Swietoniowski vom 15.11.2004

Beschlussvorschlag:

Die Einwender beziehen sich auf ihren Einspruch vom 28.09.04 und treten der Änderung Nr. 14 des Landschaftsplanes entschieden entgegen.

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Das Schreiben vom September 04 bezieht sich auf die Flächennutzungsplanänderung Nr. 77 und wendet sich gegen die geplante Wohngebietsausweisung westlich der Plutostraße.

Die Darstellung von Bauflächen obliegt nicht der Landschaftsplanung, sondern ist i. R. der Bauleitplanung zu regeln.

 

9.      Schreiben des Turnvereins Wanne 1885 e. V. vom 28.10.2004 und 13.11.2004

Beschlussvorschlag:

Der Turnverein Wanne 1885 wendet sich generell gegen die Änderung Nr. 14 des Landschaftsplans, in dem beabsichtigt wird, den Entwicklungsraum 8.36 „Sportplatz auf dem Gelände der ehemaligen Zeche Pluto Thies“ von der bisherigen gewerblichen Baufläche in eine „Parkanlage/Sportplatz“ zu verändern. Hierdurch würde er in seiner Entfaltungsmöglichkeit erheblich eingeschränkt. Offenbar gehe der FB Umwelt und der FB Stadtplanung davon aus, dass es sich bei den bestehenden Häusern der Plutostraße Nr. 14 bis 32 um „Wohnbebauung“ handelt. Dieses ist jedoch nicht der Fall. Diese Häuser gehören nach wie vor zur „Gewerblichen Baufläche“ – ebenso wie die Sport- und Freizeitanlage des gemeinnützigen Vereins.

Die geplante Änderung des Entwicklungsraumes 8.22 mit dem Ergebnis der Abbindung der Görresstr. / Plutostr. stelle für die Vereinsmitglieder und Gäste z. B. aus einem Teilbereich Röhlinghausens, Bickern und Unser-Fritz eine erhebliche Erschwernis für das Erreichen der Sportanlage dar. Es müssten dann erhebliche Umwege gefahren werden, die eine weitere Umweltbelastung nach sich ziehen würden.

Nach alledem weist der Turnverein Wanne 1885 nochmals eindringlich darauf hin, dass durch die geplanten Änderungen der Bestand des Sportvereins erheblich eingeschränkt würde und es zu erheblichen Konfliktsituationen käme.

Dieses soll jedoch nach § 1 Abs. 6 Ziff. 1 BauGB ausdrücklich vermieden werden.

Durch die geplante Ausweitung der Wohnbebauung wird der Grünzug nicht gesichert, sondern es wird das Gegenteil erreicht. Der Turnverein Wanne 1885 bittet den „Status quo“ beizubehalten.

Er betont noch einmal, dass das „herannahen“ von Wohnbebauung für unseren Sportverein ein ernsthafte Gefährdung darstellt, wie einige örtliche und viele überörtliche Beispiele zeigen.

Er ist der Auffassung, dass es gilt, diese Konflikte im Vorfeld zu vermeiden und bittet um Berücksichtigung der erheblichen Bedenken und Anregungen.

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Darstellung einer gewerblichen Baufläche ist im Landschaftsplan nicht möglich. Auch der rechtskräftige Flächennutzungsplan weist diesen Bereich bereits als Grünfläche mit dem Zusatz Sportanlage aus.

Restriktionen für den Betrieb der Sportanlage ergeben sich aus der Aufnahme in den Geltungsbereich des Landschaftsplanes nicht.

Vielmehr wird in den textlichen Erläuterungen ausdrücklich auf die öffentliche Funktion als Sportplatz hingewiesen.

 

Eine Abbindung der Görresstr. / Plutostr. wird durch die Ausweisung im Landschaftsplan nicht ermöglicht, da im Rahmen der Darstellung der Entwicklungsziele keine rechtsverbindlichen Festsetzungen getroffen werden können. Es handelt sich hierbei lediglich um behördenverbindliche Aussagen.

 

Durch die Landschaftsplanänderung wird auch keine Ausweitung der Wohnbebauung ermöglicht, da der Landschaftsplan keine Bauflächen festsetzen kann.

10.  Schreiben von A. Mitschka und

       H. Winarski vom 16.11.2004

Beschlussvorschlag:

Die Einwender legen Widerspruch gegen die Landschaftsplanänderung Nr. 14 für den Bereich Pluto- und Görresstraße ein und verweisen „diesbezüglich auf das Schreiben von 1993 und die schriftliche Zusage der Stadtverwaltung den Anliegern der Plutostraße gegenüber seit dem Jahre 1993. An den tatsächlichen Gegebenheiten hat sich nichts geändert.“

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Der Widerspruch ist nicht begründet. Die der Verwaltung vorliegenden Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 77 zeigen jedoch auf, daß die Einwender die Installierung einer Wohnbebauung in einem gewerblichen Umfeld mit ensprechenden Einschränkungen für ihre Gewerbebetriebe befürchten.

Die städtebauliche Zielsetzung, d. h. hier die Darstellung von gewerblichen bzw. Wohnbauflächen kann nur im Zuge der Bauleitplanung erfolgen.

 

11.  Schreiben von Günther Nolte vom 02.11.2004 und vom 17.05.2001

Beschlussvorschlag:

Hiermit erhebt Herr Nolte als Nutzer einer Immobilie an der Plutostraße Widerspruch gegen die geplante Änderung.

Die Änderung des Landschaftsplanes stehe in engen Zusammenhang mit der gleichzeitig verfolgten 77. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Herne. Die Landschaftsplanänderung solle hier die planerischen Voraussetzungen für die FNP-Änderung schaffen. Da diese 77. Änderung des FNP planerisch falsch und rechtlich nicht zulässig sei und von den Anwohnern des betroffenen Gebietes gänzlich abgelehnt werde, müsse eine Änderung des Landschaftsplanes, die diese unsinnige FNP-Änderung vorbereitet, grundsätzlich und in Gänze abgelehnt werden, da sie unsinnige Festsetzungen zementieren würde, die in keinen Bezug zur tatsächlichen Situation im Planungsgebiet stünden.

Aus folgenden Gründen seien die Interessen des Herrn Nolte nachhaltig berührt:

„1.   Die Änderung des Landschaftsplanes führt zu einem Heranrücken von regelmäßig schützenswerten Grünflächen an unseren Gewerbebetrieb. Hier ist insbesondere die Umwidmung des Sportplatzgeländes an der Plutostr. zur Grünfläche relevant. Diese führt ggf. bei zukünftigen baurechtlichen Beurteilungen von Gegebenenheiten unsere Liegenschaft betreffend zu Benachteiligungen z. B. bei der Beurteilung von Emissionen.

2.      Die Änderung des Landschaftsplanes ist Voraussetzung für die Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich unserer Liegenschaft. Ziel der FNP-Änderung ist es u. a. im Wortlaut die Darstellung der östlichen Plutostr. als Gewerbegebiet durch Mischgebiet zu ersetzen, „um so bald möglich die störenden gewerblichen Nutzungen durch weniger störende zu ersetzen.“ Hierzu bedarf es keiner weiteren Begründung.

3.      Die Änderungen des Landschaftsplanes legitimieren zusätzlich eine Verdichtung der Wohnbebauung in Bereich unserer Liegenschaft. Dieses wird bei der Beurteilung der tatsächlichen Situation im Rahmen bau- oder ordnungsrechtlicher Verfahren als heranrückende Wohnbebauung zu interpretieren sein, was wiederum zur Verschlechterung unserer Situation beiträgt.

Neben diesen direkten Einwänden sind noch weitere Einwände allgemeiner Art zu nennen:

Die formulierte Zielsetzung der Landschaftsplanänderung im Textteil korrespondiert in keiner Weise mit den tatsächlichen Gegebenheit vor Ort. Bei der gesamten ausgewiesenen Fläche handelt es sich nicht um ein einheitliches Planungsgebiet, sondern um mehrere nicht zusammenhängende Planungsgebiete. Insofern täuscht die zeichnerische Darstellung Sachverhalte vor, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Da es sich nicht um ein einheitliches Plangebiet handelt, kann also auch nicht von einheitlichen Planungszielen für diese Fläche ausgegangen werden. Insbesondere die „Verbreiterung und Sicherung des Grünzugs D“ und die „Erweiterung, Vernetzung und Sicherung ökologisch wertvoller Flächen“ ist somit nicht gewährleistet. Diese findet, wenn überhaupt, nur zeichnerisch statt, da es sich bei den zu sichernden Flächen im wesentlichen um Bahn- und Bahnnebenanlagen, einen Sportplatz, eine Halde sowie Außenbereich nach §35 handelt, die insgesamt sowieso nicht bebaubar wären. Am deutlichsten wird dieses an der schmalsten Stelle des Plangebietes. Hier wird ein Zusammenhang des Plangebietes, welches als Grünfläche ausgewiesen werden soll, über eine unbeböschte Eisenbahnbrücke und quer durch eine Wohnbebauung unterstellt. Des weiteren wird die gesamte neu auszuweisende Fläche von einer Eisenbahnlinie mittig und zum Teil in erheblicher Breite zerschnitten. Zudem wird die Sportanlage auf dem Plutoplatz entgegen ihrer tatsächlichen Nutzung zur Grünfläche erklärt, um so zu einer nicht zutreffenden Ausdehnung der Fläche zu gelangen. An einer anderen Fläche wird dagegen auf die mögliche Ausweitung der Grünfläche verzichtet, um hier Wohnen in zweiter Reihe zu ermöglichen.

Insgesamt bleibt festzuhalten, daß die fixierten Ziele über die vorgelegte Planung und die angestrebte Änderung des Landschaftsplanes unseres Erachtens nicht zu erreichen sind und somit eine Änderung des Landschaftsplanes in der vorgeschlagenen Form sich erübrigt.“

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durch die Landschaftsplanänderung rückt kein schützenswertes Grün an die Gewerbebetriebe heran, sondern es wird der Status quo dargestellt.

 

 

 

 

 

 

 

Für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Änderung des Landschaftsplanes keine Grundvoraussetzung, da die Flächen der östlichen Plutostr., mit Ausnahme des Sportplatzes nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Zitate entstammen dem Erläuterungsbericht zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 77.

Die textlichen Erläuterungen zu den neu –aufgenommenen landschaftsplanerischen Entwicklungsräumen 1.27, 1.28 und 2.6 zeigen auf, daß es sich hierbei durchaus um einen einheitlichen Planungsraum handelt. Gerade die begrünten Bahnnebenanlagen, der baumbestandene Randbereich des Sportplatzes und die ehemalige Rangierfläche der Bahn auf dem Hochplateau stellen wichtige Verbindungselemente im Sinne eines Biotopverbundes zwischen den Waldflächen der Görresstraße und der Dürerhalde dar. 

 

12.  Schreiben der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, Ortsverein Wanne-Eickel vom 15.05.2001

Beschlussvorschlag:

Der THW-Ortsverein Wanne-Eickel gibt zu bedenken, dass im Rahmen der o. g. Änderung geplant sei, das östlich der Plutostraße gelegene Gebiet künftig nicht mehr als Industriegebiet sondern vielmehr als Mischgebiet auszuweisen. In der Ratsvorlage wäre fälschlicherweise ausgeführt, das Gebiet sei überwiegend gewerbliche Baufläche. Richtig sei hingegen, dass hier niemand wohne und das Gelände ausschließlich gewerblich genutzt würde.

Falsch wäre auch, dass die geplante Umwandlung weder unmittelbar noch mittelbar zu Nutzungsbeschränkungen für die dort angesiedelten Gewerbebetriebe bzw. die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk führe. Richtig hingegen sei, dass sehr wohl eine Beeinträchtigung für das Technische Hilfswerk zu erwarten sei.  Die Stadtverwaltung führe aus, dass das betreffende Gelände vom Technischen Hilfswerk als Standort und Trainingsfläche genutzt würde. Die Verwendung des Begriffs „Trainingsfläche“ sei insoweit irreführend, als es sich um eine Ausbildungs- und Übungsfläche handele. Bei Ausbildungs- und Übungsveranstaltungen entstehe im unvermeidlichen Umfang eine nicht unerhebliche Lärmemmission durch Maschinen (Motorsägen, Motortrennschleifer, Stromaggregate usw.).

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

Die Flächen des THW-Ortsvereines Wanne-Eickel liegen außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes.

Die hier zitierte Ratsvorlage bezieht sich auf die Flächennutzungsplanänderung Nr. 77 und nicht auf die Landschaftsplanänderung.

Durch die Landschaftsplanänderung ergeben sich keine Einschränkungen für die Ausbildungs- und Übungsveranstaltungen des Technischen Hilfswerkes.

 

13.  Schreiben der Fachvereinigung Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung vom 15.05.2001

Beschlussvorschlag:

Von der Änderung sei u. a. das Mitgliedsunternehmen Winarski betroffen. Sie beträfe sowohl den bestehenden Gewerbebetrieb als auch die Entwicklungsperspektive für das Unternehmen Winarski und sonstige gewerbliche Anlieger sowie das Technische Hilfswerk und den Sportverein.

 

1.      Die Umwidmung eines Gewerbebetriebes in ein Mischgebiet hätte für die ansässigen Betriebe in ihrer Ausgestaltung der Arbeit negative Konsequenzen. Beispielhaft weist die Fachvereinigung auf die Immissionsrichtwerte nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz i. V. m. der Verwaltungsvorschrift BImSchG (TA Lärm) hin. Insoweit möchte sie der Aussage „Selbst die Weiterentwicklung der gewerblichen Nutzung wird durch die Darstellungsänderung nicht beeinflußt“ widersprechen.

Die Aussage „Die Flächennutzungsplan-Darstellung „Mischgebiet“ stellt die angestrebt zukünftige Nutzung für den Fall dar, daß durch Betriebsverlagerungen oder Betriebsaufgaben störende Gewerbenutzungen brachfallen und sich dadurch die Möglichkeit und Notwendigkeit der Neuordnung des Gebietes ergibt“, läße nur den Schluss zu, dass an einer Weiterentwicklung der gewerblichen Nutzung des Mitgliedsunternehmens Winarski wenig Interesse bestehe.

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Einsprüche beziehen sich ausschließlich auf die Flächennutzungsplanänderung Nr. 77, da eine Ausweisung eines Mischgebietes nur im Rahmen der Bauleitplanung möglich ist.

2.  Die Verwaltung hätte versäumt zu erwähnen, daß eine Genehmigung für eine Umschlaganlage auf benanntem Gebiet bestehe. Die Zufahrt zur Umschlaganlage als Grünfläche auszuweisen, widerspräche insofern dieser Genehmigung.

Ein Beschluss ist nicht zu fassen.

Die Zufahrt zur Anlage wurde im Rahmen des 2. Offenlegungsentwurfes aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes herausgenommen.

 

 

Der Oberbürgermeister

in Vertretung

 

 

 

(Terhoeven)