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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Der Rat der Stadt beschließt die Satzung zur Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Herne gemäß Anlage.
Hinweis der Schriftführung:
Zu der Frage aus der Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Beteiligung, ob eine Streichung des letzten Halbsatzes im § 3 Abs. 3 des Entwurfes zur Wettbürosteuersatzung in Betracht kommt, nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Der Satzungsgeber ist an den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das hierin enthaltene Gebot der Steuergerechtigkeit gebunden. Zum Steuerschuldner kann aufgrund des verfassungsrechtlichen Willkürverbotes nur derjenige erklärt werden, der in einer hinreichend deutlichen Beziehung zum Abgabentatbestand steht. Willkürlich ist eine Schuldnerbestimmung dann nicht, wenn die als Schuldner bestimmte Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder der betroffene Schuldner einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes leistet.
Diesen wirtschaftlichen Anforderungen genügt nicht nur der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) im Sinne des § 6 Abs. 1 VStS, sondern grundsätzlich auch der Inhaber der Räume, in denen die Veranstaltung stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. Mit der tatbestandlichen Anknüpfung an eine derartige wirtschaftliche Beteiligung des Vermieters bzw. Eigentümers an der Veranstaltung ist die erforderliche wirtschaftliche Beziehung des Steuerpflichtigen zum Steuergegenstand gegeben.
Die in § 3 Abs. 3 des Satzungsentwurfs vorgesehene Steuerpflicht nur des Vermieters, der von den Veranstaltungen partizipiert, ist mithin verfassungsrechtlich geboten und sollte nach diesseitiger Auffassung nicht gestrichen werden.
Abstimmungsergebnis:
| gesamt | SPD | CDU | Grüne | DieLinke | Piraten-AL | OB |
dafür: | 12 | 5 | 3 | 1 | 1 | 1 | 1 |
dagegen: | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Enthaltung: | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |