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Finanzielle Auswirkungen in Euro
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.:6101 Bez.:Allgemeine Finanzwirtschaft | Nr.:1 Bez.: Steuern und ähnliche Abgaben |
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Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.:--- Bez.:--- | Nr.:--- Bez.:--- |
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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt die Satzung zur Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Herne gemäß Anlage.
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 26.08.2014 (Vorlage Nr. 2014/0534) die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Herne (Wettbürosteuersatzung) beschlossen. Diese Satzung trat am 01.10.2014 in Kraft. Die Satzung sieht derzeit als Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung die Fläche der genutzten Räume (in qm) vor.
Am 29.06.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Verfahren gegen die Stadt Dortmund (BVerwG 9 C 7.16, 9 C 8.16 und 9 C 9.16) die Erhebung einer Wettbüro-steuer für grundsätzlich verfassungsgemäß erklärt. Allerdings wurde der zu Grunde gelegte Flächenmaßstab als gewählter Steuermaßstab bemängelt und für rechtswidrig erklärt, da dieser die Steuergerechtigkeit verletzt. Den sachgerechtesten Maßstab für eine Vergnügung-steuer bildet der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand, hier also der Wetteinsatz. Folglich ist die Satzung nichtig.
Aus ordnungspolitischen Gründen wird die Stadt Herne weiterhin an der Wettbürosteuer mit neu gewähltem Steuermaßstab festhalten.
Als neuer Steuermaßstab wird auf Empfehlung des Deutschen Städtetages der Brutto-Wetteinsatz i.H.v. 3 % gewählt. Dieser stellt einen praktikablen Wirklichkeitsmaßstab dar.
Durch den neuen Steuermaßstab soll das bisherige Steueraufkommen von derzeit rd. 150 T€ gesichert werden. Die Nachbarkommunen Dortmund, Essen sowie Düsseldorf und Bielefeld wenden diesen bereits an.
Da es noch keine Erfahrungswerte anderer Kommunen gibt und erst mit Erlass der neuen Satzung zur Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Herne die Berechtigung entsteht, die benötigten Unterlagen in Form von Umsatzlisten o.ä. anzufordern, kann erst dann eine definitive Aussage dazu gemacht werden, ob die 3 % des Brutto-Wetteinsatzes das Steueraufkommen der bisherigen Wettbürosteuer in entsprechendem Maße sichern, oder ob eventuell zukünftig der Steuersatz bei der Stadt Herne angepasst werden muss.
Bis dahin ist davon auszugehen, dass durch die Einführung des neuen Steuermaßstabes in Höhe von 3 % des Brutto-Wetteinsatzes, das bisherige Steueraufkommen gesichert wird.
Die entsprechende Satzungsneuregelung wird in einer neuen Satzung rückwirkend ab 01.10.2014 die nichtige Satzung heilen, da es sich um eine unechte Rückwirkung handelt. Durch die Einführung der neuen Satzung wird der Vertrauensschutz ausgehebelt, weil der Steuerpflichtige mit einer Änderung zur Aufrechterhaltung des Steueraufkommens hätte rechnen müssen. Eine Verböserung, also eine Erhöhung der Steuerschuld für vergangene Zeiträume wird ausgeschlossen. Sollte es aufgrund der Neuberechnung zu einer Besserstellung kommen, wird der Differenzbetrag bei anhängigen Rechtsbehelfsverfahren erstattet.
Resümee
Die Wettbürosteuer verfolgt ordnungspolitische Ziele und dient nicht allein der Einnahmeerzielung der Gemeinde. Mit der Beibehaltung der Wettbürosteuer soll der Lenkungszweck verfolgt werden, das Glücksspiel einzudämmen und vorrangig der Zunahme der Wettbüros entgegenzuwirken.
In Herne werden nach dem jetzigen Kenntnisstand 19 Wettbüros betrieben.
Durch die Einführung des neuen Steuermaßstabes soll das bisherige Steueraufkommen gesichert und die Rechtssicherheit gewährleistet werden.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Chudziak
Stadtrat
Anlagen:
Entwurf der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Herne (Synopse)
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Neufassung Gegenüberstellung Wettbürosteuersatung Stadt Herne (Entwurf) - Kopie (22 KB) | ![]() |