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Ratsinformationssystem

Auszug - Anfrage: Auswirkungen Ausweitung Landesgleichstellungsgesetz  

des Rates der Stadt
TOP: Ö 19.2
Gremium: Rat der Stadt Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Di, 28.02.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:55 Anlass: Sitzung
Raum: großer Sitzungssaal (Raum 312)
Ort: Rathaus Herne
2017/0108 Anfrage: Auswirkungen Ausweitung Landesgleichstellungsgesetz
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:SVO Szelag, Bettina
Federführend:FB 11 - Rat und Bezirksvertretungen Bearbeiter/-in: Gresch, Norbert
 
Beschluss


Wir als CDU-Fraktion im Rat der Stadt Herne haben uns seit Jahren für eine aktive Frauenförderung im Konzern Stadt Herne eingesetzt und die entsprechenden Schritte der Verwaltung immer konstruktiv begleitet. 

 

Nun  wurde zum 1. Januar 2017 die seit Juli 2016 für alle Kommunal- und Landesbeamten geltende Frauenförderung über das Landesgleichstellungsgesetz auf alle Tarifbeschäftigten in Rathäusern, Sparkassen und städtischen Unternehmen ausgeweitet.

 

Frauen sollen nach der neuen Regelung auch dann ihren männlichen Kollegen vorgezogen werden, wenn nur eine „im Wesentlichen gleiche Eignung“ vorliegt. Bereits fünf Verwaltungsgerichte haben die rot-grüne Frauenquote als verfassungswidrig eingestuft.

 

Noch vor der Landtagswahl wird das Oberverwaltungsgericht in zweiter Instanz entscheiden, ob die Vorgaben zu schwammig formuliert wurden und dem Leistungsgrundsatz widersprechen. Justizminister Thomas Kutschaty (SPD) hat angekündigt, dass das Land bis vor den Europäischen Gerichtshof ziehen werde. Die Hängepartie im öffentlichen Dienst könnte sich damit über mehrere Jahre hinziehen.

 

Die CDU-Fraktion bittet daher um die Beantwortung folgender Fragen:

 

  1. Wie beurteilt die Stadtverwaltung die jetzt entstandene Situation für die Zukunft? Können Klagen bei Besetzungsverfahren aufgrund der neuen Rechtslage ausgeschlossen werden?
  2. Sind die neuen Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes in Herne bei Besetzungsverfahren bereits zur Anwendung gekommen? Wenn ja, wie oft? Kam es dabei zu Konflikten zwischen Bewerbern?
  3. Was passiert, wenn jemand gegen eine Stellenbesetzung klagt? Kann dann derjenige, der sie bekommen sollte, nicht befördert werden? Könnte in einem solchen Fall die alte Stelle ausgeschrieben werden?
  4. Führt der politisch motivierte Beförderungsstopp nach Einschätzung der Verwaltung zu einer starken Demotivation bei den Beschäftigten?

 

 

Herr Oberbürgermeister Dr. Dudda antwortet wie folgt:

 

 

Vorbemerkung:

Wie die Anfrage der CDU-Fraktion schon impliziert, verfolgt die Stadtverwaltung bereits seit vielen Jahren das strategische Ziel, die Gleichstellung von Männern und Frauen aktiv zu fördern. Dies kommt insbesondere im fortgeschriebenen Frauenförderplan zum Ausdruck, über den der Rat zuletzt am 7. Juni 2016  beschlossen hat.

Daran ist etwa abzulesen, dass sich der Anteil von Frauen in Führungspositionen seit 2003 bis zum 31. Dezember 2014 um 9,9% (von 22,4% auf 32,3%) erhöht hat.

 

Zu Frage 1:

Aus heutiger Sicht gelassen. Die Standards für Besetzungsverfahren sind hoch und wurden regelmäßig den Vorgaben der Gesetzgebung und Rechtsprechung angepasst. Gleichstellungsstelle, Personalrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung sind von der Ausschreibung bis zur Endauswahl intensiv eingebunden. Die Akzeptanz für  Auswahlprozesse wird erfahrungsgemäß hoch eingestuft.

Können Klagen bei Besetzungsverfahren aufgrund der neuen Rechtslage ausgeschlossen werden?

Nein. Der Rechtsweg stand auch schon vorher allen unterlegenen Bewerberinnen und Bewerbern offen, und zwar sowohl bei internen als auch bei externen Besetzungsverfahren. Nach altem Recht wurde davon aber nur in sehr wenigen Einzelfällen Gebrauch gemacht.

 

Zu Frage 2:

Ja. Da der Gesetzgeber keine Übergangsregelung vorgesehen hat, wird unmittelbar seit Inkrafttreten entsprechend verfahren. Die Neuregelung des Landesbeamtengesetzes bzw. des Landesgleichstellungsgesetzes greift allerdings nur unter 2 Voraussetzungen:

  1. Es muss eine Unterrepräsentanz von Frauen in der angestrebten Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe vorliegen. Dies ist bereits in vielen Bereichen nicht mehr der Fall, da Frauen vielfach aufgeholt haben.
  2. Es müssen Männer und Frauen gleichzeitig konkurrieren und mit derselben (vollen) Endnote beurteilt worden sein.

Wenn ja, wie oft?

In 2 Fällen.

Kam es dabei zu Konflikten zwischen Bewerbern?

Eines dieser beiden Besetzungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; d.h., dass die Rechtsmittelfrist noch läuft. In einem weiteren Fall kam es zum gerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren, worüber auch in der Presse berichtet wurde. Dieses Verfahren ist derzeit noch in 2. Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Münster anhängig.

Über negative dienstliche Auswirkungen ist nichts bekannt geworden.

Um auch die Relationen einmal deutlich zu machen: In 2016 hat die Personalverwaltung 43 externe und 31 interne Besetzungsverfahren durchgeführt, insgesamt also 74 Verfahren, teilweise für mehrere Stellen. Ausgewählt wurden insgesamt 38 Männer und 47 Frauen, also insgesamt 85 Personen. Bei insgesamt 1367 Bewerbungen stehen dem 1282 Absagen gegenüber, also theoretisch auch 1282 potenzielle Kläger und Klägerinnen.

 

Zu Frage 3:

Bis zum Abschluss dieses Verfahrens im sogenannten „vorläufigen Rechtsschutz“ kann die jeweilige Stelle nicht besetzt werden. Das ist uns durch Gerichtsbeschluss ausdrücklich untersagt.

Kann dann derjenige, der sie bekommen sollte, nicht befördert werden?

Beförderungen bzw. Höhergruppierungen sind tatsächlich so lange ausgeschlossen, weil sie davon abhängen, dass die Tätigkeit dauerhaft übertragen wird.

Könnte in einem solchen Fall die alte Stelle ausgeschrieben werden?

Im Regelfall nein. Denn vom Ausgang des Gerichtsverfahrens hängt ja insbesondere ab, wessen alte Stelle nachzubesetzen ist.

 

Zu Frage 4:

Von einem echten Beförderungsstopp kann man hier nicht sprechen, weil es bei uns - wie vorhin schon erwähnt – derzeit nur um einen einzelnen Fall geht.

In allen anderen Fällen können Beförderungen oder Höhergruppierungen durchaus vollzogen werden.

Zur Frage nach einer Demotivation sind schon von daher keine allgemeingültigen Aussagen möglich.