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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen genehmigt
Der Jahresfehlbetrag wurde bereits im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses durch eine Entnahme aus der Kapitalrücklage ausgeglichen. Die Kapitalrücklage ist aufgrund der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen in den Vorjahren ausdrücklich auch zum Ausgleich von Verlusten in Nichtzweckbetrieben zu verwenden und ist nicht zum Ausgleich von Fehlbeträgen im gemeinnützigen Bereich gebunden. Gemäß der Regelung des § 6 (2) des Gesellschaftsvertrages erfolgt in Höhe der Jahresabschreibungen (2015 ohne GWG 753 T€) eine Entnahme aus der Kapitalrücklage.
Demzufolge genehmigt die Gesellschafterversammlung die bei der Aufstellung des Jahresabschlusses berücksichtigte Entnahme aus der Kapitalrücklage der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 1.382.939,41 € zum Ausgleich des Jahresfehlbetrages.
Die Kapitalrücklage, und somit die Zuzahlungen der Gesellschafter, ist wie in den Vorjahren auch weiterhin zum Ausgleich von handelsrechtlichen Jahresfehlbeträgen zu verwenden, soweit diese nicht zum Ausgleich von Fehlbeträgen im gemeinnützigen Bereich gebunden ist.
Abstimmungsergebnis:
| gesamt | SPD | CDU | Grüne | Die Linke | Piraten/AL |
dafür: | 11 | 5 | 3 | 1 | 1 | 1 |
dagegen: | 0 |
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Enthaltung: | 0 |
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