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Finanzielle Auswirkungen in Euro
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen genehmigt
Der Jahresfehlbetrag wurde bereits im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses durch eine Entnahme aus der Kapitalrücklage ausgeglichen. Die Kapitalrücklage ist aufgrund der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen in den Vorjahren ausdrücklich auch zum Ausgleich von Verlusten in Nichtzweckbetrieben zu verwenden und ist nicht zum Ausgleich von Fehlbeträgen im gemeinnützigen Bereich gebunden. Gemäß der Regelung des § 6 (2) des Gesellschaftsvertrages erfolgt in Höhe der Jahresabschreibungen (2015 ohne GWG 753 T€) eine Entnahme aus der Kapitalrücklage.
Demzufolge genehmigt die Gesellschafterversammlung die bei der Aufstellung des Jahresabschlusses berücksichtigte Entnahme aus der Kapitalrücklage der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 1.382.939,41 € zum Ausgleich des Jahresfehlbetrages.
Die Kapitalrücklage, und somit die Zuzahlungen der Gesellschafter, ist wie in den Vorjahren auch weiterhin zum Ausgleich von handelsrechtlichen Jahresfehlbeträgen zu verwenden, soweit diese nicht zum Ausgleich von Fehlbeträgen im gemeinnützigen Bereich gebunden ist.
Sachverhalt:
Zu Punkt 1:
Der Jahresabschluss 2015 schließt mit einer Bilanzsumme in Höhe von 8.591.097,19 € (Vorjahr: 9.344.257,36 €) und einem Jahresfehlbetrag von 1.382.939,41 € (Vorjahr: 1.675.447,64 €) ab.
Seit 1994 wird aufgrund entsprechender Beschlüsse des Verwaltungsrates in Abstimmung mit den Gesellschaftern das Prinzip der Budgetierung praktiziert. Geschäftsführung und Verwaltungsrat verpflichten sich demnach, bei ungünstigem Geschäftsverlauf - abweichend vom Planansatz - alle Möglichkeiten zur Kostenreduzierung sowie Einnahmeerhöhung zu nutzen. Andererseits besteht Einvernehmen darüber, dass bei günstigerem Geschäftsverlauf, der eine Reduzierung des Zuschusses prinzipiell ermöglichen würde, auf eine solche verzichtet wird und die für betriebliche Zwecke zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel für Investitionen der Gesellschaft genutzt werden sollte.
Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages der Revierpark Gysenberg GmbH beteiligen sich die Gesellschafter im Verhältnis ihres Anteils am Stammkapital, d. h. je 50 v. H. Stadt Herne und Regionalverband Ruhr (RVR), am jährlichen Geschäfts- und Betriebsaufwand einschließlich der linearen Abschreibungen. Laut Wirtschaftsplan 2015 haben die Stadt Herne und der RVR jeweils Betriebskostenbeiträge (ohne Erstattung der Abschreibungen) in Höhe von 109.150,00 € (= insgesamt 218.300,00 €) und eine Erstattung der Abschreibungen aus 2013 in Höhe von 422.750,00 € (= insgesamt € 845.500,00) zu leisten. Insgesamt hat die Stadt Herne für 2015 einen Betriebskostenzuschuss incl. Abschreibungen in Höhe von 531.900,00 € gezahlt. Dieser Betrag wird der Kapitalrücklage als Einzahlung zugeführt.
Nach der vorliegenden Gewinn- und Verlustrechnung beträgt der Zuschussbedarf für die Betriebskosten in 2015 630.683,39 € und übersteigt somit die durch die Gesellschafter geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 218.300,00 €. Der übersteigende Betrag von 412.383,39 € soll zusätzlich der Kapitalrücklage entnommen werden.
Zu Punkt 2:
Der Jahresabschluss ist von der Märkischen Revision GmbH, Essen, geprüft worden. Die Prüfung erstreckte sich entsprechend § 112 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen auch auf die Beachtung der Vorschriften des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt; der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde demnach erteilt.
Aufgrund dessen kann sowohl den Mitgliedern des Verwaltungsrates als auch der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt werden.
Zu Punkt 3:
Seitens der Geschäftsführung wird nach erfolgter Preisabfrage vorgeschlagen, für das Geschäftsjahr 2016 die Märkische Revision GmbH, Essen, mit der Abschlussprüfung zu beauftragen.
Gem. § 10 Abs. 1 lit. d, e und f obliegen die Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses, die Entlastung des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung sowie die Wahl des Abschlussprüfers der Gesellschafterversammlung.
Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 26.08.2018 die genannten Angelegenheiten gem. § 17 Absatz 2 lit. i des Gesellschaftervertrages vorberaten.
Die Gesellschafterversammlung hat am gleichen Tag die entsprechenden Beschlüsse vorbehaltlich der Genehmigung durch den Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen gefasst.
Der Jahresabschluss ist vorab allen Fraktionsvorsitzenden und Sprechern der Gruppen im Rat zur Kenntnis zugeleitet worden.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Klee
Stadtdirektor
Anlagen:
Keine