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Auszug - Antrag: Neufassung der Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Herne vom 07.12.1989  

des Ausschusses für Umweltschutz
TOP: Ö 1
Gremium: Ausschuss für Umweltschutz Beschlussart: beschlossen
Datum: Mi, 14.09.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:55 Anlass: Sitzung
Raum: kleiner Sitzungssaal (Raum 214)
Ort: Rathaus Herne
2016/0626 Antrag: Neufassung der Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Herne vom 07.12.1989
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag-Formular
Verfasser:SPD und CDU-Fraktion
Federführend:Büro Dezernat V Bearbeiter/-in: Decker, Helene
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Für Die.Linke-Fraktion beantragt Frau Scholz die getrennte Abstimmung zu Punkt 5 des Beschlussvorschlages. Über die Punkte 1 bis 4 und 6 bis 11 soll gemeinsam abgestimmt werden.

 

Die Vorsitzende Frau Merten lässt über diesen Antrag abstimmen:

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

gesamt

SPD

CDU

Grüne

Die Linke

Piraten-AL

FDP

AfD

dafür:

4

1

-

2

1

-

-

-

dagegen:

16

9

5

-

-

1

1

-

Enthaltung:

-

-

-

-

-

-

-

-

 

 

Somit ist der Antrag abgelehnt.

 

 

Anschließend lässt die Vorsitzende Frau Merten über den vorliegenden gemeinsamen Antrag der SPD- und der CDU-Fraktion abstimmen.

 

 

Beschluss:


 

Der Ausschuss für Umweltschutz beauftragt die Verwaltung  die bestehende Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Herne vom 07.12.1989 anhand der nachfolgend aufgeführten Prämissen neu zu fassen und die zuständigen bürgerschaftlichen Gremien zu beteiligen:

1.      Gemäß § 4 des Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) soll die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Herne zukünftig sprachlich der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung  tragen.

2.      Bei mehrstämmigen Bäumen muss mindestens ein Stamm einen Stammumfang von 50 cm aufweisen (§ 2 Abs. 2).

3.      Die Erlaubnis in § 3 Abs. 4 ist konkreter zu fassen.

4.      In § 4 Abs. 1 ist eine grundlegende Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten festzulegen.

5.      In § 5 Abs. 1 sind als weitere Ausnahmetatbestände aufzunehmen:

-          Geschützte Bäume auf privaten Flächen, die gemessen in 100 cm über dem Erdboden weniger als 500 cm von bestehenden Wohngebäuden entfernt stehen. Hier ist zu klären, welche Gebäude nicht zu den Wohngebäuden zählen.

-          Geschützte Bäume auf privaten Flächen, die die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Hier ist auch zu klären, wann eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt.

-          Nadelbäume, soweit diese gegen einen Laubbaum ausgetauscht werden. Dies soll nicht für Fächerblattbaum (Ginko), Mammutbaum (Sequoiadendron), Urweltmammutbaum (Metasequoia) und Sumpfzypresse (Taxodium) gelten.

6.      In § 5 Abs. 3 ist eine Nachweispflicht der Erlaubnisvoraussetzungen durch den Antragsteller aufzunehmen.

7.      In § 5 Abs. 4 ist eine Verpflichtung für Ersatzpflanzungsvorschläge aufzunehmen.

8.      § 6 Abs. 1 ist um die unter 5. aufgeführten Ausnahmen zu ergänzen.

9.      In § 6 Abs. 3 soll der Mindestumfang für eine zusätzliche Ersatzpflanzung auf 100 cm herabgesetzt werden.

10.  Die Durchführung der Ersatzpflanzung soll der Stadt Herne zukünftig unter Beifügung eines geeigneten Nachweises (z.B.: Rechnung, Foto oder Lageplan mit Ersatzbaumstandort) schriftlich angezeigt werden.

11.  Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung soll erst als erfüllt gelten, wenn die Gehölze angewachsen sind. Die Gehölze sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz der Satzung.  

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

 

gesamt

SPD

CDU

Grüne

Die Linke

Piraten-AL

FDP

AfD

dafür:

16

10

5

-

-

-

1

-

dagegen:

4

-

-

2

1

1

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Enthaltung:

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