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Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umweltschutz beauftragt die Verwaltung die bestehende Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Herne vom 07.12.1989 anhand der nachfolgend aufgeführten Prämissen neu zu fassen und die zuständigen bürgerschaftlichen Gremien zu beteiligen:
1. Gemäß § 4 des Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) soll die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Herne zukünftig sprachlich der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung tragen.
2. Bei mehrstämmigen Bäumen muss mindestens ein Stamm einen Stammumfang von 50 cm aufweisen (§ 2 Abs. 2).
3. Die Erlaubnis in § 3 Abs. 4 ist konkreter zu fassen.
4. In § 4 Abs. 1 ist eine grundlegende Verpflichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten festzulegen.
5. In § 5 Abs. 1 sind als weitere Ausnahmetatbestände aufzunehmen:
- Geschützte Bäume auf privaten Flächen, die gemessen in 100 cm über dem Erdboden weniger als 500 cm von bestehenden Wohngebäuden entfernt stehen. Hier ist zu klären, welche Gebäude nicht zu den Wohngebäuden zählen.
- Geschützte Bäume auf privaten Flächen, die die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Hier ist auch zu klären, wann eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt.
- Nadelbäume, soweit diese gegen einen Laubbaum ausgetauscht werden. Dies soll nicht für Fächerblattbaum (Ginko), Mammutbaum (Sequoiadendron), Urweltmammutbaum (Metasequoia) und Sumpfzypresse (Taxodium) gelten.
6. In § 5 Abs. 3 ist eine Nachweispflicht der Erlaubnisvoraussetzungen durch den Antragsteller aufzunehmen.
7. In § 5 Abs. 4 ist eine Verpflichtung für Ersatzpflanzungsvorschläge aufzunehmen.
8. § 6 Abs. 1 ist um die unter 5. aufgeführten Ausnahmen zu ergänzen.
9. In § 6 Abs. 3 soll der Mindestumfang für eine zusätzliche Ersatzpflanzung auf 100 cm herabgesetzt werden.
10. Die Durchführung der Ersatzpflanzung soll der Stadt Herne zukünftig unter Beifügung eines geeigneten Nachweises (z.B.: Rechnung, Foto oder Lageplan mit Ersatzbaumstandort) schriftlich angezeigt werden.
11. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung soll erst als erfüllt gelten, wenn die Gehölze angewachsen sind. Die Gehölze sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz der Satzung.
Sachverhalt:
Gespräche mit Bürgerinnen und Bürgern und lokalen Wohnungsunternehmen haben deutlich gemacht, dass das Entfernen von Bäumen in Einzelfällen trotz zwingender Gründe nicht ermöglicht wird. Gleichzeitig besteht die Zielsetzung, den Baumbestand im Stadtgebiet insgesamt zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund wurden die vorgeschlagenen Änderungen zur Baumschutzsatzung erarbeitet.
Anlage:
Original des Antrages
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Umwelt_Antrag_Baumschutzsatzung (54 KB) | ![]() |